Landkreis Havelland
- Ratsinfo -
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Sachverhalt: Gesetzliche Grundlage - GVO Land Brandenburg Teil I Nr. 36 vom 03. November 2010 AG SGB XII Der § 10 AG SGB XII regelt die Kostenträger und die Kostenerstattung. „Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach diesem Gesetz obliegen.
Übertragene Aufgaben · Eingliederungshilfe für behinderte Menschen · Hilfe zur Pflege · Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten · Blindenhilfe
Zum Ausgleich der Kosten, die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe für die Übertragung der sachlichen Zuständigkeit nach § 4 Absatz 1 AG SGB XII entstehen, erstattet das Land die notwendigen Gesamtnettoaufwendungen nach Maßgabe der § 11 bis 16.“
Der § 13 AG SGB XII regelt den Angleichungsprozess, in dem die örtlichen Träger der Sozialhilfe, deren individueller kommunaler Anteil niedriger als 15 Prozent ist, ab dem 1. Januar 2012 mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe eine Zielvereinbarung abschließen müssen. Ziel der Vereinbarung ist es, in den nächsten sechs Jahren (31.12.2018) den individuellen kommunalen Anteil auf mindestens 15% an den Gesamtnettoausgaben zu erhöhen. Für die örtlichen Träger der Sozialhilfe wurden individuelle kommunale Anteile für das Jahr 2012 durch das Land festgesetzt; für den Landkreis Havelland wurde eine Beteiligungsquote von 11,7% ermittelt. Es sind Zielvereinbarungen abzuschließen, die konkrete Maßnahmen zur Entwicklung der Angebotsstruktur, Schritte zur Erhöhung des individuellen kommunalen Anteils unter Berücksichtigung kreisindividueller Besonderheiten und die regelmäßige Informationspflicht im Brandenburger Steuerungskreis zum Sachstand der Umsetzung der Maßnahmen beinhaltet.
Der Landkreis Havelland hat im Jahr 2011 einen individuellen kommunalen Anteil von 11,7% nachgewiesen. In der Zielvereinbarung zwischen dem LASV und dem Landkreis Havelland ist der individuelle kommunale Anteil für das Jahr 2013 auf 12% festgesetzt. Für die Folgejahre 2014 und 2015 wird eine Erhöhung von 12.6 % bis 13 % angestrebt.
Konkrete Maßnahmen sind der Zielvereinbarung zu entnehmen (Anlage 1).
Finanzielle Auswirkungen:
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