Landkreis Havelland
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Beschlussvorschlag:
Der Kreistag wählt neben dem Landrat drei weitere Mitglieder und deren Stellvertreter für die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für die MBS:
Begründung:
I. Sachverhalt
Mit der Kommunalwahl am 26.05.2019 endete die Wahlzeit für die Mitglieder der Verbandsversammlung und sonstigen Gremien der MBS. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder setzt sich bis zur Konstituierung der jeweiligen Gremien fort. Daher sind die Organe der MBS und des Zweckverbandes für die kommende Wahlzeit neu zu besetzen. Gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung des Zweckverbandes für die MBS inklusive aller Änderungssatzungen, zuletzt geändert am 01.07.2009 entsendet jedes Verbandsmitglied vier Vertreter in die Verbandsversammlung. Diese sind gemäß § 15 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) aus der Mitte der Vertretungskörperschaft zu wählen.
Der Hauptverwaltungsbeamte (Landrat) und sein allgemeiner Vertreter (Erste Beigeordnete) sind gemäß § 15 Abs. 2 (GKG) gesetzt. Deren Mitgliedschaft ist auf die Gesamtzahl der weiteren zu bestellenden Mitglieder bzw. Stellvertreter anzurechnen. Durch den Kreistag sind daher drei Mitglieder und drei Stellvertreter für die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zu wählen. Die Bestimmungen des § 41 BbgKVerf für Gremienwahlen sind anzuwenden. In gleicher Weise ist für jedes Verbandsmitglied ein Stellvertreter für den Verhinderungsfall zu wählen.
II. Lösung
Der Kreistag bestellt die weiteren drei Mitglieder und deren Stellvertreter für die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für die MBS. Ausschließungsgründe nach § 5 der Satzung des Zweckverbandes sind zu beachten. Demnach dürfen der Verbandsversammlung nicht angehören:
a) Dienstkräfte der Sparkasse;
b) Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsratsmitglieder, Leiter, Beamte, Angestellte oder Arbeitgeber sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln, soweit sie nicht der Sparkassenorganisation angehören. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Gewährträgerschaft beteiligt ist;
c) Dienstkräfte der Steuerverwaltung und der Deutschen Post AG;
d) Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren schwebt oder eine Strafe verhängt worden ist oder die als Schuldner in ein Gesamtvollstreckungsverfahren oder ein Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ff. ZPO in den letzten 10 Jahren verwickelt waren oder noch sind.
Anlagen:
keine
Rathenow, 2019-08-
…………….…………….. …………………….…….. …………….…………….. Landrat Beigeordneter/Dezernent Amtsleiter
Der Beschluss ist
Die Anlage/n, soweit vorhanden, ist/sind
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