Landkreis Havelland
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Vorlage - BV-0188/21  

 
 
Betreff: Umsetzung der Teststrategie im Landkreis Havelland für Testungen der Bürgerschaft entsprechend der Coronavirus Testverordnung (TestV) in der Fassung vom 08.03.2021
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Dezernat II, Amt 53 - Gesundheitsamt Bearbeiter/-in: Keller, Ramona
Beratungsfolge:
Kreistag Entscheidung
22.03.2021 
Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   

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Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Kreistag beschließt, dass Vergabeverfahren über den Kauf und die Lieferung von SARS-CoV-2 Antigen-Schnelltests und persönlicher Schutzausrüstung eingeleitet werden dürfen, sofern die Notwendigkeit für die kommunalen Testzentren oder für die Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit des Landkreises Havelland gegeben ist.

 

  1. Der Landrat wird ermächtigt, entsprechende Aufträge an die jeweiligen Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot im jeweiligen Vergabeverfahren zu erteilen.

 

  1. Dem Kreistag werden Vergabeentscheidungen in der jeweils nachfolgenden Sitzung mitgeteilt.

                              

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Sachverhalt:

 

Am 09.03.2021 trat die Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) rückwirkend zum 08.03.2021 in Kraft. Diese regelt in § 4 a TestV die sogenannte „Bürgertestung“. Danach haben auch asymptomatische Personen Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests.

 

Testungen nach § 4 a TestV können nach § 5 Abs. 1 Satz 2 TestV im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche in Anspruch genommen werden. Nach § 6 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 TestV ist für die Testungen das Gesundheitsamt oder die von diesem beauftragten Dritten als weitere Leistungserbringer oder als Testzentrum zuständig.

Ziel ist es, die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus weitestgehend einzudämmen und die Inzidenz im Landkreis möglichst gering zu halten. Die Bürgertestung stellt eine Maßnahme dar, die geeignet ist, auch asymptomatische Krankheitsverläufe zu erkennen, so dass Infektionen durch asymptomatisch erkrankte Bürger/innen eingedämmt und damit die Zahl der Infektionen reduziert werden kann.

 

Ferner haben die Bürger/innen nach den Regelungen der TestV einen Anspruch auf eine Testung auf den Erreger des SARS-CoV-2-Virus, zu dessen Erfüllung der Landkreis zuständig ist.

 

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann die Größenordnung der erforderlichen Testkapazitäten nicht konkret bestimmt werden. Diese ist abhängig von verschiedenen Faktoren. Insbesondere ist diese abhängig von der Inanspruchnahme der durch die TestV eröffneten Testmöglichkeiten durch die Bürger/innen. Ausgehend von § 4a i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 TestV, welche jedem Bürger mindestens einmal wöchentlich einen Anspruch auf Testung gibt, wären hierfür rechnerisch  162.000 Tests je Woche, mithin 648.000 Tests im Monat notwendig. Bei Kosten je Test in Höhe von 6,00 € entstünden dem Landkreis hierfür Ausgaben in Höhe von netto 3.888.000,00 monatlich. Liese sich nur ein Viertel der Anspruchsberechtigten testen, würden noch immer 162.000 Tests je Monat benötigt werden, bei Kosten von 972.000,00 €

 

Hinzu kommen Kosten für die die Tests jeweils durchführenden Personen. Diese müssen zu ihrem eigenen Schutz, aber auch dem der zu testenden Personen, eine entsprechende Schutzausrüstung, bestehend aus Maske, Handschuhen sowie Schutzkittel tragen. Ferner sind Hand- sowie Flächendesinfektionsmittel zu verwenden. Die Kosten für die Beschaffung der persönlichen Schutzausrüstung belaufen sich nach derzeitigem Kenntnisstand monatlich auf netto 121.000,00 € für die aktuell geplanten kommunalen Testzentren.

 

Sofern in den folgenden Eindämmungsverordnungen des Landes Brandenburg oder durch private Anbieter (z.B. Restaurant, Kino, Reiseanbieter) vorgesehen wird, dass Besuche in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmungen künftig bei Vorlage eines negativen Testergebnisses möglich sein sollen, könnte sich die Zahl der Testungen damit vervielfachen. Dies hätte auch eine entsprechende Vervielfachung der Kosten für die Beschaffung der Tests zur Folge.

 

Um den Bürger/innen eine möglichst wohnortnahe Testung zu ermöglichen, hat der Landkreis Havelland gemeinsam mit den Bürgermeistern und Amtsdirektor/innen der kreisangehörigen Ämter, Städten und Gemeinden entschieden, dass diese bei den Tests unterstützen und die Bürger/innen sich in ihrer jeweiligen Heimatgemeinde testen lassen können. Hierzu wurde ferner vereinbart, dass der Landkreis die erforderlichen Test-Kits sowie die erforderliche persönliche Schutzausrüstung zentral beschafft und den kreisangehörigen Ämtern, Städten und Gemeinden zur Verfügung stellt.

 

Lösung:

 

Der Landkreis Havelland muss auf notwenige Bedarfe der kommunalen Testzentren aber auch zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit des Landkreises Havelland kurzfristig reagieren, Vergabeverfahren durchführen und Aufträge zur Beschaffung von SARS-CoV-2 Antigen-Schnelltests sowie persönlicher Schutzausrüstung vergeben können. Entsprechende Vergabeverfahren richten sich je nach Auftragswert nach der Vergabeverordnung (VgV) oder Unterschwellenvergabeordnung (UVgO).

Zur Ermittlung des jeweils wirtschaftlichsten Angebotes werden hinsichtlich der Tests Mindestanforderungen, z. B. an die Sensitivität und Spezifität, an produktspezifische Lagerbedingungen oder die Dauer bis zum Testergebnis formuliert. Daneben wird der Preis das maßgebliche Zuschlagskriterium darstellen. Die Beschaffung der persönlichen Schutzausrüstung wird sich nach entsprechenden Empfehlungen und Vorgaben für den Arbeitsschutz in Testzentren und ebenfalls nach dem Preis richten.

 

Die Erstattung der Kosten ist in der TestV festgelegt. Hierzu gibt es gegenwärtig zwei Möglichkeiten, die noch mit den Kommunen abzustimmen sind. Die kreisangehörigen Städte, Ämter und Gemeinden rechnen als berechtigte Leistungserbringer gem. § 7 TestV mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung ab. Die Erstattungssätze für Sachkosten, also auch für die Test-Kits, sind in § 11 TestV geregelt. Es erfolgt eine Abrechnung der Test-Kits mit den kreisangehörigen Ämtern, Städten und Gemeinden. Möglich wäre auch, eine Abrechnung des Landkreises, soweit dieser eine regelmäßige Dokumentation der Getesteten an die KVBB sendet. In diesem Fall würde der Landkreis die Auslagen für die Test-Kits als sog. Generalausstatter erstattet bekommen.

 

Der Ansatz der Kosten erfolgt überschlagsweise und je Test bzw. hinsichtlich der persönlichen Schutzausrüstung nach monatlichen Kosten für alle derzeit geplanten kommunalen Testzentren in den kreisangehörigen Kommunen.

 

Alternativen:

 

Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden erwerben die Test-Kits und die persönliche Schutzausrüstung selbst.

                              

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Finanzielle Auswirkungen:

Ja

x

 

Nein

 

 

Kosten

Sachkonto/Kostenstelle/Kostenträger

maximal 6,00 € je Test für voraussichtlich 100.000 bis 500.000 Tests je Monat zzgl. 121.000,00 € je Monat für die persönliche Schutzausrüstung

53000/4140301/527100

Erläuterung/Deckungsvorschlag

Erträge aus der Abrechnung mit den kreisangehörigen Ämtern, Städten und Gemeinden

 

                  

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Anlagen:

 

Keine

 

 

 

 

 

 

Rathenow, 2021-03-

 

 

 

 

…………………….. 

Landrat

 

……………………… 

Leiter Stab

 

………………………  Amtsleiterin 53

 

Der Beschluss ist

 

 

 

 

x

 vollständig zu veröffentlichen.

 

 

 

 

 

 mit seinem wesentlichen Inhalt zu veröffentlichen.

 

 

 

 

 

 nicht zu veröffentlichen.

 

Die Anlage/n, soweit vorhanden, ist/sind

 

 

 vollständig zu veröffentlichen.

 

 

 

 

 

 nicht zu veröffentlichen.

                              


  :            
    Datum Sachbearbeiter
  Aktueller Stand   22.03.2021 09:35:14   Milla Schwaß