Landkreis Havelland
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Vorlage - BV-0042/14  

 
 
Betreff: Wahlprüfungsentscheidung über den Wahleinspruch des Herrn Werner Zanke vom 30.05.2014 gegen die Gültigkeit der Wahl des Kreistages des Landkreises Havelland am 25.05.2014
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:15.1.7.14
Federführend:Dezernat I Bearbeiter/-in: Schreiber, Juliane
Beratungsfolge:
Kreistag Vorberatung
29.09.2014 
Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Anlage 1-Schreiben der Wahlleiterin der Gemeinde Brieselang vom 12.06.2014 zur Übersendung des Wahleinspruchs vom 30.05.2014
Anlage 2-Stellungnahme der Wahlleiterin der Gemeinde Brieselang
Anlage 3-Stellungnahme KWL zum Wahleinspruch-Zanke

Beschlussvorschlag:

 

Der Wahleinspruch ist zulässig aber die Einwendungen gegen die Wahl sind nicht begründet und werden zurückgewiesen. Die Wahl des Kreistages am 25.05.2014 ist gültig.

 

Die Vorsitzende des Kreistages wird beauftragt, die Wahlprüfungsentscheidung den Beteiligten und der Aufsichtsbehörde gemäß § 58 Abs. 1 BbgKWahlG binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

 


Sachverhalt:

 

         Der Wahleinspruch richtet sich gegen die nach Ansicht des Einspruchsführers nicht rechtzeitige Zusendung der Briefwahlunterlagen zur Kreistagswahl am 25.05.2014 durch die Wahlbehörde. Der Antrag des Einspruchsführers auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ging am 20.05.2014 im Bürgerbüro der Gemeinde Brieselang ein. Nach Prüfung und Bearbeitung des Antrags wurden die Briefwahlunterlagen durch die Wahlbehörde am 22.05.2014 dem Postzusteller „Blitzkurier“ zum Versand übergeben. Der Einspruchsführer gibt an, er habe die Briefwahlunterlagen bis zum 23.05.2014, 20.00 Uhr nicht erhalten und sei danach verreist. Bei Rückkehr am Abend des 25.05.2014 nach 18.00 Uhr fand er die Sendung mit den Briefwahlunterlagen, abgestempelt durch den Postzusteller am 23.05.2014, im Hausbriefkasten vor. Da die Wahlzeit um 18.00 Uhr endete, konnte er sein Wahlrecht nicht mehr wahrnehmen (s. Anlage 1).

             

              Begründung der Entscheidung:

Der Wahleinspruch ist zulässig, jedoch unbegründet. Ein Wahlfehler liegt nicht vor (s. Anlage 1 und 2). Bei einem Eingang des Wahlscheinantrages in der Wahlbehörde am 20.05.2014 und einer Übergabe der Briefwahlunterlagen an den Blitzkurier durch die Wahlbehörde zum Versandt am 22.05.2014 ist keine Verletzung wahlrechtlicher Bestimmungen gegeben. Der Wahlbehörde ist eine ggf. im Einzelfall nicht ordnungsgemäße Briefzustellung durch das ausführende Postunternehmen nicht zuzurechnen. Anhaltspunkte für Ermessensfehler bei der Wahl des Versands durch den Postzusteller „Blitzkurier“ bestehen nicht. Insbesondere besteht keine Verpflichtung zur persönlichen Zustellung der Briefwahlunterlagen durch Gemeindebedienstete.

 

Die Wahlbehörde konnte und musste auch nicht den konkreten Beginn der Abwesenheit des Antragstellers bei der Bearbeitung und Versendung der Anträge voraussehen. Denn grundsätzlich wäre auch eine Zustellung der Briefwahlunterlagen am Sonnabend, den 24.05.2014 noch rechtzeitig, um bei Abwesenheit am Wahlsonntag die Wahlbriefe noch rechtzeitig (also noch am Abend des 24.05.2014) in den Hausbriefkasten der Behörde einzuwerfen. Der Wahlbehörde ist daher nicht anzulasten, dass der Einspruchsführer am 24.05.2014 nicht mehr die ihm zugesandten Briefwahlunterlagen empfangen konnte, weil er bereits am Abend des 23.05.2014 abgereiste. Insofern liegt die Verantwortung für die rechtzeitige Beantragung von Briefwahlunterlagen entsprechend der persönlichen Zeitplanung unter ausreichender Berücksichtigung von Bearbeitungs- und Postlaufzeiten beim Wahlberechtigten. Dieser trägt, wenn er von der durch den Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch macht und seine Wahlunterlagen nicht gemäß § 26 Abs. 3 BbgKWahlV persönlich bei der Gemeindebehörde abholt, das Risiko, dass ihm die Briefwahlunterlagen aufgrund des Transports nicht oder nicht rechtzeitig zugehen.

 

Zu dem Einwand, am 23.05.2014 sei es dem Einspruchsführer nicht möglich gewesen, eine telefonische Verbindung mit der Gemeindebehörde herzustellen, um den Verbleib der Briefwahlunterlagen zu erfragen, hat die Wahlleiterin der Gemeinde Brieselang glaubhaft auf die persönliche und telefonische Besetzung des Bürgerbüros an diesem Tage von 08.00 bis 18.00 Uhr (und sogar jeweils 30 Minuten darüber hinaus) verwiesen. Auf diese Sonderöffnungszeit wurde auch mit einer entsprechenden Information des Bürgermeisters vom 15.04.2014 im Amtsblatt der Gemeinde, in den öffentlichen Bekanntmachungskästen und an der Eingangstür des Rathauses ausdrücklich hingewiesen. Selbst wenn ihm eine telefonische Verbindung nicht gelungen sein sollte, hätte der Einspruchsführer also die Angelegenheit am 23.05.2014 bis 18.00 Uhr in der Gemeindebehörde noch persönlich klären können.

 

              Gemäß § 26 Abs. 8 Satz 2 BbgKWahlV kann einem Wahlberechtigten bis zum Wahltage, 15 Uhr, ein neuer Wahlschein oder Stimmzettel ausgegeben werden, wenn er glaubhaft versichert, dass ihm der beantragte Wahlschein oder Stimmzettel nicht zugegangen ist. Wenn der Beschwerdeführer  also wusste, dass er am Freitagabend abreisen und am Sonntag erst nach 18 Uhr zurückkehren wird, und ihm bisher noch nicht die beantragten Briefwahlunterlagen zugegangen sind, hätte er  noch am Freitag bis 18.00 Uhr in der Gemeindebehörde einen neuen Wahlschein beantragen und die Briefwahl gemäß § 26 Abs. 4 Satz 2 BbgKWahlV auch gleich an Ort und Stelle ausüben können.

 

Insgesamt liegt im vorliegenden Fall kein Wahlfehler durch Wahlorgane oder die Wahlbehörde vor. Der Wahleinspruch ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten

Sachkonto/Kostenstelle/Kostenträger

keine

 

Erläuterung/Deckungsvorschlag

 

 


Anlagen:

 

    1. Schreiben der Wahlleiterin der Gemeinde Brieselang vom 12.06.2014 zur Übersendung des                   Wahleinspruchs vom 30.05.2014

    2.  Stellungnahme der Wahlleiterin der Gemeinde Brieselang vom 12.06.2014

         3.  Stellungnahme des Kreiswahlleiters vom 18.06.2014

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1-Schreiben der Wahlleiterin der Gemeinde Brieselang vom 12.06.2014 zur Übersendung des Wahleinspruchs vom 30.05.2014 (1264 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2-Stellungnahme der Wahlleiterin der Gemeinde Brieselang (833 KB)    
Anlage 3 3 Anlage 3-Stellungnahme KWL zum Wahleinspruch-Zanke (770 KB)