Landkreis Havelland
- Ratsinfo -
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Beschlussvorschlag:
Der Kreistag möge beschließen:
Sachverhalt:
Am 21.10. ging bei der Kreistagsvorsitzenden die Dienstaufsichtsbeschwerde des Herrn B. gegen den Landrat ein: Herr B. beklagte, als Reiserückkehrer habe er das Gesundheitsamt nicht erreichen können bzw. keine Antworten auf seine E-Mails erhalten. Einzelheiten dazu sind seiner Dienstaufsichtsbeschwerde (Anlage 1) zu entnehmen. Dazu hat das Gesundheitsamt inzwischen Stellung genommen.
Danach war eine prompte Bearbeitung seiner E-Mail vom 15.10. aufgrund der sprunghaft angestiegenen Bürgeranfragen nicht möglich. Die E-Mail von Herrn B. fiel in eine Zeit des erheblichen Anstiegs von Reiserückkehreranfragen, die einherging mit einem massiven Anstieg positiv getesteter Personen. Das beim Gesundheitsamt tätige Personal konnte dem hohen Fallaufkommen erst nach und nach angepasst werden: neue Mitarbeiter mussten erst eingearbeitet werden.
Die Angaben auf der Homepage des Landkreises sind korrekt. Dass der Inhalt der Telefonansage bezüglich der Erreichbarkeitszeiten von den Angaben auf der Homepage abwich, kann nicht bestätigt werden. Die Hotline für die Reiserückkehrer hat auch nicht die Telefon-Nr. 551-7101, sondern die Nr. 551-7119 und diese ist montags bis donnerstags von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 08:00 Uhr bis 14:30 Uhr besetzt. Auf der Homepage des Landkreises wurde der Inhalt der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsverordnung des Bundes zum Anspruch auf Testung wiedergegeben. Die Reiserückkehrerinformationen beschrieben das geforderte Vorgehen: die Kontaktpersonen sollen sich in Quarantäne begeben, die damals 14 Tage seit Einreise dauerte und lediglich durch einen negativen Test verkürzt werden konnte. Die negativen Ergebnisse des Tests des Herrn B. und seiner Familie gingen beim Gesundheitsamt am 20. Oktober ein und noch am gleichen Tag wurden ihnen die Befreiungsbescheide zugestellt.
Die Dienstaufsichtsbeschwerde ging am 18.10. beim Ministerium für Inneres und für Kommunales ein und wurde von dort am 21. Oktober 2020 an den Landkreis Havelland weitergeleitet. Die von Herrn B. bis zum 19. Oktober gesetzte Frist konnte daher nicht eingehalten werden.
Zuständigkeit der Entscheidung
Gemäß § 61 Abs. 2 i. V. m. § 13 BgbKVerf entscheidet der Kreistag als Dienstvorgesetzter des Landrates.
Anlagen:
- Dienstaufsichtsbeschwerde des Herrn B. - Entwurf des Antwortschreibens der Kreistagsvorsitzenden
Rathenow, 2020-11-25
Der Beschluss ist
Die Anlage/n, soweit vorhanden, ist/sind
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