Landkreis Havelland
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Vorlage - BV-0038/19  

 
 
Betreff: Wiederberufung bzw. Neuvorschlag von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern für die Sozialgerichtsbarkeit Brandenburg
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:LR 23 02-3/19
Federführend:Büro des Kreistages Bearbeiter/-in: Hönicke, Nadine
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
16.09.2019 
Sitzung des Kreisausschusses ungeändert beschlossen   
Kreistag Entscheidung
30.09.2019 
Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Vorschlagsliste

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Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag bestätigt die Wiederberufung von

 

Herr Thomas Schäfers aus Falkensee 

 

zum Sozialgericht Potsdam und als Neuberufung für das Landessozialgericht

 

Frau Birgit Römer aus Schönwalde-Glien.

 

Für die beim Sozialgericht Potsdam ausscheidene ehrenamtliche Richterin werden der Präsidentin des Landessozialgerichts folgende Personen benannt:

 

 Siehe Anlage.

         

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Sachverhalt:

 

1.  Zum 31.12.2019 endet für zwei ehrenamtliche Richter*innen aus dem Landkreis Havelland in der Sozialgerichtsbarkeit die aktuelle Amtszeit und zwar für Margarete Schubert aus Ketzin/Havel und Thomas Schäfers aus Falkensee. Während Frau Schubert für eine weitere Berufung nicht zur Verfügung steht, wäre Herr Schäfers bereit, das Amt beim Sozialgericht weiter auszuüben. Gemäß § 13 Abs. 3 SGG besteht die Möglichkeit, ehrenamtliche Richter*innen erneut zu berufen.

Für die ausgeschiedene Frau Schubert sind Neuvorschläge erforderlich.

 

 

 

 

Gemäß § 14 Abs. 4 SGG werden Vorschläge für ehrenamtliche Richter*innen, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mitwirken, von den Landkreisen und den kreisfreien Städten aufgestellt.

 

Damit die Sozialgerichte arbeitsfähig bleiben, sind die Landkreise und kreisfreien Städte aufgefordert, Vorschläge an die Landessozialgerichtsbarkeit für das Land Brandenburg, dem die Zuständigkeit für die Berufung ehrenamtlicher Richter*innen durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie übertragen ist, zu übersenden.

 

Die für das Sozialgericht zu Benennenden müssen Deutsche gem. § 16 Abs. 1 SGG sein und das 25. Lebensjahr vollendet haben. Sie sollen im Bezirk des Sozialgerichts wohnen.

 

2.  Weiter schied die ehrenamtliche Richterin Sigrid Eisentraut wegen Wegzugs aus dem Land Brandenburg aus dem 1. Senat des Landessozialgerichts aus. Auch für diese muss eine Nachfolgerin gefunden werden, wobei für das Landes-Sozialgericht nur jemand vorgeschlagen werden kann, der oder die bereits über 5-jährige Erfahrung bei einem Sozialgericht hat und über dreißig Jahre alt ist (§ 35 SGG). Hier kann eine Person vorgeschlagen werden, Frau Birgit Römer aus Schönwalde-Glien.

 

II. Lösung

 

Benennung der ehrenamtlichen Richter*innen für die Sozialgerichtsbarkeit wie vorgeschlagen.

 

III. Alternativen

 

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind darauf hingewiesen worden, dass Personen aus den für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgestellten Listen entnommen werden könnten, soweit diese nicht berufen worden sind. Dies würden im Bedarfsfall die Gerichte leisten.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Der Kreistag gem. § 14 Abs. 5 SGG.

 

Ein qualifiziertes Votum, wie bei der Wahl der ehrenamtlichen Richter*innen für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgeschrieben, ist durch den Bundesgesetzgeber nicht vorgegeben. Insofern genügt die Bestätigung der Listen durch mehrheitliche Beschlussfassung.

   

 

 

 

 

 

 

 

              

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Finanzielle Auswirkungen:

Ja

 

 

Nein

X

 

Kosten

Sachkonto/Kostenstelle/Kostenträger

 

 

Erläuterung/Deckungsvorschlag

Dem Landkreis entstehen keine Kosten. Die Entschädigung der Aufwendungen erfolgt nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter (Ehr-RIEG).

 

             

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Anlagen:

 

Vorschlagsliste

 

Rathenow, 2019-

 

 

 

 

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             Landrat                                  Beigeordneter/Dezernent                            Amtsleiter

 

 

 

Der Beschluss ist

 

 

 

 

X

vollständig zu veröffentlichen.

 

 

 

 

 

mit seinem wesentlichen Inhalt zu veröffentlichen.

 

 

 

 

 

nicht zu veröffentlichen.

 

Die Anlage/n, soweit vorhanden, ist/sind

 

X

vollständig zu veröffentlichen.

 

 

 

 

 

nicht zu veröffentlichen.

                  

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Vorschlagsliste (179 KB)    

  :            
    Datum Sachbearbeiter
  Aktueller Stand   30.09.2019 13:09:41   Nadine Hönicke