Landkreis Havelland
- Ratsinfo -
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Beschlussvorschlag:
Die Mitglieder des Kreistages beschließen, dass
3. die Mitglieder des Kreisausschusses wählen aus ihrer Mitte die/den Vorsitzende/n.
Sachverhalt:
Gemäß § 49 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 131 Absatz 1 Satz 4 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg hat der Kreistag in seiner ersten Sitzung die Anzahl der Kreistagsabgeordneten im Kreisausschuss festzulegen und die Mitglieder des Kreisausschusses zu bestellen. Der Gesetzgeber macht keine Vorgaben für die Größe des Kreisausschusses. Als Anhalt kann jedoch der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.1993 (7 B 19/93 -, Rechtsprechungs-Report 1994, 109) dienen. Demnach wird die Größe der Ausschüsse, als angemessen zu erachten sein, wenn sie etwa ein Viertel der Größe der Vertretungskörperschaft beträgt (so auch Ministerium des Innern und für Kommunales, Runderlass Nr. 06/2008 v. 11.06.2008). Bei einer Größe des Kreistages von 56 Abgeordneten empfiehlt sich somit für den Kreisausschuss eine Größe von 13 bis 15 Vertretern. Sofern der Kreistag gemäß § 49 Absatz 2 Satz 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg nicht beschließt, dass der Landrat den Vorsitz im Kreisausschuss führen soll, wird der Vorsitzende späterhin aus der Mitte der Mitglieder des Kreisausschusses gewählt.
Lösung:
Bestimmung der Mitglieder und deren Stellvertreter nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren gemäß § 41 Absatz 2 ff. Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.
Alternativen:
Die Mitglieder des Kreistages beschließen, dass der Landrat den Vorsitz des Kreisausschusses führt.
Zuständigkeit für die Entscheidung:
Der Kreistag entscheidet gemäß § 41 Absatz 4 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg über die Mitglieder einschließlich der Stellvertreter durch offenen Wahlbeschluss. Er ist an die Vorschläge der Fraktionen gebunden.
Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein X
Anlagen:
keine
Rathenow, 2019-
…………….…………….. …………………….…….. …………….…………….. Landrat Beigeordneter/Dezernent Amtsleiter
Der Beschluss ist
Die Anlage/n, soweit vorhanden, ist/sind
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