Landkreis Havelland
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Vorlage - BV-0409/13  

 
 
Betreff: 1. Festlegung der Zahl und der Abgrenzung der Wahlkreise für die Wahl des Kreistages Havelland am 25. Mai 2014
2. Berufung des Kreiswahlleiters und des Stellvertreters des Kreiswahlleiters für das Wahlgebiet des Landkreises Havelland zu den Kommunalwahlen am 25. Mai 2014
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Büro des Landrates, Amt 15 - Kommunalaufsicht, Rechnungs- und Gemeindeprüfung Bearbeiter/-in: Schreiber, Juliane
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
25.11.2013 
Sitzung des Kreisausschusses ungeändert beschlossen   
Kreistag Entscheidung
09.12.2013 
Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag/Kreisausschuss möge beschließen:

 

1. Das Wahlgebiet des Landkreises Havelland für die Kreistagswahl am 25. Mai 2014   

    wird in 4 Wahlkreise mit nachfolgender Abgrenzung eingeteilt:

 

    Wahlkreis 1: Stadt Rathenow, Stadt Premnitz, Gemeinde Milower Land

    Wahlkreis 2: Amt Rhinow, Amt Friesack, Amt Nennhausen, Stadt Nauen, Stadt 

                         Ketzin/Havel

    Wahlkreis 3: Gemeinde Schönwalde-Glien, Gemeinde Wustermark, Gemeinde

                         Brieselang, Gemeinde Dallgow-Döberitz

    Wahlkreis 4: Stadt Falkensee

 

2. Zum Kreiswahlleiter für die Kommunalwahlen am 25. Mai 2014 wird Herr Lothar Marquardt              

    berufen. Zum Stellvertreter des Kreiswahlleiters wird Herr Stefan Ritzka berufen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

1.              Gemäß § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz – BbgKWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 (GVBL. I/09, S. 326), geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2012 (GVBl. I/12, Nr. 10) i.V.m. § 8 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) vom 4. Februar 2008 (GVBl. II/08 , S. 38) geändert durch Verordnung vom 25. November 2009 (GVBl. II/09, Nr. 41) beschließt die Vertretung in Wahlgebieten, in denen nach § 20 BbgKWahlG mehrere Wahlkreise zu bilden sind oder gebildet werden können, deren Zahl und Abgrenzung, sobald der Wahltag feststeht. Aufgrund der Verordnung des Ministers des Innern vom 4. September 2013 steht als Wahltag der 25. Mai 2014 fest. Gemäß § 96 Abs. 1 BbgKWahlG ist als maßgebende Einwohnerzahl für die Bildung der Wahlkreise der letzte fortgeschriebene Stand der Bevölkerung, welcher vor der Bekanntgabe des Wahltages vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlicht wurde, zugrunde zu legen.

              Nach der Einwohnerzahl des Landkreises Havelland entsprechend dem letzten fortgeschriebenen und vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichten Stand der Bevölkerung am 31.12.2012 auf der Basis des Zensus vom 9.5.2011 von 153.294 Einwohnern sind gemäß § 20 Abs. 4 BbgKWahlG mindestens 4 und höchstens 9 Wahlkreise zu bilden. Bei der Abgrenzung der Wahlkreise sind die Vorgaben des  § 21 Abs. 2 BbgKWahlG zu beachten. Danach sind die örtlichen Verhältnisse und der räumliche Zusammenhang zu wahren und es sollen die Grenzen der Gemeinden und Ämter möglichst eingehalten werden. Die Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise soll nicht mehr als 25 v. H. nach oben oder unten betragen. Abweichungen von mehr als 25 v. H. bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

    2.              Gemäß § 15 Abs. 1 und 4. BbgKWahlG i.V.m. § 2 Abs. 1 BbgKWahlV beruft die Vertretung aus den wahlberechtigten Personen für das jeweilige Wahlgebiet binnen drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahltages, jedoch spätestens fünf Monate vor dem Tag der allgemeinen Kommunalwahlen für  das jeweilige Wahlgebiet einen Wahlleiter und einen Stellvertreter.

 

Lösung:

1.              Die Bildung von 4 Wahlkreisen (WK) in der vorgeschlagenen Abgrenzung entspricht vollständig den gesetzlichen Anforderungen. Mit dieser Wahlkreiseinteilung war auch bereits die Kreistagswahl am 28.9.2008 durchgeführt worden.

              Im Vergleich mit anderen möglichen Varianten der Zusammensetzung bei der Bildung von 4 Wahlkreisen ist die Differenz zwischen der höchsten und der niedrigsten Einwohnerzahl in den Wahlkreisen bei der vorgeschlagenen Variante mit 4.234 Einwohnern am geringsten. Bei den anderen möglichen Varianten liegt die Differenz zwischen 4.904 und 14.091 Einwohnern. Die vorgeschlagene Variante der Zusammensetzung der 4 Wahlkreise ist damit hinsichtlich der Bevölkerungsverteilung und der Chancengleichheit zwischen den Wahlkreisen am ausgewogensten. Der Gesichtspunkt der Kontinuität der Wahlkreiszuschnitte spricht ebenfalls für die Beibehaltung   der bisherigen Wahlkreiseinteilung.

              Berechnungsgrundlagen für die Bildung von 4 Wahlkreisen (WK):

 

              Bevölkerung des LK HVL                              153.294 EW

 

              Durchschnittliche EW- Zahl der WK                  38.323 EW

              25 v. H                                                             9.581 EW

              Maximale EW- Zahl der WK                             47.904 EW

              Minimale EW- Zahl der WK                              28.742 EW

 

              WK 1:              Stadt Rathenow                24.253 EW

                            Stadt Premnitz                  8.474 EW

                            Gemeinde Milower Land                  4.352 EW

                                            37.079 EW

 

              WK 2:              Amt Rhinow                  4.732 EW

                            Amt Nennhausen                  4.631 EW

                            Amt Friesack                  6.380 EW

                            Stadt Nauen                16.491 EW

                            Stadt Ketzin/Havel                  6.405 EW

                              38.639 EW

 

              WK 3:              Gemeinde Schönwalde-Glien    9.021 EW

                            Gemeinde Brieselang                10.894 EW

                            Gemeinde Wustermark                  8.042 EW

                            Gemeinde Dallgow-Döberitz                  8.714 EW

                              36.671 EW

 

              WK 4:              Stadt Falkensee                40.905 EW

 

    2.              Berufung der Personen entsprechend dem Beschlusstext. Sie erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen für das Amt und besitzen umfangreiche Kenntnisse und langjährige Erfahrungen aus den Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kreistagswahlen.

 

 

Alternative:

 

1.              Die Bildung von 5 Wahlkreisen könnte aufgrund der hohen EW-Zahl der Stadt Falkensee nur unter Verletzung der höchstzulässigen Abweichung von 25 v. H. von der durchschnittlichen EW- Zahl der Wahlkreise nach oben erfolgen. Nur wenn die Stadt Falkensee in einen Wahlkreis und einen kleineren Teil aufgeteilt würde, der mit anderen Gemeinden zu einem Wahlkreis zusammenzufassen wäre, könnte die maximal zulässige Abweichung von 25 v. H. von der durchschnittlichen EW-Zahl der Wahlkreise eingehalten werden. Damit würde jedoch nicht die gesetzliche Anforderung eingehalten, die Grenzen der Ämter und Gemeinde möglichst einzuhalten.

 

Die Bildung von 6 oder 7 Wahlkreisen wäre jeweils nur möglich, wenn das Gebiet der Stadt Falkensee in zwei etwa gleichgroße Wahlkreise geteilt wird. Die höchstzulässige Abweichung von  25 v. H. von der durchschnittlichen EW- Zahl der Wahlkreise könnte jedoch auch dann nur bei der Bildung von 7 Wahlkreisen in 2 Varianten der Zusammensetzung eingehalten werden.

 

              Die Bildung von 8 oder 9 Wahlkreisen würde zusätzlich die Aufteilung des Gebietes der Stadt Rathenow in einen Wahlkreis und einen kleineren Teil erfordern, der mit mindestens einer anderen Gemeinde oder einem Amt zusammengelegt werden müsste, um die höchstzulässige Abweichung von 25 v. H. von der durchschnittlichen EW-Zahl der Wahlkreise nach unten nicht zu überschreiten. Die Einhaltung der zulässigen Abweichung von 25 v. H. von der durchschnittlichen EW-Zahl der Wahlkreise wäre unter dieser Voraussetzung zwar bei der Bildung von 8 Wahlkreisen in 3 Varianten der Zusammensetzung und bei der Bildung von 9 Wahlkreisen in einer Variante der Zusammensetzung möglich. Jedoch würde damit nicht der gesetzlichen Anforderung, die Grenzen der Ämter und Gemeinde möglichst einzuhalten, entsprochen.

 

Eine Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben für die Bildung der Wahlkreise bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde und würde das Vorliegen wichtiger Gründe für diese Abweichung voraussetzen. Es sind keine wichtigen Gründe ersichtlich, die eine andere Wahlkreiseinteilung unter Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben für die Bildung der Wahlkreise erfordern.

 

      2.              Berufung anderer Personen, die die Voraussetzungen erfüllen.

 

Zuständigkeit für die Entscheidung (gem. Landkreisordnung i. V. m. der Hauptsatzung des Landkreises)

 

1.              Kreistag gemäß § 21 Abs. 1 BbgKWahlG, § 28 Abs. 2 Nr. 25 i.V.m. § 131 Abs. 1                  BbgKVerf

2.      Kreistag gemäß § 15 Abs. 1 und 4 BbgKWahlG, § 28 Abs. 1 Nr. 25 i.V.m. § 131 Abs. 1               BbgKVerf

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten

Sachkonto/Kostenstelle/Kostenträger

 

 

Erläuterung/Deckungsvorschlag

keine finanziellen Auswirkungen

 

Anlagen:

Anlagen: