Landkreis Havelland
- Ratsinfo -
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Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die Abfallgebührensatzung für den Landkreis Havelland.
Sachverhalt:
I. Problem Dem Kreistag soll eine Neufassung der Abfallgebührensatzung vorgelegt werden. Der Landkreistag des Landes Brandenburg hat eine neue Mustersatzung erarbeitet und den Landkreisen zur Verfügung gestellt. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat diese Mustersatzung zum Anlass genommen, die Abfallgebührensatzung für den Landkreis Havelland vollständig zu überarbeiten. Die neue Abfallgebührensatzung folgt dem Muster des Landkreistages, wurde aber an die Gegebenheiten des Landkreises Havelland angepasst.
Es wurden textliche Straffungen und Klarstellungen vorgenommen. Eine Neuerung ist, dass die jeweiligen Gebührensätze jetzt Bestandteil des Satzungstextes sind. Ebenfalls neu sind die Regelungen zur Einführung der freiwilligen Biotonne. Die Regelungen in der Abfallsatzung zur Nutzung eines Abfallbehälters durch mehrere benachbarte Grundstückseigentümer wurden gebührenrechtlich untersetzt.
Der Landkreis Havelland ist gemäß § 6 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) verpflichtet, die Abfallgebühren spätestens alle zwei Jahre zu kalkulieren. Aufgrund dessen wurde eine neue Kalkulation für die Jahre 2015/2016 angefertigt. Sie erfolgt auf Basis der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorliegenden Daten bis einschließlich September 2014 sowie von diesem Zeitpunkt aus berechneten Prognosewerten.
Die Kalkulation der Basis-, Leerungs- und Anliefergebühren berücksichtigt alle ansatzfähigen Kosten und Erträge.
Insgesamt sind Kostensteigerungen festzustellen. So sind beim Einsammeln und Befördern der gemischte Siedlungsabfälle, Sperrmüll und Altpapier im Vergleich zu den Vorjahren Preissteigerungen zu verzeichnen. Zudem wird ab dem 01.01.2016 die freiwillige Biotonne angeboten.
Die Basisgebühr für die Haushalte ändert sich nicht. Grund dafür ist die Auflösung von Gebührenüberschüssen aus den Jahren 2011 und 2012. Die Leerungsgebühren für die haushaltsüblichen Behälter steigen leicht.
In der Gewerbeabfallentsorgung konnten Kostensteigerungen durch die Auflösung von Gebührenüberschüssen nicht vollständig aufgefangen werden.
Der Steigerung der Kosten für die Wertstoffhöfe konnte durch die Auflösung von Gebührenüberschüssen begegnet werden. Kostensteigernd wirkten die Bewirtschaftungskosten, aber auch Investitionen, wie z. B. die Beschaffung einer neuen Software für die Waagen.
Bei den Anliefergebühren kommt es deshalb bei den Abfallarten, die über die Wertstoffhöfe angenommen werden, nur zu leichten Steigerungen der Gebührenhöhen. Die Anliefergebühren für Abfallarten, die in externen Anlagen entsorgt werden, konnten teilweise wegen besserer Entsorgungskonditionen gesenkt werden.
Die Entsorgung von Schadstoffen ist teurer geworden. Das Ergebnis einer Ausschreibung zeigt über das gesamte Bieterfeld einen deutlichen Preisauftrieb. Aufgrund des geringen Anteils an den Gesamtaufwendungen macht sich dies in den Gebühren kaum bemerkbar.
II. Lösung Beschluss der neuen Abfallgebührensatzung sowie der Gebührenhöhe.
III. Alternativen Keine, da nach § 6 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) spätestens alle zwei Jahre die Benutzungsgebühren neu zu kalkulieren sind.
IV. Bereits vorliegende Festlegungen des Landrates, Vorlagen
(Beschluss-Nr.: BV 00170/10)
(Beschluss-Nr.: BV-320/12)
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen:
Abfallgebührensatzung für den Landkreis Havelland (Anlage 1)
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