Landkreis Havelland
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Sachverhalt:
Die Mitteilungsvorlage über die Darstellung der Finanzbedarfe der umlagepflichtigen Gemeinden ist dem Kreistag des Landkreises Havelland vor der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung 2023 gemäß § 130 Brandenburgische Kommunalverfassung (BbgKVerf) zur Kenntnis zu geben.
Gemäß § 130 Abs. 1 BbgKVerf hat der Landkreis vor der Festsetzung des Kreisumlagehebesatzes die Aufgabe den Finanzbedarf der kreisangehörigen Gemeinden zu ermitteln und gleichranging mit dem eigenen Finanzbedarf zu berücksichtigen. Um die Vorgaben des Gesetzgebers zu erfüllen, besteht zunächst die Notwendigkeit den Finanzbedarf des Landkreises zu ermitteln. Die Ermittlung des eigenen kreislichen Finanzbedarfes manifestiert sich im durchlaufenen Haushaltsaufstellungsverfahren des Landkreises. Das Aufstellungsverfahren des Landkreises ist insbesondere durch ein internes Eckwerteverfahren geprägt. Besagtes Eckwerteverfahren gibt den Dezernaten des Landkreises bereits in einer frühen Planungsphase einen geeigneten Korridor vor und ermöglicht den Finanzbedarf des Landkreises angemessen zu planen. Trotz des Eckwerteverfahrens durchlief der kreisliche Haushalt weitere, interne Konsolidierungsrunden. Auf Grundlage des Investitionscontrolings wird ebenso der Bedarf an investiven Mitteln angemessen reguliert.
Zur Ermittlung des Finanzbedarfes der kreisangehörigen Gemeinden bediente sich der Landkreis unterschiedlicher und bewährter Verfahren. Die Ermittlung des Finanzbedarfes der umlagepflichten Gemeinden ist mit Herausforderungen verbunden. Zu diesen Herausforderungen, die Bestandteil des Abwägungsprozesses werden, gehören u. a.:
Parallelität der Aufstellungsverfahren des kreislichen und der gemeindlichen Haushalte in zeitlicher Hinsicht, Datenerhebungen sowohl für vergangene als auch prognostisch für zukünftige Haushaltsjahre, Validität des gesammelten bzw. von den umlagepflichten Gemeinden vorgelegten Datenmaterials, Umgang mit Datenlücken innerhalb der Datenbeschaffung aufgrund von fehlenden gemeindlichen Jahresabschlüssen, Einordung der erhobenen Einzeldaten zu einem Gesamtbild der gemeindlichen Finanzbedarfe im kreislichen Raum.
Um den beschriebenen Herausforderungen gerecht zu werden, nutzt der Landkreis breit gefächerte Methoden, um die Datenakquise ausgeglichen zu gestalten. Zu diesen Methoden gehören:
Abfrage von Haushaltsindikatoren Auswertungen von Jahresabschlüssen über die Kommunalaufsicht Auswertung von beschlossenen, aktuellen Haushaltssatzungen Anhörungs- und Einwendungsverfahren gemäß § 129 Abs. 1 BbgKVerf Möglichkeit der umlagepflichten Gemeinden, Eigendarstellungen einzureichen. (u. a. im aktuellen Aufstellungsverfahren durch die Gemeinde Brieselang genutzt.)
Im Ergebnis der ausgewerteten Daten ist die finanzielle Lage der Gemeinden insgesamt positiv zu bewerten. Den kreisangehörigen Gemeinden ist der angestrebte Kreisumlagehebesatz i. H. v. 42 % weder unzumutbar, noch erscheint die Festsetzung des Kreisumlagehebesatzes als rücksichtslos, da die Subsidiarität der Kreisumlage weiterhin deutlich erkennbar ist. Lediglich 23 % der Gesamterträge aus lfd. Verwaltungstätigkeit entfallen auf die allgemeine Kreisumlage. Die Aufgabenerfüllung der Gemeinden im Sinne der BbgKVerf gilt als gesichert. In den Bewertungen der kreisangehörigen Gemeinden weist die Gemeinde Kotzen ein Alleinstellungsmerkmal auf. Nach Abschluss der Bewertung ist aufgrund der Haushaltslage – insbesondere des Nichtvorhandenseins von Rücklagen – eine dauerhaft eingeschränkte Leistungsfähigkeit gegeben. Wie beschrieben, ist dies jedoch ein Alleinstellungsmerkmal der umlagepflichtigen Gemeinden des Landkreises, sodass das Gesamtergebnis über die Finanzen im kommunalen Raum nicht tangiert wird.
Beispielhaft werden ausgewählte Elemente der Datenakquise ausgewählt und näher beleuchtet.
Rücklagenbestände der umlagepflichtigen Gemeinden:
Überschussrücklagen dienen den Gemeinden als Instrument des Risikomanagements. Hohe Überschussrücklagen dienen als Indikator auf positive Jahresabschlüsse in der Vergangenheit. Über die Rücklagen hat die Gemeinde die Möglichkeit, trotz materiell unausgeglichener Haushalte in der Zukunft ein Haushaltskonsolidierungskonzept (HSK) zu vermeiden und dennoch pflichtige als auch – zeitlich befristet – freiwillige Aufgaben wahrzunehmen. Demnach ist der Indikator Rücklage sowohl auf die Vergangenheit als auch auf die zukünftige prognostische Entwicklung von Gemeinden zu beziehen. In der Betrachtung bleibt festzuhalten, dass im Vergleich zum Haushaltsjahr 2017 sämtliche umlagepflichtigen Gemeinden eine – teils erhebliche – Verbesserung des Rücklagenbestandes aufweisen. Ebenso ist der Rücklagen-Deckungsgrad bezogen auf die ordentlichen Aufwendungen und die vorhandenen Überschussrücklagen bei den Gemeinden deutlich höher als beim Landkreis selbst.
Durchschnittlicher Rücklagen-Deckungsgrad umlagepflichtiger Gemeinden: 72,9 % Rücklagendeckungsgrad des Landkreises Havelland: 9,38 % Insgesamt erscheinen die umlagepflichtigen Gemeinden in Bezug auf die Rücklagenausstattung besser aufgestellt zu sein als der Landkreis selbst. Diese Feststellungen gelten aus den oben genannten Gründen nicht für die Gemeinde Kotzen.
Wahrnehmung von freiwilligen Aufgaben:
Die Wahrnehmung von freiwilligen Aufgaben ist durch den Kernbereich der kommunalen Finanzhoheit resultierend aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) geschützt. Die Möglichkeit zur Wahrnehmung von freiwilligen Aufgaben lässt Rückschlüsse auf die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinden zu. Temporäre Einschnitte in die finanzielle Mindestausstattung der Gemeinden wären durch die Gemeinden hinzunehmen und führen nicht automatisch zur einer kreislichen Verpflichtung zur Senkung der Kreisumlage. Bei der Datenakquise können Ungenauigkeiten auftreten, da der Rechtsbegriff „freiwillige Aufgabe“ nicht exakt definiert ist und die Angabe von freiwilligen Aufgaben, kein Pflichtbestandteil ist. Daher wurden die Angaben zu freiwilligen Aufgaben durch die umlagepflichtigen Gemeinden über die Haushaltsindikatoren bestätigt. Entscheidend für die Beurteilung ist nicht der Planwert der freiwilligen Aufgaben, sondern die Möglichkeit freiwillige Aufgaben wahrzunehmen.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass sämtliche amtsfreie Gemeinden in der Lage sind, mindestens 3 % ihrer Aufwendungen für freiwillige Aufgaben aufzuwenden. Einzige Ausnahme ist die Gemeinde Milower Land mit rund 2,5 %. Die Wahrnehmung von freiwilligen Aufgaben der amtsangehörigen Kommunen wiederum erscheint zum restlichen Havelland erschwert. Ca. 1/3 der amtsangehörigen Gemeinden wendet weniger als 3 % ihrer Aufwendungen für freiwillige Aufgaben auf. Dabei sticht die Gemeinde Retzow hervor, die lt. eigenen Angaben keine Mittel für freiwillige Aufgaben aufwenden kann. Abgesehen von der Gemeinde Kotzen verfügen sämtliche Gemeinden über positive Überschussrücklagen, die zumindest temporär eingesetzt werden könnten, um freiwillige Aufgaben weiterhin durchführen zu können. Ebenso sind sämtliche Gemeinden, die weniger als 3 % ihrer Aufwendungen für freiwillige Aufgaben aufwenden, anspruchsberechtigt am Kreisentwicklungsbudget 2022 zu partizipieren. Demnach bestünde ein Korridor, weitere freiwillige Aufgaben im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wahrzunehmen. Eine dauerhafte Leistungsunfähigkeit ist demnach nicht festzustellen.
Investitionen:
Die Ausgestaltung der investiven Möglichkeiten der Gemeinden, resultierend aus Überschüssen der laufenden Veraltungstätigkeit zeigt sich im Kreisgebiet sehr unterschiedlich. Haben Gemeinden wie die Stadt Rathenow die Möglichkeit, ihren durchschnittlichen Investitionsauszahlungen über Überschüsse der laufenden Verwaltungstätigkeit zu generieren, zeigt sich die Generierung von investiven Mitteln in anderen Kommunen über Überschüsse aus lfd. Verwaltungstätigkeit erschwert. Weiterhin kommt das Fehlen von gemeindlichen Jahresabschlüssen hinzu, die die Aussagekraft weiterhin erschweren. Zudem bleibt festzuhalten, dass sowohl auf Ebene der Gemeinden als auch auf Ebene der Landkreise das investive Programm selten in Gänze innerhalb eines Haushaltsjahres aufgrund einer Reihe von Faktoren umgesetzt werden kann. Insbesondere auf § 74 Abs. 1 BbgKVerf wird verwiesen.
Finanzplanjahre:
Die Finanzplanjahre der umlagepflichtigen Gemeinden liegen dem Landkreis über die beschlossenen Haushaltsatzungen vor, die der Kommunalaufsicht anzuzeigen sind. Finanzplanjahre im Generellen haben einen prognostischen Charakter und sind daher kritisch in ihrer Validität zu prüfen. Tendenziell ist zu erkennen, dass beschlossene Finanzplanjahre pessimistischer sind als die zeitlich versetzte tatsächliche Bewirtschaftung des Haushalts. Nach Auswertung der vorhandenen Haushaltsdaten der umlagepflichten Gemeinden ist festzustellen, dass amtsfreie Gemeinden perspektivisches nicht in eine extrem angespannte Haushaltslage am Ende des Planungszeitraums geraten. Ähnlich wie bei den freiwilligen Aufgaben, erscheint die Situation in amtsangehörigen Gemeinden erschwert. Insbesondere die Gemeinden des Amtes Friesack ermitteln für die Finanzplanung eine extrem angespannte Haushaltssituation. Gleichzeitig weisen die Gemeinden des Amts Friesack mit aktuellen Stand die durchschnittlich beste Ausstattung an Überschussrücklagen aus. Neben der bereits beschrieben geringen Validität der Finanzplanjahre und der Tatsache, dass weniger als ein Drittel der umlagepflichtigen Gemeinden betroffen sind, ist keine dauerhafte Einschränkung der gemeindlichen Leistungsfähigkeit im kommunalen Raum erkennbar.
Anlagen:
Verweis auf die Anlagen der BV-0316/22 Einwendungen der Gemeinden nach § 129 Abs. 1 BbgKVerf.
Anlage 1 - Planwerte der Gemeinden Rathenow, 2022-11-
Der Inhalt ist
Die Anlage/n, soweit vorhanden, ist/sind
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