Landkreis Havelland
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Beschlussvorschlag: Der Kreistag möge beschließen, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger mit den Dualen Systemen über die landkreisweite Einführung der Gelben Tonne anstelle der Gelben Säcke verhandelt.
Sachverhalt: Der Landkreis Havelland hat gemäß § 22 Abs. 1 Verpackungsgesetz (VerpackG) mit den Dualen Systemen eine Abstimmungsvereinbarung (AbstV) abgeschlossen. § 1 Abs. 2 der AbstV schreibt fest, dass „die Systeme die Sammlung von restentleerten Verpackungen gemäß § 14 Abs. 1 VerpackV im Einvernehmen mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) unter besonderer Berücksichtigung der Belange des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers betreiben.“ Der örE ist andererseits verpflichtet, auf die berechtigten Interessen der Systeme Rücksicht zu nehmen.
Die AbstV fußt auf den im Landkreis Havelland bestehenden Erfassungssystemen für die jeweiligen Verpackungsabfälle. Die Systemfestlegung für das eingerichtete Erfassungssystem für restentleerte Leichtverpackungen (Anlage 3 der AbstV) führt im Punkt Gefäßart: reißfeste, transparente „Gelbe Säcke“ und in Großwohnanlagen 1,1 m³-Behälter auf. Diese werden bei privaten Haushaltungen grundsätzlich im Holsystem entsorgt.
Auf Sitzungen der Amtsdirektoren/Bürgermeister und dem Landrat und seinen Beigeordneten wurde angeregt, die Gelbe Tonne kreisweit einzuführen. Begründet wurde dieser Wunsch damit, dass die Gelben Säcke bei Sturm durch die Straßen geweht würden und in den Randgebieten der Städte und Gemeinden Wildtiere in den Nächten die abends bereitgestellten Gelben Säcke aufreißen. Die Abfälle würden so auf Straßen und Bürgersteigen verteilt. Einige Amtsdirektoren und Bürgermeister (z. B. Brieselang, Rathenow, Nennhausen) haben dies im Nachgang an die Konferenz schriftlich dargelegt, mit dem Verweis auf einen 14-tägigen Abfuhrrhythmus. Erfahrungsgespräche mit den örE anderer Landkreise ergaben, dass die Systeme nicht bedingungslos bereit sind, einen Landkreis komplett mit Gelben Tonnen auszustatten. Ein gewichtiger Grund sind die Kosten für die Beschaffung der Behälter, die bei den Systemen liegen und die Tatsache, dass die Gelben Tonnen oftmals mit einem hohen Anteil von Störstoffen, wie beispielsweise Nichtverpackungen und Restabfall, befüllt werden. Um die Kosten für die Beschaffung der Behälter, den erforderlichen Behälterwechseldienst, den erhöhten Zeitaufwand bei der Leerung der einzelnen Behälter und die Entsorgung der Störstoffe zu kompensieren, stimmen die Systeme in der Regel dieser Umstellung des Sammelsystems nur zu, wenn der Abholrhythmus von zwei Wochen (Gelbe Säcke) auf vier Wochen (Gelbe Tonne) festgesetzt wird.
Gemäß § 22 Abs. 2 VerpackG kann der örE durch Rahmenvorgabe gegenüber den Systemen festlegen, wie die durchzuführende Sammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen bei privaten Haushalten auszugestalten ist. Die Anwendung der Möglichkeiten des § 22 Abs. 2 VerpackG (Rahmenvorgabe) ist ein belastender Verwaltungsakt des örE gegen die Dualen Systeme, gegen den Rechtsmittel eingelegt werden können. So hat z. B. der Kommunale Abfallentsorgungsverband „Niederlausitz“ nach Auskunft des Verbandsvorstehers nach dem Aufstellen der Tonnen auf dem Klageweg versucht, den Abfuhrturnus wieder auf zwei Wochen zu verkürzen. Er ist damit vor Gericht gescheitert. Im Weiteren können die Dualen Systeme und auch das Gericht fordern, dass der Landkreis Havelland Mindestleerungen für die Restabfallbehälter einführt, um so den Störstoffanteil in den Gelben Tonnen zu vermeiden.
Die Möglichkeit, die Rahmenvorgabe zu ändern, besteht auch in der bestehenden AbstV (§ 3 Abs. 2 Ziff. 2 AbstV), wenn der örE damit nicht in bereits vergebene Sammelaufträge eingreift. Der Teil Leichtverpackung ist bis zum 31.12.2022 vertraglich gebunden, so dass die Ausschreibung der neuen Vergabe ab 01.01.2023 im Frühjahr 2022 stattfindet.
Fazit:
Anlagen: ---
Rathenow, 2021-
Der Beschluss ist
Die Anlage/n, soweit vorhanden, ist/sind
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