Landkreis Havelland
- Ratsinfo -
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Beschlussvorschlag:
Der Kreistag möge wählen:
Sachverhalt:
Gemäß § 4 der Satzung des Jugendamtes des Landkreises Havelland vom 10.06.2013 gehören dem Jugendhilfeausschuss insgesamt 10 stimmberechtigte Mitglieder an. Stimmberechtigte Mitglieder sind 6 Mitglieder des Kreistages oder von ihm gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind. Weitere stimmberechtigte Mitglieder sind im Landkreis Havelland wirkende und anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
Gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung des Jugendamtes werden der oder die Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und sein/e Stellvertreter/in aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder gewählt.
Weiterhin gehören dem Jugendhilfeausschuss beratende Mitglieder an. Dies sind die im § 6 Abs. 1 der Satzung des Jugendamtes Genannten und die nach § 6 Abs. 2 AG KJHG Entsandten (Information, vgl. Anlage 2)
Der Kreistag wählt entsprechend den Vorschriften des § 70 SGB VIII i. V. m. §§ 43, 131 BbgKVerf. und § 4 AG KJHG die stimmberechtigten Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss.
Die Wahl der Mitglieder und deren Stellvertreter aus dem Kreistag erfolgt entsprechend dem Zugriffsverfahren. Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen:
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