Landkreis Havelland
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Beschlussvorschlag:
Variante A
Der Kreistag stimmt der Gewährung von Personalkostenzuschüssen des Landkreises Havelland für die Corona-Sonderzahlung im Dezember 2020 für pädagogische Fachkräfte in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung zu.
Variante B
Der Kreistag stimmt der Gewährung von Personalkostenzuschüssen des Landkreises Havelland für die Corona-Sonderzahlung im Dezember 2020 für pädagogische Fachkräfte in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung nicht zu.
Sachverhalt:
Der Städte- und Gemeindesbund Havelland hat um Klärung gebeten, ob der Landkreis Havelland, als örtlicher Träger der Jugendhilfe, die tariflichen bzw. freiwilligen Corona-Sonderzahlungen an das Kita-Personal mit 84 % gemäß § 16 Absatz 2 Kita-Gesetz Brandenburg bezuschusst. Neben dieser Anfrage haben bereits einzelne kommunale und freie Träger Anfragen und Anträge an den Landkreis Havelland zur Kofinanzierung § 16 Abs. 2 KitaG i.V.m. § 3 KitaBKNV gerichtet.
Mit der Mitteilungsvorlage MV-0090/19 befasste sich der Jugendhilfeausschuss am 20.11.2019 mit der Feststellung des Durchschnittssatzes zur Finanzierung der Kindertagesbetreuung im Jahr 2020. Die maßgeblichen Personalkosten für die Finanzierung nach § 16 Abs. 2 Kita-Gesetz wurden nach den bis dahin bekannten aktuellen Vergütungsregelungen des TVöD in der Entgeltgruppe Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) 8a Stufe 4 für das Jahr 2020 ermittelt. Nach der Befassung im Jugendhilfeausschuss wurde der Durchschnittssatz für eine Vollzeitstelle pädagogische Fachkraft auf 53.667,20 Euro festgelegt.
Nicht einfließen konnte in die Bemessung des Durchschnittssatzes die Festlegung des neuen Tarifvertrages vom 25.10.2020 über eine Corona-Sonderzahlung. Es handelt sich dabei um eine Einmalzahlung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise, die Personen im Geltungsbereich des TVöD im Dezember 2020 erhalten sollen und die nach § 3 Nummer 11a des Einkommenssteuergesetzes von der Einkommenssteuer befreit ist. Die Höhe der Einmalzahlung ergibt sich im Einzelnen aus der konkreten Entgeltgruppe und dem Beschäftigungsumfang des Personals. Beim Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages über die einmalige Corona-Sonderzahlung erhalten vollbeschäftigte Erzieher/innen in der Entgeltgruppe SuE 8a einmalig 600 Euro.
Der Personalkostenzuschuss wird einmal jährlich auf Grundlage des bekannten Tarifvertragswerkes festgelegt und es findet eine Befassung darüber im Jugendhilfeausschuss statt. Dies ist mit Blick auf das Jahr 2020 Ende November 2019 erfolgt. Eine unterjährige Anpassung findet nicht statt, zumal die Zuschüsse des Landes Brandenburg an die örtlichen Träger der Jugendhilfe in vergleichbarer Weise festgestellt werden. Mithin wird das rechtliche Erfordernis für eine einmalige Bezuschussung der Corona-Sonderzahlung verneint.
Anzumerken ist ferner, dass die Corona-Zahlung nach dem TVöD nur für Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft von öffentlichen kommunalen Trägern (Städte und Gemeinden) zu leisten ist. Mitarbeitende von freien Trägern würden diese Leistung aufgrund von möglicherweise eigenen Tarif- oder Betriebsvereinbarungen bzw. auf freiwilliger Basis erhalten.
Zur Stichtagsmeldung vom 01.09.2020 waren im Landkreis Havelland 1.038 VzÄ (Vollzeitäquivalente) notwendigen Personals in der Kindertagesbetreuung (Kinderkrippe, Kindergarten und Hort) tätig. Bei einer Einmalzahlung von 600 Euro pro VzÄ beziffert sich der Gesamtaufwand auf 622.800 Euro. Bei einer Bezuschussung von 84 % wären durch den Kreis ein zusätzlicher und nicht geplanter Aufwand von 523.315 Euro aufzubringen. Dafür stehen im zuständigen Fachdezernat (Dezernat II) keine Haushaltsmittel zur Verfügung. Die Mittelzuführung müsste aus dem Gesamthaushalt erfolgen. Bei den Zahlungen auf freiwilliger Basis ohne tarifliche Verpflichtung müssten die Städte und Gemeinden für die restlichen 16 % aufkommen.
Fazit: Aus rechtlicher Sicht besteht keine gesetzliche Verpflichtung, die Corona-Sonderzahlungen zu bezuschussen. Zudem stehen im Budget des Dezernates II keine Mittel hierfür zur Verfügung. Allerdings ist es durchaus möglich, den Zuschuss auf freiwilliger Basis zu gewähren. Dies ist jedoch eine politische Entscheidung, die dem Kreistag obliegt.
Im Fall der Beschlussfassung nach Variante A wird folgende Verfahrensweise vorgeschlagen, um einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Träger und die Landkreisverwaltung zu vermeiden und eine Auszahlung der Mittel noch im Dezember 2020 realisieren zu können:
Es wird unterstellt, dass die Gemeinden den freien Trägern von Kitas in ihrem Zuständigkeitsbereich die Kofinanzierung der übrigen Kosten nach § 16 Abs. 3 KitaG gewähren. Sollte dies im Einzelfall versagt werden, so kann der freie Träger ggf. nur die Kreismittel ausreichen.
Anlagen:
Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 25.10.2020
Rathenow, 2020-11-25
Der Beschluss ist
Die Anlage/n, soweit vorhanden, ist/sind
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