Landkreis Havelland
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Beschlussvorschlag:
Der Kreistag möge beschließen:
Der Landrat wird aufgefordert, im Rahmen seines Weisungsrechts kurzfristig die geltenden Regelungen für die Übernahme der Kosten für Heizung nach SGB II sowie nach SGB XII dahingehend zu ergänzen, dass aktuelle Nachforderungen für Heizkosten als angemessen zu bewerten sind, wenn sie sich seit Erlass der geltenden Richtwerte im Rahmen von amtlich ermittelten Preissteigerungen bewegen. In diesen Fällen ist davon auszugehen ist, dass sie nicht auf einem Mehrverbrauch, sondern auf gestiegenen Preisen beruhen. Die Prüfung, ob sich eine Nachforderung im Rahmen von Preissteigerungen bewegt, muss von Amts wegen erfolgen, sofern der Erlass der geltenden Regelungen länger als einen Monat vom Ende des Abrechnungszeitraums zurückliegt. Dabei müssen die geltenden Richtwerte um die amtlich ermittelte Preissteigerung für den jeweiligen Energieträger erhöht werden. Die Preissteigerung seit Erlass der geltenden Richtwerte ist beim Statistischen Landesamt, alternativ beim Statistischen Bundesamt zu erfragen. Dabei ist die Steigerung für die Energieträger gesondert zu erfragen. Sofern die Summe aus Vorauszahlungen und Nachforderung unterhalb der erhöhten Richtwerte liegt, ist die Nachforderung zu übernehmen.
Sachverhalt:
Seit Jahresmitte 2021 sind bei Heizkosten extreme Preissteigerungen zu verzeichnen, etwa im November 2021 im Vergleich zum November 2020 um 51,3 Prozent für Heizöl und Kraftstoffe sowie um 12,2 Prozent für Strom, Gas und andere Brennstoffe (https://www.destatis.de, Verbraucherpreisindex für Deutschland – Sondergliederungen – Veränderungsraten zum Vorjahresmonat in %, abgerufen am 13.1.2022). Sowohl für die Grundsicherung für Arbeitsuchende (geregelt im SGB II) als auch für die Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (geregelt im SGB XII) ist vorgesehen, dass die Angemessenheit von Heizkosten nicht nur allgemein festgelegt, sondern auch im Einzelfall geprüft wird (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II, §§ 35 Abs. 2 S. 1, 42 Abs. 1 SGB XII). In diese Einzelfallprüfung müssen auch die aktuellen Preissteigerungen bei Heizenergie einbezogen werden. Denn für die Frage, ob Heizkosten als angemessen angesehen und übernommen werden müssen oder als unangemessen angesehen und nicht übernommen werden müssen, muss letztlich der Verbrauch entscheidend sein. Ohne die Berücksichtigung der Preissteigerungen müssten Preissteigerungen aus dem Regelbedarf finanziert werden. Damit droht eine Unterdeckung des Existenzminimums und eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat für die Festsetzung der Regelbedarfe festgestellt, dass der Gesetzgeber bei einer offensichtlichen und erheblichen Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und den geltenden Regelbedarfsstufen verpflichtet ist, zeitnah zu reagieren und nicht auf die nächste Fortschreibung der Regelbedarfe zu warten (BVerfG, 1 BvL 10/12, Rn. 144). Gleiches muss für die Kosten der Unterkunft und Heizung gelten, da auch diese Teil des Existenzminimums sind. Zuständig sind die kommunalen Gebietskörperschaften als Träger der Kosten der Unterkunft und Heizung gem. §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 44b Abs. 3 S. 2 SGB II bzw. § 3 Abs. 2 SGB XII. Die zuständigen Stellen können sich an das Statistische Landesamt wenden, denn dieses ist zuständig für die Beratung von öffentlichen Stellen der Gemeinden und der Landkreise in statistischen Angelegenheiten.
Anlagen:
Keine
Rathenow, 2022-03-09
Fraktion DIE LINKE/Die PARTEI
Der Beschluss ist
Die Anlage/n, soweit vorhanden, ist/sind
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