Landkreis Havelland
- Ratsinfo -
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Beschlussvorschlag:-
Der Jugendhilfeausschuss/Kreisausschuss/Kreistag möge beschließen:
Die Neufassung der Richtlinie Vollzeitpflege wird beschlossen (s. Anlage)
Sachverhalt:
Mit der am 29.11.2011 beschlossenen Richtlinie Vollzeitpflege wurden die fachlichen Standards für die Vollzeitpflege im Landkreis Havelland erstmalig verbindlich durch den Jugendhilfeausschuss festgelegt. Eine erste Änderung erfuhr diese Richtlinie mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 21.08.2013.
Nunmehr macht sich eine erneute Änderung erforderlich. Das Anwerben von Pflegeeltern im Landkreis Havelland gestaltet sich weiterhin schwierig. Im Landkreis Havelland liegt der Anteil der Hilfen in Vollzeitpflege an den stationären Hilfen bei knapp 20 %. Dies ist ein ausgesprochen niedriger Wert, der auch im Interesse der uns anvertrauten Kinder nicht auf Dauer hingenommen werden kann. Die Situation macht eine fachliche Nachsteuerung erforderlich, die auch mit der Richtlinie nachvollzogen werden muss.
Der hier vorgelegte Entwurf enthält eine Vielzahl redaktioneller Änderungen im Interesse einer stringenteren Struktur der Richtlinie als auch verschiedene fachliche Veränderungen, die nachfolgend erläutert werden:
Die Durchführung der Pflegeelternseminare soll zukünftig von den Mitarbeiterinnen des Pflegekinderdienstes (PKD) persönlich begleitet werden. Dies schlägt sich zwar nicht durch ausdrückliche Regelung in der Richtlinie nieder, wohl aber in den
Stellenbeschreibungen der Mitarbeiterinnen bzw. in der Gesamtkonzeption des PKD und dessen Rolle im Rahmen der Hilfen zur Erziehung. Mit dieser Maßnahme soll erreicht werden, dass die möglichen Pflegeeltern und die Mitarbeiterinnen des PKD frühzeitig einen intensiven Kontakt zueinander aufbauen können. Dies soll die Arbeit miteinander erleichtern, gleichzeitig aber auch eine Bindung der Pflegeeltern an die Aufgabe fördern. Neben anderen Maßnahmen versprechen wir uns hiervon wiederum, auch über „Mundpropaganda“ mögliche Interessenten anzuwerben.
Es bleibt wie bisher dabei, dass zur Beschleunigung des Abprüfverfahrens die Grundqualifizierung als auch die Bewerbergespräche zeitlich parallel laufen können, s. C Ziff. 1.2., 2. der Richtlinie.
Auch die Vollzeitpflege soll grundsätzlich mit dem Ziel geleistet werden, das Kind wieder in die Herkunftsfamilie zurück zu führen. Wenn dies nicht möglich ist, soll aber im Interesse des Kindes auf jeden Fall die Beziehung zur Herkunftsfamilie gestützt und verbessert werden. Deshalb sollen die Bezirkssozialarbeiter für die Hilfeplanung bei der Vollzeitpflege zuständig bleiben, s. D Ziff. 1.1. Sie betreuen die Familien oftmals auch in anderen Zusammenhängen, z.B. weil noch Geschwisterkinder in der Familie leben. Sie sollen die Familie als gesamtes System im Blick behalten. Die Zuständigkeit für die Hilfeplanung zugezogener Pflegefamilien, § 86 Abs. 6 SGB VIII, bleibt bei dem Pflegekinderdienst. Hier gibt es keine „gewachsene“ Zuständigkeit der Bezirkssozialarbeiter, vielmehr werden hier letztlich Aufgaben für ein anderes Jugendamtes wahrgenommen.
In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die Einbindung der Pflegeeltern in ein Pflegeelternnetzwerk von besonderer Bedeutung ist, um die Plegeeltern in ihrer Motivation aber auch in ihrer täglichen Arbeit zu stärken. Deshalb werden der Aufbau und die Begleitung eines solchen Netzwerkes nunmehr ausdrücklich in D Ziff. 1.2. als Aufgabe des Pflegekinderdienstes aufgenommen.
Der Teil betreffend die Ausgestaltung und den Inhalt der Leistung der Pflegeeltern wurde erheblich gestrafft. Auf alle Pflegeformen zutreffende Aussagen wurden vorangestellt, E Ziff. 1.2. bis 1.6.
Das Verfahren und die Voraussetzungen zur Feststellung des erweiterten Förderbedarfes, D Ziff. 5.6. der bislang geltenden Richtlinie, sind mit dem Ziel verändert worden, mit den Regelungen den tatsächlichen Verhältnissen angemessen Rechnung zu tragen. In vielen Fällen müssen Kinder mit Behinderungen in Pflegefamilien untergebracht und von den Pflegeeltern sehr engagiert und mit viel Fachverstand und Einfühlungsvermögen betreut werden. Die Pflegeeltern bilden sich fort oder bringen eine entsprechende Erfahrung mit, ohne auf eine einschlägige Berufsausbildung verweisen zu können. Dies ist aber nach der jetzt geltenden Richtlinie Voraussetzung, damit der mit der Betreuung eines behinderten Kindes verbundene Aufwand auch bei dem Erziehungsgeld berücksichtigt wird. Die jetzt vorgesehene Regelung setzt zwar besondere Fachkenntnisse aber keine einschlägige Berufsausbildung voraus, E Ziff. 2.4. Die Mehrbedarfspauschale wird dann gewährt, wenn die Betreuung des Kindes mit einem erhöhten Aufwand verbunden ist. Die Kriterien und das Verfahren werden dann in F Ziff. 5.1. beschrieben. Mit dieser Veränderung sollen Pflegestellenbewerber verstärkt motiviert werden, auch behinderte Kinder bei sich aufzunehmen. Mit der erhöhten Pauschale sollen gleichzeitig etwaig erforderliche Fahrleistungen zu Ärzten/Therapeuten, die jetzt gesondert bewilligt werden müssen, abgegolten sein.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen:
Richtlinie Vollzeitpflege Eine Synopse kann bei Bedarf und auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
Anlage 1 zur AnlageÄrztliche Stellungnahme zur Bewerbung als Pflegeperson
Anlage 2 zur AnlagePflegeelternbewerbung
Anlage 3 zur AnlageFachliche Stellungnahme über die Eignung als Pflegestelle
Anlage 4 zur AnlageMitteilung über den Abschluss des Bewerberverfahrens als Pflegestelle
Anlage 5 zur AnlagePflegevereinbarung
Anlage 6 zur AnlageVollmacht zur Pflegevereinbarung
Anlage 7 zur AnlageHilfeplanbericht
Anlage 8 zur Anlagemonatliche Pauschalbeträge 2017
Anlage 9 zur AnlageEmpfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für das Jahr 2017
Rathenow,
…………….…………….. …………………….…….. …………….…………….. Landrat Beigeordneter/Dezernent Amtsleiter
Der Beschluss ist
Die Anlage/n, soweit vorhanden, ist/sind
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