Landkreis Havelland
- Ratsinfo -
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Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt, dass für die Anfertigung der Niederschrift des Kreistages als Schriftführerin
Frau Nadine Hönicke, Beschäftigte des Landkreises
und als stellvertretende/r Schriftführer/innen
1. Frau Katarzyna Debicka, Beschäftigte des Landkreises 2. Herr Roman Lange, Beschäftigter des Landkreises 3. Frau Kerstin Lieck, Beschäftigte des Landkreises
bestellt werden.
Sachverhalt:
Aufgrund personeller Veränderungen im Kreistagsbüro sowie im Büro des Landrates, wird über die Bestellung einer/eines Schriftführerin/Schriftführers und dessen/deren Vertreter/innen neu entschieden. Die Beschlussvorlage BV-0003/14 wird somit aufgehoben.
Über jede Sitzung ist gemäß § 23 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kreistages eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Entsprechend § 23 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Kreistages bestellt der Kreistag für die Dauer der Wahlperiode eine/n Schriftführer/in und deren/dessen Stellvertreter/in. Der Sitzungsverlauf wird für die Anfertigung der Niederschrifft entsprechend § 23 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Kreistages mittels Tonband oder einem digitalen Tonaufnahmeverfahren aufgezeichnet. Bei berechtigten Zweifeln an der Niederschrift kann die/der Vorsitzende die entsprechenden Stellen der Aufzeichnung zusammen mit dem/der Schriftführer/in abhören. Die Tonbandaufzeichnung ist bis zur nächsten Sitzung aufzubewahren und danach zu löschen.
Lösung:
Für die Anfertigung der Niederschriften des Kreistages werden genannte Beschäftigte des Landkreises vorgeschlagen. Für die Ausschüsse sind eigene Regelungen gemäß § 24 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Kreistages zu treffen.
Alternativen:
Es können andere Beschäftigte des Landkreises oder aber auch Abgeordnete des Kreistages bestimmt werden. Auch die Wahrnehmung der Schriftführung im Ehrenamt gemäß § 20 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wäre möglich.
Zuständigkeit für die Entscheidung:
Kreistag gemäß § 28 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg i. V. m. § 23 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Kreistages.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen:
keine
Rathenow, 2017-02-22
…………….…………….. …………………….…….. …………….…………….. Landrat Beigeordneter/Dezernent Amtsleiter
Der Beschluss ist
Die Anlage/n, soweit vorhanden, ist/sind
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