Landkreis Havelland
- Ratsinfo -
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Beschlussvorschlag:
Der Kreistag wählt als Mitglieder und deren Stellvertreter:
Begründung:
I. Sachverhalt
Entsprechend § 84 des Gesetzes über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz – BbgPolG) wählen die Vertretungen der Landkreise und kreisfreien Städte Bürgerbeauftrage als Mitglieder sowie deren Stellvertreter in den Polizeibeirat.
Dies erfolgt auf Grund des Verhältnisses der Einwohnerzahl zur Gesamteinwohnerzahl. Bisher wurde für 50.000 Einwohner ein und je weitere angefangene 50.000 Einwohner ein weiteres Beiratsmitglied in den Polizeibeirat gewählt. Mit Schreiben vom 07.07.2014 teilte der Leiter der Polizeidirektion West mit, dass nunmehr die Einwohnerzahl von 70.000 maßgeblich ist. Demzufolge kann der Landkreis Havelland (wie bisher) drei Vertreter in den Polizeibeirat entsenden.
Die Polizeibeiräte sind gemäß § 85 BbgPolG binnen drei Monaten nach den Wahlen zu den Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte zu wählen. Geschieht dies nicht, üben die bisherigen Mitglieder Ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl weiterhin aus.
In den Beirat können auch Bürger und Bürgerinnen, die nicht der Vertretung angehören, gewählt werden. Ihre Zahl darf die der Mitglieder aus den Vertretungen jedoch nicht erreichen. Beamte, Angestellte und Arbeiter der Polizei können nicht Mitglied eines Polizeibeirates sein.
II. Lösung
Wahl der Mitglieder und deren Stellvertreter.
III. Alternativen
Aus Sicht der Verwaltung keine.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß § 28 Abs. 2 Ziff. 6 i. V. m. § 41 Abs. 4 BbgKVerf ist der Kreistag zuständig. Er entscheidet durch offenen Wahlbeschluss. Dabei ist er an die Vorschläge der Fraktionen gebunden.
V. bereits dazu vorliegende Entscheidungen
keine
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen:
ohne Anlagen
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