Landkreis Havelland
- Ratsinfo -

Vorlage - BV-0110/20  

 
 
Betreff: Dienstaufsichtsbeschwerde des Herrn P. gegen den Landrat, wegen der Weigerung, ortsbezogene Corona-Infektionszahlen zu nennen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Vorsitzende des Kreistages
Federführend:Büro des Kreistages Bearbeiter/-in: Schwaß, Milla
Beratungsfolge:
Kreistag Entscheidung
22.06.2020 
Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   

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Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag möge beschließen:

 

  1. Die Dienstaufsichtsbeschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.

 

  1. Dem Beschwerdeführer wird eine Antwort entsprechend dem als Anlage 2 ersichtlichen Schreiben übersandt.

 

            

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Sachverhalt:

 

Am 4. Mai 2020 erhob Herr P. eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Landrat.

Als pflegender Angehöriger habe er den Landrat mehrfach um aktuelle Corona-

Infektionszahlen für Falkensee gebeten, ohne darauf eine Antwort erhalten zu haben.

Daher fühle er sich diskriminiert. In der Tat war eine solche Anfrage im Büro des

Landrates aufgelaufen. Welche diese an den Koordinierungsstab-Katastrophenschutz zur weiteren Bearbeitung weiterleitete. Die Beantwortung unterblieb aber zunächst.

 

Auf die Dienstaufsichtsbeschwerde antwortete der Koordinierungsstab sodann am 5.

Mai 2020. Er wies entschuldigend darauf hin, dass ihn eine Vielzahl von Mails und

Anfragen erreichen und diese ihrer Priorität nach bearbeitet würden. Sie teilten Herrn

P. mit, dass die fehlende Angabe der Zahlen für die Kreisorte eine bewusst zum

Schutz der Bevölkerung getroffene Entscheidung sei, um zu verhindern, dass

Bürgerinnen und Bürger in Kenntnis der Zahlen ihre Bewegungsmuster verändern und so vermeintlich „nicht Erkrankte“ in Bereiche mit weniger Erkrankten eindringen.

 

Diese Maßnahme beruhe auf § 4 Absatz 1 Nr. 4 Brandenburgisches Akteneinsichts-

und Informationszugangsgesetz (AIG), wonach die Erteilung von Informationen

verweigert werden darf, die bei ihrem Bekanntwerden Belange der Gefahrenabwehr

beeinträchtigen können, wurde Herrn P. vom Justiziar des Landrates am 13. Mai

mitgeteilt, nachdem dieser die Rechtsgrundlage dafür wissen wollte.

 

Gleichwohl bestand Herr P. auf eine förmliche Behandlung seiner

Dienstaufsichtsbeschwerde. Sie wird daher hiermit dem Kreistag vorgelegt.

 

Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Gemäß §61 Abs. 2 i. V. m. §13 BgbKVerf entscheidet der Kreistag als Dienstvorgesetzter des Landrates.

            

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Finanzielle Auswirkungen:

Ja

 

 

Nein

x

 

Kosten

Sachkonto/Kostenstelle/Kostenträger

 

 

Erläuterung/Deckungsvorschlag

 

           

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Anlagen:

 

Anlage 1 – Dienstaufsichtsbeschwerde Herr P. (E-Mail)

Anlage 2 - Antwortschreiben

 

Rathenow, 2020-06-11

 

 

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…………….……………..

Vorsitzende des Kreistages

 

 

 

 

Der Beschluss ist

 

 

 

 

x

vollständig zu veröffentlichen.

 

 

 

 

 

mit seinem wesentlichen Inhalt zu veröffentlichen.

 

 

 

 

 

nicht zu veröffentlichen.

 

Die Anlage/n, soweit vorhanden, ist/sind

 

 

vollständig zu veröffentlichen.

 

 

 

 

x

nicht zu veröffentlichen.

            


  :            
    Datum Sachbearbeiter
  Aktueller Stand   11.06.2020 10:41:05   Milla Schwaß