Landkreis Havelland
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Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt:
1. Der „Richtlinie zur Gewährung von Leistungen zum Unterhalt gemäß § 39 SGB VIII und zur Krankenhilfe gemäß § 40 SGB VIII“ wird zugestimmt.
2. Die Richtlinie tritt ab 1. Januar 2023 in Kraft.
3. Die mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 12.04.2006 beschlossene „Richtlinie für die Gewährung von Nebenleistungen gemäß § 39 SGB VIII in Verbindung mit den §§ 33; 34 und 41“ tritt gleichzeitig außer Kraft.
Sachverhalt:
Gemäß § 39 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der stationären Kinder- und Jugendhilfe in der Pflicht, den notwendigen Unterhalt der untergebrachten jungen Menschen sicherzustellen. Dieser umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen. Ferner ist die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 SGB VIII sicherzustellen. Die danach notwendigen Leistungen zur Sicherstellung des Unterhalts werden in einer Richtlinie festgelegt (Nebenkostenrichtlinie).
Die aktuell gültige Nebenkostenrichtlinie wurde am 12.04.2006 im Jugendhilfeausschuss beschlossen und ist seitdem nicht mehr den aktuellen Bedarfen angepasst worden. Lediglich die Ausführungen zu den Nebenleistungen für Kinder und Jugendliche, die in einer Pflegefamilie untergebracht sind (§ 33 SGB VIII), wurden in einer separaten Richtlinie zur Vollzeitpflege geregelt, zuletzt zum 01.09.2021.
In der Praxis haben sich mittels Einzelfallentscheidungen bereits Unterhaltsleistungen etabliert, die über die vorhandenen Regelungen der Nebenkostenrichtlinie hinausgehen, weil diese im Lebensalltag der jungen Menschen notwendig sind. Außerdem ist es erforderlich, dass die Nebenleistungen nicht nur bei der Heimerziehung (§ 34 SGB VIII) und bei Hilfen für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) Anwendung finden, wie bisher in der Richtlinie geregelt, sondern auch für andere stationäre Hilfen, wie z. B. für Kinder, Jugendliche und sonstige Leistungsberechtigte, die in einer sozialpädagogisch begleiteten oder sonstigen geeigneten Wohnform betreut werden. Um eine Gleichbehandlung für alle stationären Hilfen zu gewährleisten, werden die notwendigen Unterhaltsleistungen bereits analog gewährt.
Die geplanten Regelungen der neuen „Richtlinie zur Gewährung von Leistungen zum Unterhalt gemäß § 39 SGB VIII und zur Krankenhilfe gemäß § 40 SGB VIII“ wurden mit betroffenen Kindern und Jugendlichen besprochen (Partizipation), sowie in der Arbeitsgruppe nach § 78 SGB VIII (AG 78) mit freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe vorberaten. Ferner wurde sich an den umliegenden Landkreisen orientiert, um eine angemessene Leistungserbringung zu gewährleisten.
Im Fokus liegt hierbei auch die Annahme der Empfehlung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) zur Höhe des Taschengeldes für junge Menschen. Im Vergleich mit den umliegenden Landkreisen hat sich gezeigt, dass die Jugendämter diese Empfehlungen mittlerweile überwiegend umgesetzt haben. Um eine Gleichbehandlung der jungen Menschen und Leistungsberechtigten zu gewährleisten, ist die Anwendung der Empfehlung des MBJS dringend geboten.
Anlagen:
Rathenow, 2023-
Der Inhalt ist
Die Anlage/n, soweit vorhanden, ist/sind
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