Landkreis Havelland
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Vorlage - BV-0351/23  

 
 
Betreff: Grundsatzbeschluss zur Schaffung von Kitaplätzen durch den Landkreis Havelland (Kreis-Kitas)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Dezernat II, Referat 52 - Kinder- und Jugendförderung Bearbeiter/-in: Gall, Wolfgang
Beratungsfolge:
Ausschuss Finanzen/Beteiligungen/Vergaben/Rechnungsprüfung Vorberatung
07.03.2023 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen/Beteiligungen/Vergaben/Rechnungsprüfung zur Kenntnis genommen   
Jugendhilfeausschuss Vorberatung
08.03.2023 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss Vorberatung
13.03.2023 
Sitzung des Kreisausschusses ungeändert beschlossen   
Kreistag Entscheidung
27.03.2023 
Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   

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Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt:

 

1. Der Landrat wird beauftragt Verhandlungen mit Grundstückseigentümern, Städten und Gemeinden, freien Trägern sowie Investoren aufzunehmen mit dem Ziel zusätzliche Plätze in Kindertagesstätten (Kitaplätze) im Landkreis Havelland kurzfristig zu schaffen.
 

2. Der Landrat berichtet fortlaufend in den zuständigen Gremien zum Stand des Vorhabens, insbesondere zu den finanziellen Auswirkungen, und legt den Gremien erforderliche Beschlussvorlagen vor.        

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Sachverhalt:

 

Nach § 24 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) in Verbindung mit § 1 Kita-Gesetz des Landes Brandenburg (KitaG) haben alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf Förderung in der Kindertagesstätte (Kita) oder Kindertagespflege. Der Landkreis Havelland als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 KitaG verpflichtet, die Kindertagesbetreuung zu gewährleisten. Mithin ist der Landkreis zur Erfüllung der individuellen Ansprüche verpflichtet und haftet im Fall der Nichterfüllung.

 

Im Regelfall ist die Kita-Bedarfsplanung das einzige Instrument, über das der Landkreis nach dem KitaG verfügt. Im Bedarfsplan werden erforderliche Plätze je Wohnortgemeinde der Kinder beziffert. Gemäß § 16 Abs. 3 KitaG stellt die Gemeinde oder Stadt einem Träger für eine im Kita-Bedarfsplan ausgewiesene erforderliche Kita Grundstück und Gebäude zur Verfügung. Flankiert wird die Verpflichtung der Städte und Gemeinden durch die Kommunalverfassung (BbgKVerf). Nach § 2 Abs. 2 BbgKVerf gehört die „Sicherung und Förderung eines breiten Angebotes an Bildungs- und Kindereinrichtungen“ zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft.

 

In den letzten Jahren hat sich die Versorgungsituation vielerorts deutlich verbessert. Die Anzahl der betreuten Kinder hat sich seit 2013 regelmäßig erhöht: Im Jahr 2013 wurden noch 10.547 Kinder betreut (davon 9.748 in Kitas). Im Jahresdurchschnitt 2022 waren es bereits 13.036 Kinder, mithin ein Plus von 2.489 Kindern (davon 2.137 in Kitas). Die Anzahl der Kitas hat sich auf 131 erhöht, davon 73 in kommunaler und 58 in freier Trägerschaft. Das ist innerhalb von acht Jahren ein Zuwachs von 18 Einrichtungen.

 

Dennoch gibt es große Probleme mit der Erfüllung der Rechtsansprüche. Die Nachfrage nach Betreuungsplätzen steigt besonders im östlichen Havelland - nicht zuletzt durch den stetigen Zuzug von Familien ins Havelland und die gute Arbeitsmarktsituation. Insbesondere in der Gemeinde Brieselang, in der Stadt Falkensee und in der Gemeinde Wustermark fehlen fortdauernd Betreuungsplätze. Nach einer aktuellen Berechnung der Jugendhilfeplanung beziffert sich der Bedarf in der Alterskohorte bis zur Einschulung (Krippe/Kindergarten) in den berlinnahen Siedlungsbereichen Brieselang, Dallgow-Döberitz, Falkensee und Wustermark immerhin noch auf 428 unversorgte Kinder. Nach vorliegenden Bevölkerungsprognosen reduziert sich der Fehlbedarf geringfügig auf 373 (2025) und 380 (2030) Kinder.

 

Ein weiterer unabweisbarer Bedarf besteht für das Angebot einer Integrations-Kita (I-Kita) in der Region mittleres Havelland. Bisher bestehen solche Angebote nur in der Kreisstadt Rathenow und in Falkensee. Gerade für Kinder mit besonderem Förderbedarf gibt es lange Wartelisten.

 

An freien Trägern, die eine Kita betreiben oder sogar auch errichten wollen, mangelt es nicht. Jedoch sind die Träger auf die Unterstützung der Städte und Gemeinden angewiesen. Wenn aber die Gemeinde oder Stadt kein Grundstück (mit oder ohne Gebäude) zur Verfügung stellt, werden die Bedarfe nicht gedeckt. Das ist auch der Fall, wenn der Kita-Träger die Kita selbst errichten will (oder einen Investor an der Seite hat) und keine Refinanzierungsvereinbarung mit der Standortgemeinde zu Stande kommt.

 

Die Kreisverwaltung schlägt daher folgende Maßnahmen vor:

 

1. Angesichts des hohen Bedarfs und des enormen Umsetzungsdruckes in zeitlicher Hinsicht ist es geboten, dass der Landkreis selbst aktiv wird, indem er Kita-Betreuungskapazitäten schafft. Damit übernimmt der Landkreis Aufgaben, die dem Grunde nach den Städten und Gemeinden obliegen. Der Landkreis präferiert die Zusammenarbeit mit freien Trägern, die die erforderlichen Einrichtungen errichten und betreiben werden.

 

2. Als erste Maßnahme kommt nur eine Lösung in Systembauweise in Betracht. Die Einrichtung könnte möglicherweise noch in diesem Jahr zur Verfügung stehen, erste Prüfungen haben bereits stattgefunden. Bei einer Systembauweise handelt es sich um hochwertige Bausubstanz (vgl. Schulersatzbau in Rathenow-West).

 

3. Der Bedarf für eine Integrations-Kita in der Region mittleres Havelland wird in den Kita-Bedarfsplan aufgenommen. Zugleich wird ein Interessenbekundungsverfahren durchgeführt. Angedacht sind 120 Plätze, davon 20 Plätze für Kinder mit Beeinträchtigungen. Hinzu kommen 40 Hortplätze für die Förderschule Markee. Bisher fehlt dort ein Hortangebot. Nach Möglichkeit soll mit der Projektplanung noch in diesem Jahr begonnen werden.

 

4. Die Kreisverwaltung nimmt in Bezug auf Betriebs-Kitas Gespräche mit Unternehmen auf. Auf diese Weise können weitere Kapazitäten geschaffen werden.

Finanzierung:

 

Die Finanzierung der Kindertagesbetreuung ist im KitaG geregelt. Danach trägt der Landkreis gemäß § 16 Abs. 2 KitaG einen Großteil des Aufwands für die pädagogischen Fachkräfte (zwischen 84 % bis 89,4 % je nach Alterskohorte). Die Standortgemeinde übernimmt nach § 16 Abs. 3 KitaG die übrige Fehlbedarfsfinanzierung. Das umfasst im Wesentlichen die umgelegten Investitionskosten, die laufenden Betriebskosten, alle weiteren Sachkosten und die übrigen Personalkosten, abzüglich der vereinnahmten Elternbeiträge. Bei der Betreuung gemeindefremder Kinder fordert die Standortgemeinde gemäß § 16 Abs. 5 KitaG von der Wohnortgemeinde des Kindes einen angemessenen Kostenausgleich (kalkulierte Platzkosten). Tritt nun der Landkreis für die Aufgaben der Standortgemeinde ein, so geht er zunächst in Vorleistung und stellt den Wohnortgemeinden die Platzkosten dann regelmäßig in Rechnung.

 

Die finanziellen Auswirkungen sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht zu beziffern. Diese hängen entscheidend vom jeweiligen Betreiberkonzept ab. Das Finanzierungskonzept mit der Bezifferung etwaiger Vorlaufkosten wird den zuständigen Kreisgremien zeitnah vorgelegt.    

      

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Finanzielle Auswirkungen:

Ja  

X

 

Nein  

 

 

Kosten
65.206.551,87 Euro

Sachkonto/Kostenstelle/Kostenträger
531200/51000/3650101

Erläuterung/Deckungsvorschlag
Der Aufwand für die Bezuschussung des pädagogischen Personals gem. § 16 Abs. 2 KitaG ist im Haushalt 2023 eingeplant. Dem Aufwand nach § 16 Abs. 3 KitaG stehen Mehreinnahmen aus den Kostenausgleichen der Wohnortgemeinden nach § 16 Abs. 5 KitaG gegenüber.

                                 

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Anlagen:

 

keine

 

Rathenow, 2023-02-

 

 

Landrat

 

Beigeordneter/Dezernent II                       

 

Referatsleitung 52

 

 

Der Inhalt ist

  

X

zu veröffentlichen.

  

 

nicht zu veröffentlichen.

 

Die Anlage/n, soweit vorhanden, ist/sind

  

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    Datum Sachbearbeiter
  Aktueller Stand   22.02.2023 15:04:03   Milla Schwaß