Landkreis Havelland
- Ratsinfo -
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Beschlussvorschlag:
Dem in der Anlage beigefügten Entwurf des öffentlich-rechtlichen Vertrages Kindertagesbetreuung 2021 bis 2025 sowie der Übertragung der Aufgaben nach § 12 Abs. 1 Kita-Gesetz an die kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden und Ämter wird zugestimmt.
Sachverhalt:
Bereits seit 2004 wurden Aufgaben nach § 12 Kita-Gesetz mit öffentlich-rechtlichen Verträgen auf die amtsfreien Gemeinden und Ämter des Landkreises Havelland übertragen. Im letzten Vertragszeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2020 waren 12 amtsfreie Gemeinden und Ämter, außer die Gemeinde Wustermark, eingebunden. Die wohnortnahe Erbringung der Leistungen für die Familien und die enge Zusammenarbeit der kreisangehörigen Kommunen mit dem Landkreis im Bereich der Kindertagesbetreuung sollen weiter gewährleistet werden.
Zum Ende des Jahres 2019 stand fest, dass erneut alle kreisangehörigen Kommunen, außer die Gemeinde Wustermark, an einem Vertragsschluss für die Zeit vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2025 interessiert sind. Im Zeitraum bis Ende Februar 2020 fanden Gespräche in den 12 Kommunen statt. Dabei standen die Inhalte des Vertrages und die Vergütung des Verwaltungsaufwandes im Mittelpunkt.
Die Hinweise und Rückmeldungen der Kommunen wurden erörtert und daraus folgender Vorschlag entwickelt:
1. Die 12 Gemeinden, Städte und Ämter erhalten ein gleiches Vertragsangebot mit allen bisherigen Aufgaben. Die Herauslösung und Rückgabe einzelner Aufgaben durch einzelne Kommunen wird nicht zugelassen.
- Bei der Bearbeitung der Sprachfördermittel wird der Landkreis künftig selbst die Meldungen und die Verwendungsnachweise von den freien Trägern einholen und prüfen. Das ist in der Kreisverwaltung mit der vorhandenen Personalausstattung zusätzlich noch leistbar.
- Die Weiterleitung des Leitungsausgleiches nach der Kita-Leitungsausgleichsverordnung (KitaLAV) des Landes Brandenburg an freie Träger, die von den Kommunen bereits seit 2018 tatsächlich realisiert wird, ist in den Vertragstext aufzunehmen. Der Verwaltungsmehraufwand ist minimal.
2. Für die pauschalisierte Vergütung des Verwaltungsaufwandes wird ab dem 01.01.2021 die Entgeltgruppe TVöD EG 7 Stufe 4 zugrunde gelegt (bis 2020 nach EG 6 Stufe 4). Tariferhöhungen werden berücksichtigt.
3. Der Vertragsentwurf wird im Zeitraum ab dem 25.05.2020 in allen Kommunen durch die Verwaltungen und Gremien geprüft und spätestens im Oktober 2020 beschlossen. Bislang gibt es nur positive Rückmeldungen; in mehreren Kommunen wurde bereits die Zustimmung der Gemeindevertretung eingeholt.
4. Die Zustimmung des Kreistages zu den Vertragsabschlüssen wird ebenfalls bis Oktober 2020 nach Befassung im Jugendhilfeausschuss und Kreisausschuss eingeholt.
5. Spätestens im November 2020 soll die Unterzeichnung durch die Vertragsparteien erfolgen, damit einer Aufgabenerfüllung ab dem 01.01.2021 nichts im Wege steht.
Im kommenden Vertragszeitraum können Veränderungen erforderlich werden, unter anderem durch die Reform des Kita-Gesetzes und durch die Umsetzung der Anforderungen des Online-Zugangs-Gesetzes. Die vertragschließenden Parteien sind sich darüber einig, dass die Verträge dann modifiziert, angepasst oder ggf. gekündigt werden müssen. Entsprechende Klauseln sind im Vertrag enthalten. Gerade wegen dieser zu erwartenden Änderungen ist es aber aktuell nicht sinnvoll, Zuständigkeiten und Arbeitsabläufe zu verändern. Die Mitarbeiter/innen in den amtsfreien Gemeinden und Ämtern sind mit den Aufgaben vertraut und erfahren, das Referat 52 Kinder- und Jugendförderung steht ihnen dabei mit allgemeiner Anleitung und Beratung im Einzelfall zur Verfügung. An der bewährten Zusammenarbeit soll festgehalten werden.
Würde die Landkreisverwaltung die Aufgaben selbst erfüllen, müssten Personal aufgebaut und Büroarbeitsplätze zur Verfügung gestellt werden. Eine Ersparnis wäre dadurch nicht zu erwarten.
Anlagen:
Rathenow, 2020-08-
Der Beschluss ist
Die Anlage/n, soweit vorhanden, ist/sind
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