Landkreis Havelland
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Sachverhalt:
Von 2014 bis 2021 reichte der Landkreis Havelland die Zuschüsse für das notwendige pädagogische Personal in Kindertagesstätten auf der Grundlage der Vergütung einer Mustererzieherin/eines Mustererziehers nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) Entgeltgruppe 8a Erfahrungsstufe 4 aus. Die Festlegung des Durchschnittssatzes für die Bezuschussung erfolgte jährlich nach Befassung im Jugendhilfeausschuss. Soweit tarifliche Änderungen im Folgejahr bekannt waren, flossen sie in die Bildung des Durchschnittssatzes bereits ein. Vorher unbekannte Tariferhöhungen blieben im laufenden Jahr unberücksichtigt. Diese Pauschalierung sparte Verwaltungsaufwand und entsprach nach Auffassung der Landkreisverwaltung den rechtlichen Anforderungen.
Das Verwaltungsgericht Potsdam kam 2021 in zwei Verfahren zu der Beurteilung, dass die grobe Pauschalierung nicht in ausreichendem Maße der Finanzierungsrealität der Träger entspricht. Zwar könne der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmen, welche Parameter er zur Berechnung heranzieht, aber Tariferhöhungen müssten zum Beispiel in jedem Falle unmittelbar in die Zuschüsse einfließen.
Der Landkreis Havelland schlägt nun folgendes Verfahren vor, dass bereits für die Finanzierung des I. Quartals 2022 zum Tragen kommen soll. Dieses Verfahren berücksichtigt die Finanzierungsrealität der Träger, enthält aber auch Pauschalierungen im Sinne der Verwaltungsvereinfachung.
I. Für freie Träger wird eine pauschalierte Bezuschussung nach TVöD SuE 8a Stufe 3 angeboten. Dieser Ansatz entspricht nach Auswertung gemeldeter Personalkosten der tatsächlichen durchschnittlichen Vergütung bei freien Trägern.
In die Berechnung des Durchschnittsatzes fließen Arbeitgeberanteile für Sozialversicherungen einschließlich Zusatzversorgungskasse (ZVK) und U2-Umlage (siehe Anlage 1) sowie die Jahressonderzahlungen und das Leistungsentgelt nach TVöD ein. Tariferhöhungen werden mit ihrem Inkrafttreten berücksichtigt, d. h. der Durchschnittssatz wird ab diesem Zeitpunkt jeweils angepasst. Für das Jahr 2022 ergeben sich die Durchschnittssätze in Anlagen 2 und 3.
II. Für kommunale Träger wird eine pauschalierte Bezuschussung nach TVöD SuE 8a Stufe 4 angeboten. Bei kommunalen Trägern sind zu einem großen Teil langjährige Erzieherinnen und Erzieher beschäftigt, was zu einer höheren durchschnittlichen Vergütung führt.
In die Berechnung des Durchschnittsatzes fließen Arbeitgeberanteile für Sozialversicherungen einschließlich ZVK und U2-Umlage (siehe Anlage 1) sowie die Jahressonderzahlungen und das Leistungsentgelt nach TVöD ein. Tariferhöhungen werden mit ihrem Inkrafttreten berücksichtigt, d. h. der Durchschnittssatz wird ab diesem Zeitpunkt jeweils angepasst. Für das Jahr 2022 ergeben sich die Durchschnittssätze in Anlage 4 und 5.
III. Sind die Pauschalen für die Kita-Träger nicht ausreichend, besteht jeweils bis zum 15.10. die Möglichkeit der Antragstellung auf Ermittlung und Feststellung eines trägerspezifischen Durchschnittssatzes für das Folgejahr.
Für die Finanzierung im Jahr 2022 wird die Frist bis zum 21.01.2022 verlängert. Auf der Grundlage der Stichtagsmeldungen vom 01.12.2021 berechnet der Fachbereich Kindertagesbetreuung zunächst eine pauschale Bezuschussung nach Ziffer I bzw. II. Sobald der trägerspezifische Durchschnittssatz ermittelt wurde, erfolgt eine Nachberechnung für das I. Quartal 2022.
Mit dem Antrag reicht der Träger ein:
a) Die Auflistung des notwendigen pädagogischen Personals zum 01.09. in seinen Einrichtungen im Landkreis Havelland mit Angabe der Vergütungsgruppe und Erfahrungsstufe nach TVöD.
b) Kommt der TVöD nicht zur Anwendung listet der Träger das notwendige pädagogische Personal zum 01.09. in seinen Einrichtungen im Landkreis Havelland mit Angabe des tatsächlichen Bruttoentgeltes - hochgerechnet auf Vollzeitbeschäftigung - ein. Beschäftigt eine Kommune Personal mit Bestandsschutz nach BAT-Ost (vorheriger Tarif), so ist dieses Personal ebenfalls mit dem tatsächlichen Bruttoentgelt - hochgerechnet auf Vollzeitbeschäftigung - aufzuführen.
Aus der Summe der nach a) bekannten oder nach b) bezifferten Bruttoentgelte wird durch die Landkreisverwaltung ein Durchschnitt gebildet (Summe der Bruttoentgelte geteilt durch Anzahl der Beschäftigten). Der tatsächliche Beschäftigungsumfang der Stelleninhaber bleibt bei dieser Berechnung unberücksichtigt.
Das zu berücksichtigende Arbeitgeber-Brutto ergibt sich nach dem Hinzurechnen von Sozialversicherungs (SV)-Arbeitgeberanteilen inklusive ZVK-Beiträgen und Umlage 2, Jahressonderzahlung und Leistungsentgelt.
Der so ermittelte trägerspezifische Durchschnittssatz wird der Personalkosten-Bezuschussung für die 4 Quartale des Folgejahres zugrunde gelegt. Tariferhöhungen fließen ab ihrem Inkrafttreten in den Durchschnittssatz ein.
Etwaige Änderungen im laufenden Jahr in den Vergütungsgruppen oder Erfahrungsstufen einzelner Beschäftigter werden nicht berücksichtigt. Es wird unterstellt, dass es gleichermaßen Kostenaufstieg (Erlangen einer höheren Erfahrungsstufe) wie auch Kostensenkungen (Ausscheiden von Beschäftigten, Neueinstellung mit geringerer Vergütung) gibt.
Nach der Antragstellung für einen trägerspezifischen Durchschnittssatz gibt es keine Wahlmöglichkeit mehr, auch wenn der ermittelte Durchschnittssatz geringer als die Pauschale nach TVöD SuE 8a Stufe 3 bzw. Stufe 4 ausfällt. Der trägerspezifische Durchschnittssatz kommt dann zur Anwendung.
Nach der Eröffnung neuer Kindertageseinrichtungen kommt zunächst eine Personalkostenbezuschussung nach Ziffer I oder II in Frage. Wenn im Herbst belastbare Daten vorliegen, kann für das Folgejahr ein trägerspezifischer Durchschnittssatz beantragt werden.
Das neue Finanzierungsverfahren wurde mit den kommunalen und freien Trägern der Kindertagesbetreuung abgestimmt. Es gab überwiegend positive Rückmeldungen. Fragen bezogen sich vor allem auf den geringeren Basiswert für freie Träger, auf die Berechnung des Arbeitgeber-Brutto nach TVöD bei Nichtanwendung dieses Tarifvertrages und auf den zusätzlichen Verwaltungsaufwand.
Nach § 3 Abs. 3 Kita-Betriebskosten- und Nachweisverordnung für das Land Brandenburg legt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 Kita-Gesetz nach Befassung im Jugendhilfeausschuss fest. Eine Befassung mit allen trägerspezifischen Durchschnittssätzen wird entbehrlich sein. Die Kreisverwaltung bittet aber den Jugendhilfeausschuss um Befassung mit dem Verfahren.
In der Haushaltssatzung für 2022 werden 58.506.770,00 Euro für die Kita-Finanzierung eingeplant. Nach Hochrechnungen ist durch das neue Verfahren eine Steigerung des Aufwandes auf 60.190.000,00 Euro zu erwarten. Der Mehraufwand in Höhe von 1,68 Millionen Euro soll aus dem Budget des Dezernates II aufgebracht werden.
Anlagen:
Anlage 1 Arbeitgeberanteile für die Entgeltberechnung 2022 Anlage 2 Berechnung des Durchschnittssatzes für Januar-März 2022, freie Träger Anlage 3 Berechnung des Durchschnittssatzes für April-Dezember 2022, freie Träger Anlage 4 Berechnung des Durchschnittssatzes für Januar-März 2022, kommunale Träger Anlage 5 Berechnung des Durchschnittssatzes für April-Dezember 2022, kommunale Träger
Rathenow, 2022-
Der Beschluss ist
Die Anlage/n, soweit vorhanden, ist/sind
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