Landkreis Havelland
- Ratsinfo -
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt:
Der Jugendhilfeausschuss stimmt der Vierten Änderung der Richtlinie über die Vergabe von Zuwendungen des Landkreises Havelland zur Förderung der Jugendarbeit (Jugendförderrichtlinie) zu.
Sachverhalt:
Mit BV-0180/21 entschied der Jugendhilfeausschuss am 31.03.2021 zuletzt über die Dritte Änderung der Jugendförderrichtlinie.
Nunmehr ist erneut eine Anpassung erforderlich geworden. Die wesentlichen Änderungen werden hier begründet:
Zu Ziffer 2 Abs. 8: In Übereinstimmung mit § 11 Abs. 4 SGB VIII können in Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit Teilnehmer und Teilnehmerinnen vom Schuleintritt bis zum Alter von 26 Jahren gefördert werden. Hier muss eine Korrektur vorgenommen werden. Weiterhin sah die Richtlinie vor, dass Teilnehmer und Teilnehmerinnen ab 18 Jahren nur förderfähig sind, wenn sie Sozialleistungen beziehen. Diese Einschränkung entfällt, da alle jungen Menschen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Adressaten der Jugendarbeit sind. Ältere Teilnehmer und Teilnehmerinnen sind eine wichtige Ressource im Sinne der Personalgewinnung und ein wichtiger Partner der sozialpädagogischen Fachkräfte, da man ihnen bereits eine Mitverantwortung übertragen kann. Die Hauptzielgruppe der Jugendarbeit sind jedoch junge Menschen zwischen 10 und 21 Jahren.
Zu Ziffer 2 Abs. 10: Zur bewilligten Förderung der Maßnahme wird dem Antragssteller zusätzlich eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 10 % der Bewilligungssumme gewährt. Der Verwaltungsaufwand erhöht sich aber nicht dadurch, dass erhöhte Kosten für das Projekt entstehen. Die Verwaltungskostenpauschale soll daher auf einen Maximalbetrag in Höhe von 200,00 Euro begrenzt werden.
Zu Ziffer 2.2: Den Trägern wurde die Möglichkeit eingeräumt, Sammelanträge zu stellen. In der Umsetzung hat sich gezeigt, dass nur ein Träger der Kinder- und Jugendarbeit diese Möglichkeit nutzte. Insbesondere die Prüfung der Verwendungsnachweise verursachte aber einen erheblichen Mehraufwand für die Verwaltung. Aufgrund der geringen Nutzung und Bindung von Ressourcen bittet die Verwaltung um Zustimmung zur Streichung der Ziffer 2.2.
Zu Ziffer 3 Abs. 4 und 5: Für die Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung werden Festbeträge ausgereicht. Aufgrund der steigenden Kosten für Ausflüge oder Ferienfahrten kann an den bisherigen Fördersummen nicht mehr festgehalten werden. Um die Angebote der Kinder- und Jugenderholung zu sichern und die Träger bei der finanziellen Umsetzung zu unterstützen, sollen die Festbeträge erhöht werden. Bislang wurde für Tagesausflüge ein Festbetrag von 3,00 Euro pro Teilnehmer und Teilnehmerin gewährt. Die Förderung je Teilnehmer und Teilnehmerin soll auf 6,00 Euro angehoben werden. Mehrtägige Ferienfahrten und Ferienlager wurden bislang mit einem Festbetrag von 4,00 Euro pro Teilnehmertag gefördert. Der Festbetrag soll auf 10,00 Euro pro Teilnehmertag erhöht werden.
Zu Ziffer 4 Abs. 6: Im erzieherischen Kinder- und Jugendschutz wurde bislang der Umfang der Förderung durch den Zuwendungsgeber im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens auf der Grundlage des Kosten- und Finanzierungsplans des Trägers festgelegt. Es gab keine Begrenzung der Förderung in der Richtlinie. Künftig soll sich der Förderfestbetrag an einem Orientierungsrahmen in Höhe von 10,00 Euro pro Tag und Teilnehmer oder Teilnehmerin orientieren. Dieser Orientierungsrahmen stellt sicher, dass die begrenzten Ressourcen des Kinder- und Jugendschutzes für eine Vielzahl von Kindern und Jugendlichen genutzt werden können. Die praktische Arbeit hat gezeigt, dass es gerade im erzieherischen Kinder- und Jugendschutz eine Vielzahl an Anbietern gibt, die zum Teil sehr hohe Kostenansätze haben. Die Träger sollen motiviert werden, Kostenvergleiche zwischen den Anbietern vorzunehmen.
Zu Ziffer 5.1 Abs. 5: Die Ausbildung von Jugendleitern und Jugendleiterinnen (Erwerb der Jugendleiter-Card) ist modular und aufwändig, eine Kostensteigerung unzweifelhaft gegeben. Bislang wurde eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer mit 70,00 Euro gefördert. Mit der Vierten Änderung der Jugendförderrichtlinie soll die Förderung je Teilnehmer oder Teilnehmerin auf 100,00 Euro angehoben werden. Weiterhin soll das achtstündige Auffrischungsseminar mit einem Festbetrag in Höhe von 20,00 Euro je Teilnehmer/Teilnehmerin gefördert werden. Nach Rücksprache mit dem Träger Humanistischer Freidenkerbund Havelland e.V., der in unserem Sozialraum solche Lehrgänge durchführt, dürfte das zu einer besseren Kostendeckung führen.
Zu Ziffer 5.2 Abs. 2: Auch die Festbeträge für außerschulische Bildungsmaßnahmen sind aufgrund der steigenden Kosten nachbesserungsbedürftig. Um das Angebot sonstiger außerschulischer Bildungsmaßnahmen zu sichern und die Träger bei der finanziellen Umsetzung zu unterstützen, sollen die Festbeträge erhöht werden. Bislang wurden Veranstaltungen mit mindestens 3 Stunden pro Tag mit einem Festbetrag von 2,00 Euro gefördert. Die Förderung je Teilnehmer und Teilnehmerin soll auf 3,00 Euro pro Tag angehoben werden. Tagesveranstaltungen mit mindestens 6 Stunden Umfang wurden bislang mit einem Festbetrag von 4,00 Euro gefördert, hier ist eine Anhebung auf 6,00 Euro vorgesehen. Für mehrtägige Lehrgänge mit Übernachtungen wurden pro Teilnehmer/Teilnehmerinnen und Betreuer/Betreuerinnen bislang ein Festbetrag von 6,00 Euro pro Tag ausgereicht. Dieser Festbetrag soll auf 10,00 Euro erhöht werden.
Zu Ziffer 5.3 Abs. 1: Die Kosten für externe Referenten und Referentinnen wurden bislang mit einem Festbetrag bis zur Höhe von 55,00 Euro je Bildungsmaßnahme gefördert. Die Verwaltung schlägt eine Erhöhung auf 100,00 Euro je Bildungsmaßnahme vor, da auch die Kosten für Referenten und Referentinnen gestiegen sind.
Die Änderungen wurden mit den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft der Träger nach § 78 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe, besprochen. Den Trägern wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den vorgesehenen Änderungen gegeben. Junge Menschen wurden in den Prozess einbezogen. Wenngleich infolge der Erhöhungen der Festbeträge weniger Maßnahmen gefördert werden können, so ist doch deren Durchführung besser gesichert. Die Träger bestätigen, dass sie von der Planung von Angeboten eher Abstand nehmen, wenn die Zuschüsse des Landkreises zu gering bemessen sind.
Die Änderungen sollen rückwirkend ab dem 01.01.2023 in Kraft treten.
Anlagen:
Anlage 1 Vierte Änderung der Richtlinie über die Vergabe von Zuwendungen des Landkreises Havelland zur Förderung der Jugendarbeit (Jugendförderrichtlinie)
Anlage 2 Synopse zum Vergleich der Dritten Fassung mit der Vierten Fassung der Jugendförderrichtlinie
Rathenow, 2023-
Der Inhalt ist
Die Anlage/n, soweit vorhanden, ist/sind
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |