Landkreis Havelland
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Beschlussvorschlag: Der Kreistag beschließt die Verordnung zur Neu-Festsetzung des Wasserschutzgebietes Nennhausen in der als Anlage beigefügten Fassung.
Sachverhalt: Gemäß § 15 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) ist es erforderlich, ein neues Trinkwasserschutzgebiet für das Wasserwerk Nennhausen festzusetzen. Die Zuständigkeit dafür ergibt sich aus § 15 Abs. 1 BbgWG. Das Erfordernis resultiert daraus, dass das bestehende Wasserschutzgebiet zwar mit Beschluss Nummer 109/74 vom 14.03.1974 des Kreistages Rathenow festgesetzt wurde, aber die mit diesem Beschluss geltenden Schutzbestimmungen gegenwärtig und zukünftig einen ausreichenden Schutz des Wasservorkommens nicht gewährleisten können. Viele Schutzbestimmungen bleiben hinter den heute im Bundesgebiet flächendeckend (auch außerhalb von Wasserschutzgebieten) geltenden Anforderungen zum Grundwasserschutz zurück. Die Ausgrenzung des ehemaligen Trinkwasserschutzgebietes entspricht nicht den jetzigen tatsächlichen hydrogeologischen Erkenntnissen. Der Wasser- und Abwasserverband Rathenow hat ein Fachgutachten erstellen lassen und dieses der unteren Wasserbehörde mit der Aufforderung übergeben, das Verfahren zur Neu-Festsetzung durchzuführen.
Lösung: Die untere Wasserbehörde hat auf der Grundlage des Fachgutachtens, unter Beachtung der Muster-Wasserschutzgebietsverordnung des Landes Brandenburg, die Verordnung mit allen dafür erforderlichen Anlagen und Karten als Entwurf erarbeitet. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs hat vom 05.09.2016 bis zum 05.10.2016 im Landkreis Havelland, untere Wasserbehörde und im Amt Nennhausen stattgefunden. Das öffentliche Anhörungsverfahren konnte am 09.11.2016 erfolgreich abgeschlossen werden. Einwände, Hinweise oder Bedenken von betroffenen Bürgern, dem Amt Nennhausen und betroffenen Gewerbetreibenden lagen keine vor.
Die Einwände des Landesbetriebes Forst Brandenburg sowie der Deutschen Bahn AG wurden einer Abwägung unterzogen und entsprechend in die Verordnung eingearbeitet.
Obwohl der Kreisbauernverband kein Träger öffentlicher Belange (TÖB) ist, wurde er nachträglich beteiligt. Einwände wurden mit Nachtrag vom 29.08.2017 abgewägt.
Die vorliegende Verordnung mit den Anlagen kann nun festgesetzt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen: Verordnung zur Neu-Festsetzung des Wasserschutzgebietes Nennhausen Begründung der Verordnung Begriffsbestimmungen Abgrenzung der Schutzzonen Übersichtskarte Topografische Karte Liegenschaftskarte Blatt 1 von 4 Liegenschaftskarte Blatt 2 von 4 Liegenschaftskarte Blatt 3 von 4 Liegenschaftskarte Blatt 4 von 4
Rathenow,
…………….…………….. …………………….…….. …………….…………….. Landrat Beigeordneter/Dezernent Amtsleiter
Der Beschluss ist
Die Anlage/n, soweit vorhanden, ist/sind
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