Landkreis Havelland
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Beschlussvorschlag:
Der Kreistag möge beschließen,
I. Sachverhalt: Dem Landkreis Havelland wurde mit dem Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. August 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2022, die pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe übertragen, für sein Gebiet eine Schulentwicklungsplanung aufzustellen und fortzuschreiben.
Die Schulentwicklungsplanung für den Landkreis Havelland wurde im Jahr 1997 aufgestellt und im weiteren Verlauf in den Jahren 2000, 2006, 2011 und 2017 fortgeschrieben. Der Planungszeitraum der letzten Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung endete mit dem Ablauf des Schuljahres 2021/2022. Die aktuelle Fortschreibung schließt mit dem Schuljahr 2022/2023 nahtlos an diesen Planungszeitraum an.
Die nachfolgend kurz skizzierten wesentlichen Planungsergebnisse sind in dem in der Anlage beigefügten Entwurf ab Seite 11 ausführlich dargestellt:
weiteres Anwachsen der Schülerzahlen im gesamten Landkreis Havelland im Bereich der Grundschulen und auch im Bereich der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen gemeldete Bauvorhaben wurden mit möglichen Einwohnerzuwächsen je Kommune ausgewiesen, in der Prognose jedoch noch nicht berücksichtigt, um ggf. bei Nichtumsetzung keine falschen Investitionsentscheidungen zu treffen, hier sind die Kommunen selbst aber auch der Landkreis Havelland als Träger der Schulentwicklungsplanung angehalten, in kurzfristigen Zeiträumen die Bevölkerungsentwicklung im Rahmen der Umsetzung einzelner Baugebiete zu evaluieren und die Schulentwicklungsplanung ggf. auch in einem kürzeren Abstand anzupassen. Es werden räumliche Kapazitätsengpässe in einigen Grundschulen erwartet, diese wurden teilweise bereits durch die jeweiligen Schulträger erkannt und es wurden entsprechende Erweiterungsmaßnahmen eingeleitet. Andere Schulträger erhalten mit der vorliegenden Planung eine Orientierung für ihre kurz- bzw. mittelfristig anstehenden Aufgaben. Im weiterführenden allgemeinbildenden Bereich werden bei gleichbleibenden Empfehlungen der Grundschulgutachten und bei Eintreten der Schülerzahlprognose zunächst Kapazitätsengpässe im Bereich der Schulplätze zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife im westlichen Havelland erwartet. Zur Beseitigung dieser wurde zwischen 3 Lösungsvarianten abgewogen:
Favorisiert wurde im Ergebnis der Abwägung die Umwandlung einer bestehenden Oberschule in eine zunächst 4-zügige Gesamtschule. Priorisiert wird hierfür der Standort Premnitz. Die Standortsicherheit kann mit den aufwachsenden Schülerzahlen im Grundschulbereich auch im westlichen Havelland entsprechend der Anforderungen des § 104 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes nachgewiesen werden. Noch im Planungszeitraum werden zudem zunächst geringe Kapazitätsengpässe im Bereich der Schulplätze zum Erwerb der Berufsbildungsreife und der Fachoberschulreife erwartet. Zur Deckung dieses Bedarfes soll die Kooperationsschule Friesack im Bereich der Oberschule auf eine Vierzügigkeit erweitert werden. Die Umsetzung des gemeinsamen Lernens in den Grundschulen und auch in den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen führt nach wie vor nicht zur Entbehrlichkeit der im Landkreis Havelland vorgehaltenen Förderschulen. Aufgrund der aktuell anwachsenden Schülerzahlen in den Förderschulen ist eine Wiederaufnahme des Schulbetriebs an der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Lernen in Falkensee nicht mehr grundsätzlich auszuschließen. Die notwendigen Erweiterungen im Bereich der Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ sind vom Landkreis Havelland inzwischen umgesetzt bzw. befinden sich in der Umsetzung. Die positive Schülerzahlentwicklung lässt auch am Oberstufenzentrum Havelland mit seinen jetzigen Bildungsangeboten an allen drei Standorten stabile Schülerzahlen erwarten, in Abhängigkeit von der weiteren Entwicklung des BTC als Fort- und Ausbildungsstätte könnte eine Erweiterung der dualen Angebote um bahnaffine Berufe möglich werden.
Nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Schulgesetzes war mit den kreisangehörigen Schulträgern, benachbarten bzw. betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten sowie Bundesländern zur aufgestellten Schulentwicklungsplanung Benehmen herzustellen (§ 102 Absatz 4 BbgSchulG). Weiterhin waren die betroffenen Schulkonferenzen (§ 91 Absatz 3 BbgSchulG) und der Kreisschulbeirat (§ 137 Absatz 3 BbgSchulG) anzuhören.
Zusätzlich zu den Vorgaben des Schulgesetzes über die pflichtig am Benehmensverfahren zu Beteiligenden wurde zur umfänglichen Gewährleistung der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen dem Kreisschülerrat sowie den bestehenden Jugendparlamenten in Rathenow und Falkensee die Möglichkeit der Beratung und Stellungnahme eingeräumt, von denen jedoch kein Gremium Gebrauch gemacht hat.
Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Erfordernisse wurde der Entwurf der Schulentwicklungsplanung mit Möglichkeit der Stellungnahme an alle zu Beteiligenden überreicht. Das staatliche Schulamt Brandenburg an der Havel, die Fraktionsvorsitzenden des Kreistages sowie das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport erhielten den Entwurf der Planung zur Kenntnis, waren jedoch nicht Beteiligte im Benehmensverfahren. Der Kreisschulbeirat hat sich in seiner Sitzung am 22. Juni 2022 mit dem Entwurf der Schulentwicklungsplanung beschäftigt.
Die eingereichten Stellungnahmen des Benehmens- /anhörungsverfahrens wurden entsprechend § 102 Abs. 4 BbgSchulG bewertet und sich aus der inhaltlichen Berührung ergebende Konflikte wurden aufgezeigt und sachgerecht abgewogen.
Notwendige Änderungen im Ergebnis der Bewertung und Abwägung der Stellungnahmen durch die Verwaltung wurden in der Schulentwicklungsplanung vorgenommen.
Eigene Schulentwicklungspläne der kreisangehörigen Städte, Gemeinden und Ämter liegen dem Landkreis nicht vor, so dass an dieser Stelle keine Abstimmung erforderlich ist.
II. Lösung:
Mit der als Anlage beigefügten Planung erfolgt die notwendige Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung des Landkreises Havelland für den Zeitraum der Schuljahre 2022/2023 bis 2026/2027. Nach Beschlussfassung durch den Kreistag ist die Planung dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Genehmigung vorzulegen.
III. Alternativen:
Die Schulentwicklungsplanung ist gemäß § 102 Absatz 4 BbgSchulG eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe des Landkreises Havelland. Daher gibt es zur Fortschreibung der kreislichen Schulentwicklungsplanung keine Alternative.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung:
Zuständig für die Entscheidung ist gemäß §131 i. V. mit § 28 Abs. 2 Ziff. 9 BbgKVerf sowie i.V.m. § 102 BbgSchulG der Kreistag.
V. Bereits vorliegende Entscheidungen:
Kreistagsbeschluss vom 15. Dezember 1997, Beschlussnummer 501/97 Kreistagsbeschluss vom 19. Juni 2000, Beschlussnummer 184/00 Kreistagsbeschluss vom 29. Mai 2006, Beschlussnummer BV 0276/06 – KT 20/06 Kreistagsbeschluss vom 13. Februar 2012, Beschlussnummer BV-0250/11 Kreistagsbeschluss vom 08. Mai 2017, Beschlussnummer BV-0253/17
Anlagen:
Schulentwicklungsplanung 2022/2023 bis 2026/2027
Rathenow, 2022-
Der Inhalt ist
Die Anlage/n, soweit vorhanden, ist/sind
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