Landkreis Havelland
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Vorlage - BV-0041/14  

 
 
Betreff: Wahlprüfungsentscheidung über den Wahleinspruch der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) vom 02.06.2014 gegen die Gültigkeit der Wahl des Kreistages des Landkreises Havelland am 25.05.2014
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Dezernat I Bearbeiter/-in: Schreiber, Juliane
Beratungsfolge:
Kreistag Vorberatung
29.09.2014 
Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Anlage 1-Wahleinspruch-PIRATEN
Anlage 2-Stellungnahme KWL zum Wahleinspruch-PIRATEN

Beschlussvorschlag:

 

Der Wahleinspruch ist zulässig aber die Einwendungen gegen die Wahl sind nicht begründet und werden zurückgewiesen. Die Wahl des Kreistages am 25.05.2014 ist gültig.

 

Die Vorsitzende des Kreistages wird beauftragt, die Wahlprüfungsentscheidung den Beteiligten und der Aufsichtsbehörde gemäß § 58 Abs. 1 BbgKWahlG binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

 

 


Sachverhalt:

 

         Der Wahleinspruch richtet sich gegen die in § 28a Abs. 2 bis 4 BbgKWahlG geregelte Pflicht zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften für wahlkreisbezogene Wahlvorschläge. Der Wahleinspruch wird ausdrücklich nicht damit begründet, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt wurde, sondern damit, dass die Wahl in anderer unzulässiger Weise - hier durch eine nach Ansicht der Beschwerdeführer verfassungswidrige Regelung des BbgKWahlG - in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist (s. Anlage 1).

 

              Begründung der Entscheidung:

Der Wahleinspruch ist zulässig, jedoch unbegründet. Ein Wahlfehler liegt nicht vor und die Wahl wurde auch nicht in anderer unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst. (s. Anlage 2).             

§ 28a Abs. 2 Nr. 5 BbgKWahlG verlangt, dass der wahlkreisbezogene Wahlvorschlag in Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen in einem Wahlkreis mit mehr als 35.000 Einwohnern von mindestens 30 in dem Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein muss. Gemäß § 28a Abs. 4 BbgKWahlG ist die persönliche, überprüfbare Unterschrift der wahlberechtigten Personen bis 16 Uhr des 67. Tages vor der Wahl bei der Wahlbehörde zu leisten. Die Unterschrift kann auch bei einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land Brandenburg, vor einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung der Unterschrift ermächtigten Stelle auf einer Unterschriftenliste geleistet werden, die der Wahlbehörde bis 16 Uhr des 67. Tages vor der Wahl zur Bescheinigung des Wahlrechts gemäß Abs. 6 vorliegen muss.

 

Gemäß § 28a Abs. 7 BbgKWahlG sind Unterstützungsunterschriften nach Abs. 1 oder 2 nicht erforderlich bei Parteien und politischen Vereinigungen, die am Tage der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages im Kreistag Havelland durch mindestens ein Mitglied, im Landtag Brandenburg durch mindestens einen Abgeordneten oder im Deutschen Bundestag durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind.

 

Gegen die Zurückweisung der Wahlvorschläge für die Wahlkreise 1, 3 und 4 legte der Einspruchsführer bereits am 27.03.2014 Beschwerde gemäß § 37 Abs. 5 BbgKWahlG ebenfalls mit der Begründung der Verfassungswidrigkeit der Regelungen des BbgKWahlG über die Beibringung von Unterstützungsunterschriften ein. Die Beschwerde wurde durch den Landeswahlausschuss in seiner öffentlichen Sitzung am 03.04.2014 als unbegründet zurückgewiesen, da der Landeswahlausschuss ausschließlich die ordnungsgemäße Anwendung des BbgKWahlG und der BbgKWahlV bei der Entscheidung des Kreiswahlausschusses über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge und nicht die Verfassungsmäßigkeit des BbgKWahlG zu prüfen hatte.

 

Zum Einwand der Verfassungswidrigkeit ist im Übrigen auf den nachfolgenden Kommentar zum BbgKWahlG zu verweisen: 

„Die Regelungen des BbgKWahlG zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften sind angemessen und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es kommt hinzu, dass die Unterschriftenquoten vergleichsweise gering sind. Auch ist es zumutbar, für eine Unterschriftsleistung ins Rathaus oder zu einem ehrenamtlichen Bürgermeister zu gehen.“ (s. Schumacher/Nobbe, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, BbgKWahlG Kommentar, zu § 28a, Erl. Nr. 5.2)

 

              Der Kreiswahlausschuss war bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge strikt an das BbgKWahlG gebunden. Er hatte weder ein Ermessen, Wahlvorschläge zuzulassen, für die nicht die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften nach § 28a Abs. 2 BbgKWahlG beigebracht wurden, noch stand ihm eine Normenverwerfungskompetenz zu, die Regelung des § 28a Abs. 2 bis 4 BbgKWahlG im Ergebnis eigener verfassungsrechtlicher Bewertung nicht anzuwenden.

 

Insgesamt liegt im vorliegenden Fall kein Wahlfehler durch Wahlorgane oder die Wahlbehörde vor, noch ist die Wahl in anderer unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden. Der Wahleinspruch ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten

Sachkonto/Kostenstelle/Kostenträger

keine

 

Erläuterung/Deckungsvorschlag

 

 


Anlagen:

 

1. Wahleinspruch mit Schreiben vom 02.06.2014

2. Stellungnahme des Kreiswahlleiters vom 18.06.2014

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1-Wahleinspruch-PIRATEN (1679 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2-Stellungnahme KWL zum Wahleinspruch-PIRATEN (777 KB)