Landkreis Havelland
- Ratsinfo -
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Beschlussvorschlag:
Die Mitglieder des Kreistages beschließen, dass
Sachverhalt: Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 131 Abs. 1Satz 4 BbgKVerf hat der Kreistag in seiner ersten Sitzung die Anzahl der Kreistagsabgeordneten im Kreisausschuss festzulegen und die Mitglieder des Kreisausschusses zu bestellen. Für die Bildung empfiehlt der Gesetzgeber bei mehr als 40 Vertretern eine Größe von 13 bis 15 (Runderlass III Nr. 130/1993). Sofern der Kreistag gemäß § 49 Abs. 2 Satz 3 BbgKVerf nicht beschließt, dass der Landrat den Vorsitz im Kreisausschuss führen soll, wird der Vorsitzende späterhin aus der Mitte der Mitglieder des Kreisausschusses gewählt.
Lösung: Bestimmung der Mitglieder und deren Stellvertreter nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren gemäß § 41, Abs. 2 ff. BbgKVerf.
Alternativen: Die Mitglieder des Kreistages beschließen, dass der Landrat den Vorsitz des Kreisausschusses führt.
Zuständigkeit für die Entscheidung: Der Kreistag entscheidet gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf über die Mitglieder einschließlich der Stellvertreter durch offenen Wahlbeschluss. Er ist an die Vorschläge der Fraktionen gebunden. Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen: / |
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