Landkreis Havelland
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Beschlussvorschlag:
Ausschuss Finanzen/Beteiligungen/Vergaben/Rechnungsprüfung Abkürzung - Ausschuss Finanzen/B/V/R
Ausschuss Soziales/Bildung/Gesundheit Abkürzung - Ausschuss Soziales/B/G
Ausschuss Landwirtschaftsförderung/Umwelt/Öffentliche Sicherheit Abkürzung - Ausschuss Landwirtschaftsförderung/U/ÖS
Ausschuss Regionalentwicklung/Wirtschaftsförderung/Kultur/Sport/Tourismus/ Bauen Abkürzung - Ausschuss Regionalentwicklung/W/K/S/T/B
Ausschuss Grundsicherung und Arbeit
Sachverhalt:
Gemäß § 43 Absatz 1 i. V. m. § 131, Absatz 1 Satz 4 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg kann der Kreistag zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Kontrolle der Verwaltung aus seiner Mitte ständige Ausschüsse bilden.
Der Vorschlag (vgl. Punkt 1 des Beschlussvorschlages) zur Bildung der ständigen Ausschüsse korrespondiert weitestgehend mit der Verwaltungsstruktur des Landkreises Havelland. Die vorgeschlagene Anpassung wird aufgrund der letzten Verwaltungsstrukturänderung aus dem Jahr 2017 empfohlen. Sie bietet auch aufgrund der in den vergangenen drei Wahlperioden gemachten Erfahrungen die Gewähr, dass die Arbeit der Verwaltung fachlich begleitet werden kann.
Im Detail sind die Fachausschüsse für folgende Dezernate/Fachämter zuständig.
Die Funktion des Petitionsausschusses wird aus dem Finanzausschuss herausgelöst. An den Kreistag gerichtete Petitionen werden in fachlicher Zuständigkeit von den jeweiligen Fachausschüssen beraten. Der Fachausschuss gibt an den Kreistag eine Empfehlung ab, ob der Beschwerde stattgeben werden kann.
a) Für die Verteilung der Sitze im Ausschuss findet gemäß § 43 Absatz 2 i. V. m. § 41 Absatz 2 und 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg das Verfahren nach Hare-Niemeyer Anwendung.
b) Die Ausschussvorsitze werden gemäß § 43 Absatz 5 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg nach dem Höchstzahlverfahren d’Hondt in der Reihenfolge der Höchstzahlen auf die Fraktionen verteilt.
Lösung:
a) Beschlussfassung, wie vorgeschlagen. Die Fraktionen benennen entsprechend ihrem Vorschlagsrecht die Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreter/innen gegenüber der/dem Vorsitzenden des Kreistages. Dies kann jederzeit, also auch nach der Sitzung erfolgen (vgl. § 43 Absatz 2 Satz 4 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.)
b) Die Fraktionen benennen in absteigender Reihenfolge die Vorsitze in den Ausschüssen, auf die sie zugreifen möchten (vgl. § 43 Absatz 5 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg).
Alternativen:
Der Kreistag kann zur Besetzung der Ausschussvorsitze einstimmig eine andere Verteilung beschließen.
Zuständigkeit für die Entscheidung:
Gemäß § 43 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg ist der Kreistag zuständig.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen:
keine
Rathenow, 2019-06-12
…………….…………….. …………………….…….. …………….…………….. Landrat Beigeordneter/Dezernent Amtsleiter
Der Beschluss ist
Die Anlage/n, soweit vorhanden, ist/sind
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