Landkreis Havelland
- Ratsinfo -
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Beschlussvorschlag:
Der Landrat bzw. der von ihm dauerhaft bevollmächtigte Gesellschaftervertreter wird beauftragt die Anpassung der Gesellschaftsverträge der Rathenower Werkstätten gGmbH, der Kulturzentrum Rathenow GmbH, der Schloss Ribbeck GmbH, der Arbeitsförderungsgesellschaft Premnitz mbH, der Märkischen Ausstellungs- und Freizeitzentrum GmbH, der Abfallbehandlungsgesellschaft mbH und der Havelländischen Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH an die Bestimmungen der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in den jeweiligen Gesellschafterversammlungen zu vertreten und die Beschlussfassung gemäß § 53 GmbH-Gesetz durch entsprechendes Abstimmungsverhalten herbeizuführen.
Sachverhalt:
Das Ministerium des Innern hat mit seinem Rundschreiben vom 13.11.2013 die Regelungen der Kommunalverfassung über die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen kommentiert und auch die Anforderungen an die Regelungen in Gesellschaftsverträgen konkretisiert.
Da der Landkreis Havelland die Anpassung der Gesellschaftsverträge an die BbgKVerf vom 18.12.2007 überwiegend in den Jahren 2010 und 2011 vorgenommenen hat (die Anpassung sollte gemäß § 96 Abs. 2 BbgKVerf innerhalb von fünf Jahren, also bis zum 31.12.2013 erfolgt sein), bestehen nunmehr Abweichungen zu den Empfehlungen des Ministeriums des Innern. Diese sollen durch entsprechende Änderungen in den Gesellschaftsverträgen behoben werden und in den Gesellschaften ein einheitliches Handeln bewirken. Im Einzelnen sind folgende Neuregelungen in die Gesellschaftsverträge einzuarbeiten (grau unterlegt):
§ 96 Abs. 1 Nr. 4 BbgKVerf
„Durch den Gesellschaftsvertrag ist sicherzustellen, dass bei kleinen Kapitalgesellschaften der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe oder für mittlere Kapitalgesellschaften nach dem Handelsgesetzbuch geltenden Vorschriften aufgestellt und geprüft wird.“ Der Anpassungsbedarf in den Gesellschaftsverträgen erstreckt sich überwiegend auf die kleinen Kapitalgesellschaften gemäß den Bestimmungen des § 267 Handelsgesetzbuch (HGB), Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB inbegriffen, mit dem Regelungsziel, die mit der Novellierung der Kommunalverfassung eingetretenen Erleichterungen bei der Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses durch die Anwendung der Vorschriften des HGB einheitlich zu nutzen.
§ 96 Abs. 1 Nr. 6 BbgVerf
„Durch den Gesellschaftsvertrag ist sicherzustellen, dass in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt wird.“ Die bisherige Formulierung im Gesellschaftsvertrag der HAW GmbH wird den gesetzlichen Anforderungen nicht vollumfänglich gerecht und entsprechend angepasst.
§ 96 Abs. 1 Nr. 7 BbgKVerf
„Durch den Gesellschaftsvertrag ist sicherzustellen, dass der Wirtschaftsplan und der Finanzplan sowie wesentliche Abweichungen hiervon der Gemeinde unverzüglich zur Kenntnis gegeben werden.“
Die bisherige Regelung in den Gesellschaftsverträgen, wonach die Organe der Gesellschaft, also die Gesellschafterversammlung und der Aufsichtsrat/Verwaltungsrat, zu informieren sind, wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Denn der Vertreter des Landkreises als Adressat der in § 96 Abs. 1 Nr. 7 BbgKVerf vorgeschriebenen Unterrichtung ist der Landrat, in den Gemeinden der Bürgermeister/Amtsdirektor. Mitglied der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrates kann nach § 97 Abs. 1 BbgKVerf aber auch ein vom Landrat mit der Aufgabe dauerhaft betrauter Bediensteter sein. Somit soll hier eine Konkretisierung erfolgen, um in den Fällen, in denen der Hauptverwaltungsbeamte sein Mandat in den Organen der Gesellschaft nicht selber wahrnimmt, die direkte Informationspflicht an ihn sicherzustellen.
§ 96 Abs. 1 Nr. 8 BbgVerf
„Durch den Gesellschaftsvertrag ist sicherzustellen, dass Art und Umfang der Beteiligung an weiteren Unternehmen an die Zustimmung der Gemeindevertretung gebunden ist; für Beteiligungen ab der dritten Beteiligungsstufe (Enkelgesellschaften der Unternehmen der Gemeinde) kann die Gemeindevertretung auf die Zustimmung allgemein oder für bestimmte Unternehmen verzichten.“ Die bisherige Formulierung im Gesellschaftsvertrag der MAFZ GmbH wird den gesetzlichen Anforderungen nicht vollumfänglich gerecht und entsprechend angepasst. Entsprechend dem dargestellten Sachverhalt werden die erforderlichen Änderungen in die betreffenden Gesellschaftsverträge eingearbeitet. Der als Anlage beigefügten Übersicht ist der Änderungsbedarf im Gesellschaftsvertrag jeder einzelnen Gesellschaft zu entnehmen. Eine weitere Anlage gibt einen Überblick über die Einordnung der unmittelbaren Unternehmensbeteiligungen des Landkreises Havelland nach der Größenklassenzuordnung gemäß § 267 HGB. Diese ist ausschlaggebend für größenabhängige Erleichterungen bei der Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses. Die Umsetzung der Änderungen in den Gesellschaftsverträgen soll zeitnah in die Gesellschafterversammlungen der Unternehmensbeteiligungen eingebracht werden. Bei den übrigen Beteiligungen wird auf die Anpassung hingewirkt.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen:
Synopse Anpassungsbedarf alt/neu Größenklassenzuordnung der Gesellschaften nach § 267 HGB
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