Landkreis Havelland
- Ratsinfo -

Vorlage - BV-0323/12  

 
 
Betreff: Verfassungsbeschwerde Bundeskinderschutzgesetz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Dezernat II, Amt 51 - Jugendamt Bearbeiter/-in: Schmidt, Susanne
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Entscheidung
26.11.2012 
Sitzung des Kreisausschusses ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreisausschuss möge beschließen:

 

Der Beteiligung des Landkreises Havelland an der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gem. § 12 Nr. 5 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg), soweit die Haushaltsgesetze des Landes und das Finanzausgleichsgesetz des Landes eine auskömmliche  Erstattung der Kosten für die Aufgaben nach dem Bundeskinderschutzgesetz nicht vorsehen, wird zugestimmt.

 


Sachverhalt:

 

I.                    Sachverhalt

 

Mit dem BKiSchG, welches am 01.01.2012 in Kraft getreten ist, werden den örtlichen Trägern der Jugendhilfe eine Vielzahl an neuen Aufgaben auferlegt bzw. werden bereits bestehende Aufgabenbereiche erweitert. Dies sind:

 

 

§ 8 SGB VIII

 

Rechtsanspruch auch von Minderjährigen auf Beratung durch das Jugendamt

 

§ 8a Abs. 2 SGB VIII

 

Verpflichtung, sich in Fällen möglicher Kindeswohlgefährdung einen persönlichen Eindruck von dem Kind und seinem Umfeld zu verschaffen (Hausbesuch), soweit dies erforderlich ist.

 

§ 8 b SGBVIII

§ 4 KKG

 

Verpflichtung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe Personen, die beruflich Kontakt mit Kindern und Jugendlichen haben, für die Abschätzung einer möglichen Kindeswohlgefährdung eine insoweit erfahrene Fachkraft zur Verfügung zu stellen.

 

§ 16 SGB VIII

 

Erweiterte Verpflichtung, für Eltern und werdende Eltern Beratungsangebote in Fragen der Partnerschaft und der Erziehung vorzuhalten

 

§ 79 SGB VIII

 

Verantwortung der örtlichen Träger der Jugendhilfe für eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe des § 79 a SGB VIII.

 

§ 79 a SGB VIII

 

Die örtlichen Träger der Jugendhilfe haben Grundsätze für die Bewertung der Qualität der Angebote freier Träger sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu prüfen.

 

§ 2 KKG

 

Beratungspflicht gegenüber (werdenden) Eltern über die örtlichen Unterstützungsangebote insbesondere in den ersten Lebensjahren des Kindes.

 

§ 3 KKG

 

Errichtung, ggf. Erweiterung bestehender Netzwerke Frühe Hilfen / Kinderschutz und deren Weiterentwicklung und fachliche Begleitung

 

KKK = Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz = Artikel 1 BKiSchG

 

Der mit diesen Aufgaben letztlich verbundene Personalaufwand kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass mit der Erweiterung der Netzwerke Frühe Hilfen /Kinderschutz und dem Beratungsanspruch nach § 8 b KKG weit mehr Hilfebedarfe erkannt werden als bislang, so dass auch die Zahl der Fälle im Bereich Hilfen zur Erziehung und die Meldungen an möglichen Kindeswohlgefährdungen steigen wird. Dies wird Auswirkungen auf die Kostenentwicklung im Jugendamt haben aber auch einen höheren Personalbedarf im Allgemeinen Sozialen Dienst nach sich ziehen. Dem kann mit dem Ausbau früher Hilfen versucht werden, entgegenzusteuern. Damit würden dann aber dort Mehrausgaben anfallen.

Aus den Bundesmitteln nach § 4 Abs. 4 KKG wird auf den Landkreis Havelland im Jahr 2013 ein Betrag in Höhe von 73.803 € und in den Folgeahren ein Betrag in Höhe von 85.710 € entfallen. Dieser Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für die Einbeziehung von Familienhebammen, die Netzwerkkoordination sowie die Unterstützung durch Ehrenamtliche. Bereits zur Ausfinanzierung dieses Aufgabenbereichs ist der Betrag voraussichtlich nicht auskömmlich.

 

Inzwischen liegt eine verfestigte Rechtsprechung verschiedener Landesverfassungsgerichte vor, wonach eine von den Kommunen zu tragende Aufgabenerweiterung unter bestimmten Voraussetzungen nur erfolgen kann, wenn die Kommunen für die Kostenfolgen einen finanziellen Ausgleich erhalten (Konnexitätsgrundsatz). Obwohl vorliegend die Aufgabenerweiterung auf einem Bundesgesetz beruht, erscheint nach rechtlicher Prüfung eines auf Verfassungsrechtsstreitigkeiten spezialisierten Anwaltsbüros vorliegend eine Verfassungsbeschwerde durchaus aussichtsreich. Auch der Landkreistag Brandenburg spricht sich für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde aus. Die Beteiligung mehrerer Landkreise an einer solchen Verfassungsbeschwerde wird aus zwei Gründen sowohl seitens des Anwaltsbüros als auch des Landkreistages empfohlen: Zum Einen verleiht es der Forderung stärkeren Nachdruck, wenn mehr Kommunen darauf hinweisen, dass die Umsetzung des BKiSchG mehr Kosten verursacht als durch den Bund erstattet werden. Zum Anderen mindern sich die Verfahrenskosten für den einzelnen Landkreis. Bislang haben noch die Landkreise Oberhavel und Märkisch-Oderland beschlossen, sich an dem Verfassungsrechtsstreit zu beteiligen.

 

II.                  Lösung

 

Beteiligung an der Verfassungsbeschwerde

 

III.                Alternativen

 

Nichtbeteiligung an dem Rechtsstreit

 

IV.               Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Kreisausschuss gem. §§ 11 Abs. 4 c Hauptsatzung des Landkreises Havelland

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten

Sachkonto/Kostenstelle/Kostenträger

9.000 €

3630307 / 543 101

Erläuterung/Deckungsvorschlag

Aufwand fällt nicht allein im HH-Jahr 2013 an