Landkreis Havelland
- Ratsinfo -
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Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt:
Die Kreisverwaltung Havelland setzt sich beim Jobcenter dafür ein, dass die Löhne von erwerbstätigen erwerbsfähigen Leistungsempfänger*innen (umgangssprachlich sogenannte Aufstocker*innen) durch das Jobcenter verpflichtend auf Rechts- bzw. Sittenwidrigkeit überprüft werden.
Hierzu soll vom Jobcenter bei der Abgabe von Einkommensbescheinigungen überprüft werden, ob eine rechtmäßige Lohnzahlung nach Mindestlohn, Branchenmindestlohn oder Tariflohn auch tatsächlich erfolgt. Liegt eine Rechtswidrigkeit bei der Entlohnung vor (z. B. durch Entlohnung unter dem Mindestlohn), soll das Jobcenter Kontakt zu den betreffenden Arbeitgeber*innen aufnehmen und auf Abhilfe drängen bzw. ggf. Sanktionen gegen diese einleiten. Sollte eine Rechtswidrigkeit des Lohnes vorliegen, soll das Jobcenter nach Ablauf der ersten sechs Monate einer neu aufgenommenen Beschäftigung die Entlohnung erneut prüfen und danach gegenüber den betreffenden Arbeitgeber*innen den Mechanismus nach Satz 2 anwenden. Weiterführende Regelungen nach Mindestlohn-Gesetz oder SGB II bleiben davon unberührt.
Sachverhalt:
Erwerbsarbeit und ihre Entlohnung müssen allen Erwerbstätigen ein Leben in Würde möglich machen. Dies ist gegenwärtig leider in zahlreichen Fällen nicht so. Allein im HVL sind 1.181 Personen (Stand 31.12.2019) betroffen und müssen trotz Erwerbstätigkeit und daraus resultierendem Einkommen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen.
Dazu kommt, dass Langzeiterwerbslose, die über das Jobcenter eine Stelle vermittelt bekommen, in den ersten sechs Monaten ihrer neu aufgenommenen Beschäftigung unter Mindestlohn entlohnt werden dürfen. Das führt allgemein dazu, dass trotz Arbeit viele Menschen von solcher Entlohnung nicht leben können und weiter Leistungen vom Jobcenter beantragen müssen.
Es muss daher im eigenen Interesse des Landkreises sein, Dumpinggeschäftsmodellen „einen Riegel vorzuschieben“. Unternehmen, die sich ihren Pflichten zur Entgeltzahlung entziehen, dürfen nicht dadurch unterstützt werden, dass die Allgemeinheit für die Folgen einer rechts- oder sittenwidrigen Entlohnung aufkommt. Erwerbstätigkeit muss eine Unabhängigkeit vom Leistungsbezug ermöglichen.
Anlagen:
keine
Rathenow, 2020-03-09
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