Landkreis Havelland
- Ratsinfo -
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Beschlussvorschlag:
Der Kreistag Havelland beschließt:
- die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan des Landkreises Havelland für das Haushaltsjahr 2013 nach den Grundsätzen des doppisches Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens sowie - den Investitionsplan 2013 bis 2016
mit den Anlagen: Haushaltsplan Stellenplan Wirtschaftspläne
Begründung:
Gemäß § 65 Abs. 1 Bbg.KVerf. hat der Landkreis für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft des Landkreises Havelland.
In den 90er Jahren wurde unter dem Schlagwort „Neues Steuerungsmodell“ bei den Kommunalverwaltungen eine Reform eingeleitet mit dem Ziel, die Verwaltungen grundlegend zu modernisieren und zu optimieren.
Ein Baustein war die Weiterentwicklung des kommunalen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens.
Die Innenministerkonferenz hat im November 2003 den Weg für die Einführung eines neuen Rechnungswesens endgültig freigemacht.
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 30.11.2009 beschlossen, seine Haushaltswirtschaft zum 01.01.2010 entsprechend dem organisatorischen Aufbau nach Dezernaten auf das neue kommunale Haushaltsrecht umzustellen.
Mit der schrittweisen Einführung der Doppik soll eine grundlegende Reform in den kommunalen Verwaltungen erfolgen.
Mehr Wirtschaftlichkeit und Effektivität, mehr Transparenz sowie Bürgernähe und auch mehr Teilnahme an demokratischen Entscheidungsprozessen ist dabei politische Zielstellung.
Um fundierte Entscheidungen der politischen Gremien jedoch zu erreichen, bedarf es steuerungsrelevanter Informationen. Dies soll künftig die Doppik liefern.
Der Kreistag berät und beschließt die vom Kämmerer am 11.01.2013 aufgestellte und vom Landrat am 15.01.2013 festgestellte Haushaltssatzung nach § 67 Abs. 1-5 Bbg.KVerf.
Nach vorheriger öffentlicher Bekanntgabe wurde der Entwurf der Haushaltssatzung mit seinen Anlagen in der Zeit vom 21.01.2013 bis 29.01.2013 in den Dienststellen Rathenow, Nauen und Falkensee in den Bürgerservicebüros öffentlich ausgelegt.
Kreisangehörige Gemeinden hatten in der Zeit vom 21.01.2013 bis 21.02.2013 Gelegenheit, Einwendungen zu erheben.
Über die Einwendungen beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung.
Der Erlass der Haushaltssatzung erfolgt aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung. Somit gibt es hierzu keine Alternative.
Bis zur Bekanntmachung regelt sich die Haushaltsführung vorläufig nach § 69 Bbg. KVerf. zulässig sind danach Ausgaben aufgrund einer gesetzlichen und rechtlichen Verpflichtung, der Weiterführung unaufschiebbarer notwendiger Aufgaben und der Fortsetzung neu aus dem Investitionshaushalt finanzierten Leistungen, wenn im Haushaltsplan des Vorjahres Haushaltsansätze oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen: Haushaltssatzung einschließlich aller Bestandteile und Anlagen
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