Landkreis Havelland
- Ratsinfo -
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Beschlussvorschlag:
Der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Gemeinde Wustermark, der Stadt Nauen und dem Landkreis Havelland zur gemeinsamen Vergabe des Rahmen-Leasingvertrages „TV-Fahrradleasing“ wird zugestimmt.
Sachverhalt:
Der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing) eröffnet Arbeitgebern die Möglichkeit, seinen Beschäftigten die Umwandlung von Entgelt zum Zwecke des Fahrradleasings anzubieten. Der Landkreis Havelland wird hiervon Gebrauch machen. Das Angebot stellt eine Maßnahme im Rahmen der Gesundheitsvorsorge dar, kann daneben aber auch zu einer erhöhten Zufriedenheit der Beschäftigten, zur Förderung des Betriebsklimas, zur Steigerung der Attraktivität als Arbeitgeber und - nicht zuletzt - zu einer nachhaltigen betrieblichen Mobilität und damit zum Umweltschutz beitragen.
Dem Abschluss eines Rahmen-Leasingvertrages ist ein Vergabeverfahren voranzustellen. Über die sog. „gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe“ nach § 4 Absatz 1 Vergabeverordnung wäre es vergaberechtlich legitim, dass die Zentrale Vergabestelle des Landkreises Havelland ein solches auch im Namen oder im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber durchführt. Daher wurde den Kommunen des Landkreises Havelland ein entsprechendes Kooperationsangebot unterbreitet. Diese können von den Erfahrungen und Möglichkeiten der Zentralen Vergabestelle des Landkreises Havelland, z. B. in Bezug auf die E-Vergabe oder die Durchführung umfangreicher und komplexer Ausschreibungen, profitieren und eigenen Verwaltungsaufwand sparen; mit der Bildung einer „Einkaufgemeinschaft“ geht aber auch die Chance auf ein gesteigertes Interesse der Anbieter und insbesondere auf günstigere Konditionen durch die gebündelte Nachfrage einher.
Das Angebot, sich dem Vergabeverfahren und Rahmen-Leasingvertrag des Landkreises anzuschließen, ist für die Kommunen freiwillig und unentgeltlich. Es wurde von der Gemeinde Wustermark sowie von der Stadt Nauen angenommen. Die Realisierung kann über die einfachste Form der interkommunalen Zusammenarbeit, die mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung, erfolgen. Deren Abschluss ist gemäß § 28 Absatz 2 Nummer 24 Brandenburgische Kommunalverfassung den Entscheidungen der beteiligten Gemeindevertretungen vorbehalten. Gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde besteht lediglich eine formlose Anzeigepflicht.
Anlagen:
Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
Rathenow, 2022-
Der Beschluss ist
Die Anlage/n, soweit vorhanden, ist/sind
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