Landkreis Havelland
- Ratsinfo -

Vorlage - BV-0019/14  

 
 
Betreff: Neuwahl der Polizeibeiräte für das Polizeipräsidium des Landes Brandenburg
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:2101-5/14
Federführend:Büro des Kreistages Bearbeiter/-in: Hönicke, Nadine
Beratungsfolge:
Kreistag Entscheidung
29.09.2014 
Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag wählt als Mitglieder und deren Stellvertreter:

 

Lfd. Nr.

Mitglieder

Stellvertreter

1.

Ralf Böttcher (ZG)

Roman Lange (ZG)

2.

Sascha Piur (ZG)

n. n. (ZG)

3.

Dirk Bökemeier (DIE LINKE)

Heidemarie Hinkel (DIE LINKE)

 

 

 


Begründung:

 

I. Sachverhalt

 

Entsprechend § 84 des Gesetzes über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz – BbgPolG) wählen die Vertretungen der Landkreise und kreisfreien Städte Bürgerbeauftrage als Mitglieder sowie deren Stellvertreter in den Polizeibeirat.

 

Dies erfolgt auf Grund des Verhältnisses der Einwohnerzahl zur Gesamteinwohnerzahl. Bisher wurde für 50.000 Einwohner ein und je weitere angefangene 50.000 Einwohner ein weiteres Beiratsmitglied in den Polizeibeirat gewählt. Mit Schreiben vom 07.07.2014 teilte der Leiter der Polizeidirektion West mit, dass nunmehr die Einwohnerzahl von 70.000 maßgeblich ist. Demzufolge kann der Landkreis Havelland (wie bisher) drei Vertreter in den Polizeibeirat entsenden.

 

 

Die Polizeibeiräte sind gemäß § 85 BbgPolG binnen drei Monaten nach den Wahlen zu den Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte zu wählen. Geschieht dies nicht, üben die bisherigen Mitglieder Ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl weiterhin aus.

 

In den Beirat können auch Bürger und Bürgerinnen, die nicht der Vertretung angehören, gewählt werden. Ihre Zahl darf die der Mitglieder aus den Vertretungen jedoch nicht erreichen. Beamte, Angestellte und Arbeiter der Polizei können nicht Mitglied eines Polizeibeirates sein.

 

 

II. Lösung

 

Wahl der Mitglieder und deren Stellvertreter.

 

 

III. Alternativen

 

Aus Sicht der Verwaltung keine.

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Ziff. 6 i. V. m. § 41 Abs. 4 BbgKVerf ist der Kreistag zuständig. Er entscheidet durch offenen Wahlbeschluss. Dabei ist er an die Vorschläge der Fraktionen gebunden.

 

 

V. bereits dazu vorliegende Entscheidungen

 

keine

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten

Sachkonto/Kostenstelle/Kostenträger

0,00

0,00

Erläuterung/Deckungsvorschlag

keine

 


Anlagen:

 

ohne Anlagen