Landkreis Havelland
- Ratsinfo -
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag möge beschließen:
Sachverhalt:
Am 4. Mai 2020 erhob Herr P. eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Landrat. Als pflegender Angehöriger habe er den Landrat mehrfach um aktuelle Corona- Infektionszahlen für Falkensee gebeten, ohne darauf eine Antwort erhalten zu haben. Daher fühle er sich diskriminiert. In der Tat war eine solche Anfrage im Büro des Landrates aufgelaufen. Welche diese an den Koordinierungsstab-Katastrophenschutz zur weiteren Bearbeitung weiterleitete. Die Beantwortung unterblieb aber zunächst.
Auf die Dienstaufsichtsbeschwerde antwortete der Koordinierungsstab sodann am 5. Mai 2020. Er wies entschuldigend darauf hin, dass ihn eine Vielzahl von Mails und Anfragen erreichen und diese ihrer Priorität nach bearbeitet würden. Sie teilten Herrn P. mit, dass die fehlende Angabe der Zahlen für die Kreisorte eine bewusst zum Schutz der Bevölkerung getroffene Entscheidung sei, um zu verhindern, dass Bürgerinnen und Bürger in Kenntnis der Zahlen ihre Bewegungsmuster verändern und so vermeintlich „nicht Erkrankte“ in Bereiche mit weniger Erkrankten eindringen.
Diese Maßnahme beruhe auf § 4 Absatz 1 Nr. 4 Brandenburgisches Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), wonach die Erteilung von Informationen verweigert werden darf, die bei ihrem Bekanntwerden Belange der Gefahrenabwehr beeinträchtigen können, wurde Herrn P. vom Justiziar des Landrates am 13. Mai mitgeteilt, nachdem dieser die Rechtsgrundlage dafür wissen wollte.
Gleichwohl bestand Herr P. auf eine förmliche Behandlung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde. Sie wird daher hiermit dem Kreistag vorgelegt.
Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß §61 Abs. 2 i. V. m. §13 BgbKVerf entscheidet der Kreistag als Dienstvorgesetzter des Landrates.
Anlagen:
Anlage 1 – Dienstaufsichtsbeschwerde Herr P. (E-Mail) Anlage 2 - Antwortschreiben
Rathenow, 2020-06-11
Der Beschluss ist
Die Anlage/n, soweit vorhanden, ist/sind
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |