Landkreis Havelland
- Ratsinfo -
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Sachverhalt:
Die Erträge für den Landkreis Havelland gemäß Finanzausgleichgesetz Land Brandenburg (FAG) sind gegenüber dem geplanten Ansatz um € 2.8 Mio. (2,4%) höher bewilligt worden.
Planungsansatz: € 115.715.500 Leistung aus FAG: € 118.540.914
Im Sinne des § 122 Absatz 2 Satz 2 und 3 BbgKVerf als Aufgabe des Landkreises wird die Verwendung dieser Mehrerträge unmittelbar zugunsten der kreisangehörigen Kommunen erfolgen.
In vielen Städten und Gemeinden zeigt sich ein Rückstau an baulichen Maßnahmen. Der Landkreis Havelland entscheidet sich freiwillig für die Verbesserung der Infrastruktur in den Städten und Gemeinden und beteiligt diese an den Mehrerträgen. Dabei stellt der Landkreis eigene Bedarfe zurück.
Mittels Zuwendung nach § 23 Landeshaushaltsordnung (LHO) mit dem Zweck der Verwendung für bauliche Maßnahmen unterstützt der Landkreis direkt die Aufgabenbewältigung seiner angehörigen Kommunen und priorisiert damit seine überörtliche Ausgleichsfunktion.
Gefördert werden bauliche Maßnahmen, die für die Städte und Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgabenstellung notwendig sind und haushaltsrechtlich der Periode 2014 zuzuordnen sind.
Die Ermittlung des Zuschussbetrages je kreisangehörige Kommune bemisst sich nach der jeweiligen Einwohnerzahl. Hierbei werden die maßgeblichen Einwohnerzahlen für FAG Festsetzung 2014 des Landes Brandenburg als Grundlage genutzt. Eine transparente und den regionalen Besonderheiten entsprechende Verteilung der Förderung ist damit sichergestellt.
Mit Beachtung der den Kreistagsabgeordneten obliegenden Entscheidungshoheit zur Verwendung dieser Mittel, wird die Verwaltung in Anwendung des § 68 BbgKVerf i. V. m. § 5 Nr. 4b der Haushaltssatzung 2014 eine Nachtragssatzung zur Beschlussfassung vorlegen.
Aufgrund des fortgeschrittenen Jahreszeitraumes 2014 und vor dem Hintergrund des Zuwendungsziels besteht die Notwendigkeit, den Gemeinden den Betragsanteil zeitnah ohne Antragsverfahren zukommen zu lassen. Diese Zuwendung kann gemäß § 5 Nr. 4b der Haushaltssatzung 2014 durch die Verwaltung ohne Beschlussfassung des Kreistages ausgezahlt werden.
Fazit: Der Betragsanteil in Höhe von € 1.9 Mio. würde gegenüber den Gemeinden zeitnah durch die Verwaltung ausgezahlt.
Der Restbetrag in Höhe von € 900.000 würde mit der Bedingung der Legitimation durch eine Nachtragssatzung und zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Nachtragssatzung an die Gemeinden gezahlt. Zeitlich ist diese Zahlung dem IV. Quartal zuzurechnen.
Auf die gesetzliche Möglichkeit der Übertragbarkeit von Haushaltsermächtigungen in Folgejahre gemäß § 24 KomHKV wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Voraussetzung der Übertragbarkeit ist, dass für den zu übertragenen Betrag eine Haushaltsermächtigung (Planungsansatz, ÜPL/APL) veranschlagt ist Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen:
- Richtlinien 2014 FAG - Muster Zuwendungsbescheid - Berechnung der Verteilungsbeträge
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