Landkreis Havelland
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Beschlussvorschlag:
Der Kreistag möge beschließen:
1. Der Landkreis Havelland stellt den Antrag an das Land Brandenburg, die Landesstraße L 982 von der Einmündung der L 991 in der Ortslage Nennhausen bis zur Kreisgrenze Potsdam-Mittelmark mit den Ortsdurchfahrten Garlitz und Buckow (Länge 10,844 km) zum 01.01.2016 in die Baulast des Landkreises Havelland zu übernehmen.
2. Der Antrag auf Übertragung der Straßenbaulast erfolgt unter der Voraussetzung, dass eine verbindliche Zusage zur Förderung von 90 % gemäß Pkt. 5.4 i. V. m. 2.1 Buchst. i der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft für die Förderung von Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden des Landes Brandenburg – Teil kommunaler Straßenbau – (Rili KStB Bbg) vom 14. Juni 2011 in der Fassung vom 27. Mai 2013 vorliegt.
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 08.05.2015 hat der Landesbetrieb Straßenwesen den Landkreis Havelland gebeten zu prüfen, inwieweit die Landesstraße L 982 von Einmündung der L 991 in der Ortslage Nennhausen bis zur Kreisgrenze Potsdam-Mittelmark mit den Ortsdurchfahrten Garlitz und Buckow in die Baulast des Landkreises Havelland übernommen werden kann. Eine Landesförderung in Höhe von 90 % gemäß Rili KStB Bbg der notwendigen baulichen Maßnahmen wird in Aussicht gestellt.
Aufgrund der kritischen Haushaltslage des Landes Brandenburg für den Straßenbau und der Einordnung der L 982 in das Grüne Netz wird ein Ausbau in den nächsten Jahren nicht möglich sein, sondern es können durch das Land lediglich Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit durchgeführt werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) sind Landesstraßen Straßen mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und überwiegend dem über das Gebiet benachbarter Landkreise und kreisfreier Städte hinausgehenden Verkehr, insbesondere den durchgehenden Verkehrsbeziehungen dienen oder zu dienen bestimmt sind. Unter Heranziehung des genannten Einteilungskriteriums des § 3 BbgStrG ist die Einstufung der L 982 in dem genannten Teilbereich als Landesstraße unbegründet. Vielmehr kommt eine Einstufung als Kreisstraße aufgrund § 3 Abs. 3 Nr. 1 BbgStrG in Frage, da die Straße überwiegend dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises oder zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten dient und einen Anschluss an eine Bundes-, Landes- oder andere Kreisstraße hat.
Die Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft für die Förderung von Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden des Landes Brandenburg – Teil kommunaler Straßenbau – (Rili KStB Bbg) vom 14. Juni 2011 in der Fassung vom 27. Mai 2013 nennt im Punkt 2.1 (Bau und Ausbau, die Grunderneuerung und die Erhaltung kommunaler Straßen) unter Buchstabe i abgestufte Landesstraßen. Im Punkt 5.4 "Höhe der Förderung" wird für die Maßnahmen nach Nr. 2.1 Buchst. i eine Förderung von 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens bestimmt, wenn die Abstufung nicht mehr als zwei Jahre zurückliegt. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der Finanzlage des Landes Brandenburg für den Straßenbau mittelfristig eine Abstufung derjenigen Landesstraßen erfolgen wird, die nicht mehr der gesetzlichen Definition entsprechen. Es ist weiterhin zu erwarten, dass der derzeitige Fördersatz von 90 % für umgestufte Landesstraßen dann nicht mehr bestehen wird.
Die Übernahme der Baulast für den Teilbereich der L 982 durch den Landkreis Havelland bei Berücksichtigung des genannten Fördersatzes durch das Land Brandenburg wird die ordnungsgemäße Instandsetzung und Instandhaltung der Straße, insbesondere der Ortsdurchfahrten, gewährleisten. Dies stellt einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung der Straßeninfrastruktur und damit der Mobilität der Bewohner der Gemeinden Nennhausen und Märkisch Luch dar.
Lösung:
Der Landkreis Havelland stellt einen Antrag auf Übernahme der Straßenbaulast für den genannten Teilbereich der L 982 zum 01.01.2016, wenn durch den Fördermittelgeber eine schriftliche Zusage der 90%igen Förderung vorliegt.
Alternativen:
Der genannte Teilbereich der Landesstraße L 982 verbleibt vorerst in der Baulast des Landes Brandenburg.
Zuständigkeit:
Kreistag gemäß § 131 Abs. 1 i. V. m. § 28 KVerf Bbg i. V. m. § 5 Abs. 2 Haupt-satzung
Bereits dazu vorliegende Entscheidungen:
keine
Finanzielle Auswirkungen:
Die notwendigen Bau- und Planungskosten für den Ausbau der Ortslagen und der freien Strecke betragen insgesamt 3.450.000 €. Diese sind für den Haushalt 2016 (500.000 €) sowie in der mittelfristigen Finanzplanung für 2017 (1.600.000 €) und 2018 (1.350.000 €) geplant.
Der jährlich anfallende Unterhaltungsaufwand für Wartung und Instandhaltung der Straße und der durchzuführende Winterdienst belaufen sich durchschnittlich auf jährlich 87.000 € (= ca. 8.000 €/Straßenkilometer).
Anlagen:
Übersichtskarte
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