Landkreis Havelland
- Ratsinfo -
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Beschlussvorschlag:
Die Vorschlagslisten für das
- Landessozialgericht in Potsdam (Anlage 1) und das - Sozialgericht in Potsdam (Anlage 2)
werden bestätigt.
Sachverhalt:
I. Problem
In 2013 endet die Wahlperiode der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit.
Mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) wurde die Gerichtszuständigkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes auf die Sozialgerichte übertragen. Gemäß dem nunmehr maßgeblichen § 14 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz werden die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG (Sozialhilfe und Leistungen für Asylsuchende) mitwirken, von den Landkreisen und den kreisfreien Städten aufgestellt.
Damit die Sozialgerichte arbeitsfähig bleiben, sind die Landkreise und kreisfreien Städte aufgefordert, Vorschlagslisten aufzustellen und dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg, dem die Zuständigkeit für die Berufung ehrenamtlicher Richter/-innen durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie übertragen ist, zu übersenden.
Mit E-Mail des Landessozialgerichts vom 21.11.2012 wird der Landkreis um die Benennung von mindestens zwei Personen für das Landessozialgericht und um mindestens einen Vorschlag für das Sozialgericht in Potsdam gebeten.
Die zu Benennenden müssen gemäß § 16 Abs. 1 SGG Deutsche sein und das 25. Lebensjahr vollendet haben. Sie sollen im Bezirk des Sozialgerichts wohnen. Ehrenamtliche Richter/-innen am Landessozialgericht müssen das 30. Lebensjahr vollendet haben und sollten mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter/-innen bei einem Sozialgericht gewesen sein.
II. Lösung
Benennung der ehrenamtlichen Richter/-innen für die Sozialgerichtsbarkeit, wie vorgeschlagen.
III. Alternativen
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind darauf hingewiesen worden, dass Personen aus den für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgestellten Listen entnommen werden könnten, soweit diese nicht berufen worden sind. Dies würden im Bedarfsfall die Gerichte leisten.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Der Kreistag gemäß § 14 Abs. 5 des Entwurfs des siebenten Gesetzes zur Änderung der Sozialgerichtsbarkeit.
Ein qualifiziertes Votum, wie bei der Wahl der ehrenamtlichen Richter/-innen für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgeschrieben, ist durch den Bundesgesetzgeber nicht vorgegeben. Insofern genügt die Bestätigung der Listen durch mehrheitliche Beschlussfassung.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen:
Vorschlagslisten
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