Landkreis Havelland
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Beschlussvorschlag:
Der Wahleinspruch ist zulässig und die Einwendungen gegen die Wahl begründet. Die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen haben das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst. Die Wahl des Kreistages am 26.05.2019 ist gültig.
Die Vorsitzende des Kreistages wird beauftragt, die Wahlprüfungsentscheidung den Beteiligten und der Aufsichtsbehörde gem. § 58 Abs. 1 BbgKWahlG binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 2 BbgKWahlG zu übersenden.
Sachverhalt:
Der zulässige Wahleinspruch ist zwar auch begründet. Die ihm zugrundeliegenden Tatsachen haben das Wahlergebnis aber nicht oder nur unwesentlich beeinflusst. Daher ist der Wahleinspruch zurückzuweisen (siehe § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BbgKWahlG).
Der Wahleinspruch richtet sich gegen die Gültigkeit der am 26.05.2019 durchgeführten Wahlen zum Europäischen Parlament sowie zum Kreistag des Landkreises Havelland. Zuständig für die Prüfung und Entscheidung über den Wahleinspruch ist jeweils nur die wahlrechtlich zuständige Vertretung. Dies ist im konkreten Fall für die Europawahl der Deutsche Bundestag, für die Kreistagswahl der Kreistag Havelland und für die Gemeindewahl die Gemeindevertretung Falkensee, der ein gesonderter Wahleinspruch vorliegt. Vorliegend ist ausschließlich über den Wahleinspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum Kreistag des Landkreises Havelland zu befinden.
1. Die näheren Umstände, weshalb es dazu gekommen sein soll, dass die Briefwahlunterlagen nur unvollständig verschickt worden sind, lassen sich nachträglich nicht mehr aufklären. Bei 6.500 Wahlbriefen kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass einem Mitarbeiter dabei ein Fehler unterlief. Daher ist nach den Ausführungen des Einspruchsführers davon auszugehen.
2. Eine Wahlbeschwerde (Wahleinspruch) ist begründet, wenn ein Verfahrensfehler vorliegt, der Verstoß sich auch auf das Wahlergebnis ausgewirkt hat und der geltend gemachte Mangel Auswirkungen auf das Ergebnis der Mandatsverteilung (Mandatserheblichkeit) gehabt hat oder haben konnte (s. Schumacher u. a. in: Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Kommentar zum BbgKWahlG, Loseblattsammlung, Stand: Februar 2019, Erl. 6.4 zu § 55).
a) Bis zum heutigen Tag liegen weder der Kreiswahlleiterin noch der Wahlbehörde der Stadt Falkensee weitere Meldungen über unvollständige Wahlunterlagen vor. Für die Annahme des Einspruchsführers, es läge ein systematischer Fehler beim Versand der Briefwahlunterlagen vor, bestehen daher keine Anhaltspunkte, so dass ein solcher auszuschließen ist.
b) Die telefonische Meldung über die Unvollständigkeit der Wahlunterlagen des Einspruchsführers erreichte die zuständige Wahlbehörde erst am Nachmittag des Wahltages gegen 14:45 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt war eine erneute Ausstellung und Versendung der Wahlunterlagen nicht mehr möglich. Hätte sich der Einspruchsführer sogleich am 17.05.2019, als er die Unvollständigkeit der Unterlagen feststellte, an die Wahlbehörde gewandt, wäre zu diesem Zeitpunkt, unter Ausstellung eines neuen sowie Ungültigerklärung des vorherigen Wahlscheins für die Kommunalwahlen, eine nochmalige Versendung der Unterlagen ggf. per Express noch möglich gewesen.
c) Weiter führt der Einspruchsführer in seinem Wahleinspruch aus, dass durch mangelnde Schulung des Personals bzw. der Wahlvorstände und unzureichende Informationsweitergabe die Durchführung der Wahl erschwert bzw. behindert wurde. So konnte der stellvertretende Wahlvorsteher eines Wahllokales keine hinreichenden Antworten zum Verfahren der Briefwahl geben. Des Weiteren konnte ein Mitarbeiter der Stadt Falkensee als zuständige Wahlbehörde keine ausreichende Antwort auf die Frage, in welcher Form und mit welcher Frist ein Wahleinspruch zu erfolgen hat, erteilen.
Allen Wahlvorstehern und Wahlvorsteherinnen sowie deren Stellvertretungen wurde nach glaubhafter Einlassung der Wahlbehörde eine Wahlhelferschulung angeboten. Eine Pflicht zur Teilnahme an dieser besteht indes nicht. Den Teilnehmern wird in dieser Schulung insbesondere die Durchführung des eigentlichen Wahltages erläutert. Dass der stellvertretende Wahlvorsteher keine detaillierten Aussagen über den organisatorischen Ablauf der Briefwahl und den diesbezüglichen Versand der Unterlagen treffen konnte ist daher nachvollziehbar. Der diesbezügliche organisatorische Ablauf wird durch die zuständige Wahlbehörde gesteuert und ist am Wahltag bereits abgeschlossen. Der stellvertretende Wahlvorsteher verhielt sich mit seiner Aussage, sich mit solch speziellen Anliegen außerhalb seiner Sphäre an die Wahlleitung zu wenden, richtig. Der Einspruchsführer telefonierte daraufhin am Wahltag mit den stellvertretenden Wahlleiter der Stadt Falkensee, welcher ihm das Verfahren sodann erläuterte. Eine eingehende Erläuterung des Wahleinspruchsverfahrens war dem stellvertretenden Wahlleiter zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, da dieser am Wahltag eine Vielzahl aktueller Anfragen zu beantworten hatte. Letztlich beeinflusst eine nicht mögliche Erteilung von Informationen durch den Wahlvorstand zum Versand von Briefwahlunterlagen nicht die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl.
d) Nicht zu beanstanden ist auch, dass hinsichtlich des Einspruchsführers im Wählerverzeichnis vermerkt worden war, dass diesem bereits Wahlunterlagen für die Wahl des Kreistages übersandt worden sind und er folglich für die Urnenwahl gesperrt wurde. Der Einspruchsführer hatte für die Wahl des Kreistages die Briefwahl beantragt. Dementsprechend war ein Wahlschein ausgestellt und der Versand der Unterlagen verfügt worden. In derartigen Fällen muss dies entsprechend im Wählerverzeichnis vermerkt werden, um eine Doppelwahl zu verhindern. Eine Fälschung ist darin nicht zu erkennen. Dies würde ein vorsätzliches Handeln voraussetzen. Vielmehr liegt der Fehler, wie bereits festgestellt, vorliegend eher darin begründet, dass ein/e Mitarbeiter/in der Wahlbehörde versehentlich vergessen hat, in dem Brief an den Einspruchsführer auch die Unterlagen für die Kommunalwahl einzulegen.
e) Gemäß § 57 Abs. 1 BbgKWahlG ist ein Wahleinspruch begründet, wenn die zugrundeliegenden Tatbestände so schwerwiegend sind, dass bei einer einwandfreien Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre.
Insgesamt ist ein Verstoß gegen Verfahrensbestimmungen durch die Wahlorgane oder die Wahlbehörde hinsichtlich der einwandfreien Durchführung der Wahl, welcher als so schwerwiegend zu bewerten ist, dass dadurch ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre, nicht erkennbar. Die dem Wahleinspruch zugrunde liegenden Tatsachen haben das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst.
Im Wahlkreis 4 hätte sich die eine Stimme des Einspruchsführers nur bei der Position 24 (Eiselt, Grüne/B90, 821 Stimmen) und 25 (Fuhl, CDU, 820 Stimmen) der erhaltenen Stimmen ausgewirkt. Dem Wahlbewerber Eiselt hätte eine zusätzliche Stimme nichts genutzt: von den Grünen/B90 zog mit den wenigsten Stimmen der Wahlbewerber Chodzinski in den Kreistag ein: er erzielte 1.404 Stimmen. Und der Wahlbewerber Fuhl schaffte für die CDU den Sprung in den Kreistag. Der nächste CDU-Wahlbewerber (Richter) hatte 759 Stimmen erzielt.
Anlagen:
1. Wahleinspruch vom 18.06.2019 2. Stellungnahme der Kreiswahlleiterin vom 21.06.2019
Rathenow, 2019-
…………….…………….. …………………….…….. …………….…………….. Landrat Beigeordneter/Dezernent Amtsleiter
Der Beschluss ist
Die Anlage/n, soweit vorhanden, ist/sind
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