Landkreis Havelland
- Ratsinfo -
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Beschlussvorschlag:
Der Kreistag wählt als Mitglieder und deren Stellvertreter:
Begründung:
I. Sachverhalt
Entsprechend § 84 des Gesetzes über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz – BbgPolG) wählen die Vertretungen der Landkreise und kreisfreien Städte Bürgerbeauftragte als Mitglieder sowie deren Stellvertreter in den Polizeibeirat.
Bei den Polizeidirektionen werden aus den von den Kreistagen und den Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte gewählten Mitgliedern Polizeibeiräte gebildet; dabei entsenden die Landkreise Teltow-Fläming, Potsdam-Mittelmark, Havelland und die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel und Potsdam Mitglieder in den Polizeibeirat der Polizeidirektion West.
Die Anzahl der von den Kreistagen und den Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte zu wählenden Mitglieder des Polizeibeirates erfolgt auf Grund des Verhältnisses der Einwohnerzahl zur Gesamteinwohnerzahl. Ab einer Einwohnerzahl von mehr als 150.000 Einwohner sind drei Mitglieder zu wählen. Für die Mitglieder ist jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Die Polizeibeiräte sind gemäß § 85 BbgPolG binnen drei Monaten nach den Wahlen zu den Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte zu wählen. Geschieht dies nicht, üben die bisherigen Mitglieder Ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl weiterhin aus. In den Beirat können auch Bürger und Bürgerinnen, die nicht der Vertretung angehören, gewählt werden. Ihre Zahl darf die der Mitglieder aus den Vertretungen jedoch nicht erreichen. Beamte, Angestellte und Arbeiter der Polizei können nicht Mitglied eines Polizeibeirates sein.
Anlagen:
keine
Rathenow, 2019-08-
…………….…………….. …………………….…….. …………….…………….. Landrat Beigeordneter/Dezernent Amtsleiter
Der Beschluss ist
Die Anlage/n, soweit vorhanden, ist/sind
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