Landkreis Havelland
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Der Kreisausschuss möge beschließen:
Der Beteiligung des Landkreises Havelland an der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gem. § 12 Nr. 5 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg), soweit die Haushaltsgesetze des Landes und das Finanzausgleichsgesetz des Landes eine auskömmliche Erstattung der Kosten für die Aufgaben nach dem Bundeskinderschutzgesetz nicht vorsehen, wird zugestimmt.
I. Sachverhalt
Mit dem BKiSchG, welches am 01.01.2012 in Kraft getreten ist, werden den örtlichen Trägern der Jugendhilfe eine Vielzahl an neuen Aufgaben auferlegt bzw. werden bereits bestehende Aufgabenbereiche erweitert. Dies sind:
Der mit diesen Aufgaben letztlich verbundene Personalaufwand kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass mit der Erweiterung der Netzwerke Frühe Hilfen /Kinderschutz und dem Beratungsanspruch nach § 8 b KKG weit mehr Hilfebedarfe erkannt werden als bislang, so dass auch die Zahl der Fälle im Bereich Hilfen zur Erziehung und die Meldungen an möglichen Kindeswohlgefährdungen steigen wird. Dies wird Auswirkungen auf die Kostenentwicklung im Jugendamt haben aber auch einen höheren Personalbedarf im Allgemeinen Sozialen Dienst nach sich ziehen. Dem kann mit dem Ausbau früher Hilfen versucht werden, entgegenzusteuern. Damit würden dann aber dort Mehrausgaben anfallen. Aus den Bundesmitteln nach § 4 Abs. 4 KKG wird auf den Landkreis Havelland im Jahr 2013 ein Betrag in Höhe von 73.803 € und in den Folgeahren ein Betrag in Höhe von 85.710 € entfallen. Dieser Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für die Einbeziehung von Familienhebammen, die Netzwerkkoordination sowie die Unterstützung durch Ehrenamtliche. Bereits zur Ausfinanzierung dieses Aufgabenbereichs ist der Betrag voraussichtlich nicht auskömmlich.
Inzwischen liegt eine verfestigte Rechtsprechung verschiedener Landesverfassungsgerichte vor, wonach eine von den Kommunen zu tragende Aufgabenerweiterung unter bestimmten Voraussetzungen nur erfolgen kann, wenn die Kommunen für die Kostenfolgen einen finanziellen Ausgleich erhalten (Konnexitätsgrundsatz). Obwohl vorliegend die Aufgabenerweiterung auf einem Bundesgesetz beruht, erscheint nach rechtlicher Prüfung eines auf Verfassungsrechtsstreitigkeiten spezialisierten Anwaltsbüros vorliegend eine Verfassungsbeschwerde durchaus aussichtsreich. Auch der Landkreistag Brandenburg spricht sich für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde aus. Die Beteiligung mehrerer Landkreise an einer solchen Verfassungsbeschwerde wird aus zwei Gründen sowohl seitens des Anwaltsbüros als auch des Landkreistages empfohlen: Zum Einen verleiht es der Forderung stärkeren Nachdruck, wenn mehr Kommunen darauf hinweisen, dass die Umsetzung des BKiSchG mehr Kosten verursacht als durch den Bund erstattet werden. Zum Anderen mindern sich die Verfahrenskosten für den einzelnen Landkreis. Bislang haben noch die Landkreise Oberhavel und Märkisch-Oderland beschlossen, sich an dem Verfassungsrechtsstreit zu beteiligen.
II. Lösung
Beteiligung an der Verfassungsbeschwerde
III. Alternativen
Nichtbeteiligung an dem Rechtsstreit
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Kreisausschuss gem. §§ 11 Abs. 4 c Hauptsatzung des Landkreises Havelland
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