Landkreis Havelland
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Beschlussvorschlag:
Der neu gefassten Rechnungsprüfungsordnung des Landkreises Havelland wird zugestimmt.
Sachverhalt: Mit dem Beschluss des Kreistages über den ersten doppischen Haushalt 2010, damit ab 2011 erforderlich werdende Prüfung des Jahresabschlusses 2010 und des Gesamtabschlusses nach doppischen Rechtsvorschriften und der durch § 85 Abs. 3 BbgKVerf neu eingeführten Prüfungskompetenz der Rechnungsprüfung (RPA) für die Prüfung der Eröffnungsbilanz ist die aktuelle Rechnungsprüfungsordnung nicht mehr anwendbar. Die Landkreis- und Gemeindeordnung wurden durch die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), die Gemeindehaushaltsverordnung durch die Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) abgelöst.
II. Lösung Zuständig für die Entscheidung über die neue RPO ist der Kreistag. Das Rechnungsprüfungsamt ist nach § 101 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf dem Kreistag unmittelbar verantwortlich und in seiner sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt. Fachliche Weisungen und Organisation der Prüfungen, d.h. Geschäftsverteilung und Arbeitsabläufe, obliegen der Rechnungsprüfung. Die neue RPO lehnt sich an die alte Rechnungsprüfungsordnung an. Neben der Überarbeitung der Paragrafen wurden Ergänzungen erforderlich, die u.a. die durch die Kommunalverfassung geänderte Rechtslage widerspiegeln. Eine Gegenüberstellung der aktuellen RPO mit dem neuen Entwurf nebst Begründung ist in der Anlage beigefügt.
Danach ergeben sich folgende wesentliche Änderungen: · Anpassung aller Rechtsvorschriften an die BbgKVerf und die KomHKV; · Darstellung der gesetzlichen Aufgaben, inkl. Prüfung der Eröffnungsbilanz (Ziffer 3.1.) nach § 102 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, § 85 Abs. 3 BbgKVerf und der durch den Kreistag zu übertragenden Aufgaben (Ziffer 3.2.) nach § 102 Abs. 1 Satz 4 BbgKVerf. · Kompetenzerweiterung des RPA dahingehend, Prüfungen der Kostenrechnung sowie der Gebührenbedarfsrechnung für kostenrechnende Einrichtungen (Ziffer 5.2 Nr. 2), aufgrund öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtung (Ziffer 5.2 Nr. 3) durchzuführen und bei der Korruptionsbekämpfung mitzuwirken (Ziffer 5.2 Nr. 4). · Überarbeitung des Prüfungsverfahrens, · Einarbeitung der gesetzlichen Neuregelung der Bekanntmachung von Prüfberichten gegenüber dem Kreistag (bisher nur Information durch den Leiter des RPA) – Ziffer 9.3. Rechtsgrundlage ist die Neuregelung in § 103 Abs. 2 Satz 4 BbgKVerf, nach dem der Hauptverwaltungsbeamte den Prüfbericht – d.h. Prüfberichte außerhalb des Jahres- oder Gesamtabschlusses – dem Kreistag bekannt gibt. Da der Landkreis von dem Recht Gebrauch gemacht hat, einen Rechnungsprüfungsausschuss einzurichten, soll diese gesetzliche Pflicht dadurch erfüllt werden, dass die Berichte diesem Ausschuss zugeleitet werden (Ziffer 9.3 Satz 2)
III. Alternativen Zur Anpassung an die neue Rechtslage keine.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung Zuständig für die Entscheidung ist gemäß § 131 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Nr. 12 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) der Kreistag.
V. bereits dazu vorliegende Entscheidungen Beschluss-Nr.: BV 0379/07-KT25/07 Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung des Landkreises Havelland
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen:
- Rechnungsprüfungsordnung (neu) des Landkreises Havelland - Synopse Rechnungsprüfungsordnung |
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