Landkreis Havelland
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Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss möge beschließen: Die anliegende Fassung der 1. Änderung der Richtlinie über die Vergabe von Zuschüssen des Landkreises Havelland für die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Ferienfahrten (Ferienfahrten-Zuschuss-RL) wird beschlossen (BV-0193/11).
Sachverhalt:
I. Sachverhalt In seiner Sitzung am 23.03.2011 hat der Jugendhilfeausschuss rückwirkend zum 01.01.2011 die Richtlinie über die Vergabe von Zuschüssen des Landkreises Havelland für die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Ferienfahrten (Ferienfahrten-Zuschuss-RL) beschlossen. Für die Vergabe von Zuwendungen nach der Ferienfahrten-Zuschuss-Richtlinie standen im Haushalt des Landkreises Havelland 2011 und 2012 (Kostenträger 3630201) je 6000,00 € zur Verfügung. Die Anträge für die Teilnahme an Fahrten in den Osterferien und Sommerferien gehen in der Regel ab Anfang März in schneller Folge ein. In diesem Jahr wurden Zuschüsse für 75 Kinder in Höhe von durchschnittlich 80 € gewährt. Gefördert werden konnten dabei 6 Familien mit je 2 Kindern, 2 Familien mit je 3 Kindern und eine Familie mit 4 Kindern. Die Kinder konnten an Ferienfahrten unter anderem nach Weißenstadt im Fichtelgebirge, Paaren/Glien, Groß-Pinnow und Zinnowitz teilnehmen. Bereits am 21.05.2012 waren die zur Verfügung stehenden Mittel erschöpft. Weitere Anträge für die Sommerferien oder Herbstferien müssen abgelehnt werden. Bei der Bearbeitung der Anträge fiel auf, dass Anspruchsberechtigte, die Zuschüsse für Ferienfreizeiten gem. § 28 Abs. 2 SGB II aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen wollten, vom Jobcenter bzw. Sozialamt an das Jugendamt verwiesen wurden mit der Begründung, dass die Sozialleistungen aus dem SGB II nachrangig sind.
II. Lösung Da die Förderung gemäß der Ferienfahrten-Zuschuss-Richtlinie eine freiwillige Leistung des Landkreises Havelland darstellt, muss die Nachrangigkeit dieser Förderung deutlich in der Richtlinie geregelt werden. Mit der 1. Änderung der Richtlinie werden klare Aussagen zur vorrangigen Inanspruchnahme der Mittel aus dem Bildungs- und Teilhabepaket getroffen. Künftig sollen Anspruchsberechtigte zuerst an das Jobcenter bzw. Sozialamt verwiesen werden. Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben stehen dort gem. § 28 Abs. 7 SGB II jedem Kind 120 € im Jahr zur Verfügung. Wurden diese bereits für die Mitgliedschaft in einem Verein oder Musikschulunterricht bewilligt, würde der Antragsteller mit einer entsprechenden Bestätigung zur Antragstellung beim Jugendamt vorsprechen. Sollten vom Jobcenter / Sozialamt nachweislich für die Teilnahme an der Ferienfahrt z.B. 60 € bewilligt worden sein, kann diese Förderung bis zur Grenze von 120 € aus der Ferienfahrten-Zuschuss-RL aufgestockt werden. Mit der Regelung wird das Ziel erreicht, mit den vorhandenen Mitteln die Teilhabe von mehr Benachteiligten fördern zu können, die sonst keine alternative Fördermöglichkeit hätten.
III. Alternativen Keine
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung Jugendhilfeausschuss
V. bereits dazu vorliegende Entscheidungen BV-0193/11
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen:
1. Änderung der Richtlinie über die Vergabe von Zuschüssen des Landkreises Havelland für die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Ferienfahrten
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