Landkreis Havelland
- Ratsinfo -

Vorlage - BV-0353/23  

 
 
Betreff: Änderung eines Nutzungsüberlassungsvertrages
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Dezernat IV, Amt 65 - Amt für Gebäude- und Immobilienmanagement Bearbeiter/-in: Behnke, Birgit
Beratungsfolge:
Ausschuss Finanzen/Beteiligungen/Vergaben/Rechnungsprüfung Vorberatung
07.03.2023 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen/Beteiligungen/Vergaben/Rechnungsprüfung zur Kenntnis genommen   
Kreisausschuss Vorberatung
13.03.2023 
Sitzung des Kreisausschusses ungeändert beschlossen   
Kreistag Entscheidung
27.03.2023 
Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   

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Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag möge beschließen:

 

Der Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen dem Landkreis Havelland und der MAFZ Märkische Ausstellungs- und Freizeitzentrum GmbH Paaren (Glien) vom 17.12.2009, in der Fassung der Änderungsverträge 1 bis 5, wird wie folgt erneut geändert:

 

Die Dauer der Nutzungsüberlassung wird für den Zeitraum vom 01.01.201931.12.2038 fest vereinbart. Damit entfällt das Recht des Nutzers (MAFZ) auf zweimalige Ausübung der Option zur Verlängerung des Vertragsverhältnisses für den Zeitraum vom 01.01.2029 bis 31.12.2033 und den Zeitraum vom 01.01.2034 bis 31.12.2038.  

 

               

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Sachverhalt:

 

Der Landkreis Havelland ist Eigentümer des Grundstücks in Schönwalde-Glien OT Paaren, Gartenstraße 1 – 3, auf dem sich das Messe- und Freizeitzentrum „Märkisches Ausstellungs- und Freizeitzentrum/Erlebnispark Paaren“ (MAFZ Erlebnispark Paaren) befindet. Mit Überlassungsvertrag vom 18.06./24.06.2013 hat der Landkreis Havelland der MAFZ Märkische Ausstellungs- und Freizeitzentrum GmbH Paaren (Glien) die sich auf dem Grundstück befindenden und ausgestatteten Immobilien einschließlich sämtlicher darauf errichteter Gebäude, Nebengebäude, Abstell- und Grünflächen zur Nutzung ausschließlich zum Zwecke des Betriebes eines Ausstellungs- und Freizeitzentrums/Erlebnisparkes überlassen.

 

Die Dauer der Nutzungsüberlassung war zunächst bis zum 31.12.2015 fest vereinbart worden. Mit dem 2. Änderungsvertrag vom 28.06./24.06.2013 zum Überlassungsvertrag wurde eine feste Vertragslaufzeit bis zum 31.12.2023 vereinbart, danach sollte sich das Vertragsverhältnis jeweils um ein weiteres Jahr verlängern, sofern es nicht bis zum 31.12. des Vorjahres gekündigt worden wäre.

 

Mit dem 5. Änderungsvertrag vom 11.11.2019/13.11.2019 wurde eine feste Laufzeit des Vertrages für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2028 vereinbart, um der Geschäftsleitung der MAFZ GmbH einen hinreichend langen Planungshorizont zu ermöglichen und auch die Einhaltung von etwaigen Auflagen im Zusammenhang mit der Ausreichung von Fördermitteln an die Gesellschaft zu ermöglichen.  

 

Die MAFZ GmbH beabsichtigt nun, mit pro agro, Verband zur Förderung des ländlichen Raumes im Land Brandenburg e. V., einen Mietvertrag über Büroräume im MAFZ-Gebäude abzuschließen und hat den Landkreis um Zustimmung zum Abschluss dieses Mietvertrages gebeten. Der Mietvertrag soll für den Zeitraum vom 01.04.2023 bis zum 31.03.2028 abgeschlossen werden und darüber hinaus soll dem Mieter die Option auf Verlängerung des Mietvertrages um jeweils weitere 2 x 5 Jahre eingeräumt werden.

 

Aufgrund der aktuell bestehenden Vertragssituation kann der Landkreis Havelland dem Abschluss dieses Mietvertrages im Hinblick auf die Einräumung der Option auf Verlängerung um jeweils 2 x 5 Jahre nach Ablauf der festen Mietzeit am 31.03.2028 nicht zustimmen: Zwar beinhaltet der aktuell bestehende 5. Änderungsvertrag zum Nutzungsüberlassungsvertrag, dass der Landkreis Havelland der MAFZ Märkische Ausstellungs- und Freizeitzentrum GmbH ein zweimaliges Optionsrecht zur Vertragsverlängerung um weitere 5 Jahre einräumt, jedoch kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht eingeschätzt werden, ob dieses Optionsrecht dann durch die MAFZ GmbH auch tatsächlich ausgeübt wird. Da jedoch der Nutzungsüberlassungsvertrag der Hauptvertrag ist und der Mietvertrag ein hiervon abhängiger Vertrag, kann einer vereinbarten Verlängerungsoption in diesem abhängigen Vertrag ohne tatsächlich erfolgter Verlängerung des Hauptvertrages nicht zugestimmt werden.      

 

 

Lösung:

 

Die Dauer der Nutzungsüberlassung wird für den Zeitraum vom 01.01.2019 – 31.12.2038 fest vereinbart. Damit entfällt das vereinbarte Recht des Nutzers (MAFZ) auf zweimalige Ausübung der Option zur Verlängerung des Vertragsverhältnisses für den Zeitraum vom 01.01.2029 bis 31.12.2033 und den Zeitraum vom 01.01.2034 bis 31.12.2038.

 

  

Alternativen:

 

Der Nutzungsüberlassungsvertrag wird nicht geändert. Auf dieser Grundlage müsste der Mietvertrag dahingehend geändert werden, dass das eingeräumte Optionsrecht zur Verlängerung des Vertrages entfällt.

 

 

Zuständigkeit für die Entscheidung:

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Ziff. 17 BbgKVerf i. V. m. § 4 der Hauptsatzung des Landkreises Havelland ist unter Berücksichtigung des Sachverhaltes, dass hier ein bestehender Beschluss des Kreistages zu ändern ist, der Kreistag für die Entscheidung zuständig.   

 

 

 

Bereits vorliegende Entscheidungen:

 

Beschluss des Kreistages vom 29.06.2009 (BV-0062/09)

Beschluss des Kreistages vom 18.03.2013 (BV-0349/13)

Beschluss des Kreistages vom 30.09.2019 (BV-0025/19)

 

 

               

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Finanzielle Auswirkungen:

Ja  

 

 

Nein  

X

 

Kosten
     

Sachkonto/Kostenstelle/Kostenträger
     

Erläuterung/Deckungsvorschlag
     

               

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Anlagen:

 

keine

 

Rathenow, 2023-02-

 

 

 

Landrat

 

Dezernent IV                      

 

Amtsleiter 65

 

 

Der Inhalt ist

  

x

zu veröffentlichen.

  

 

nicht zu veröffentlichen.

 

Die Anlage/n, soweit vorhanden, ist/sind

  

 

zu veröffentlichen.

  

 

nicht zu veröffentlichen.

               


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    Datum Sachbearbeiter
  Aktueller Stand   23.02.2023 09:17:55   Milla Schwaß