Landkreis Havelland
- Ratsinfo -
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Beschlussvorschlag:
Der Kreistag des Landkreises Havelland stimmt dem Beitritt zur „Rahmenvereinbarung zur Übernahme der Krankenbehandlung für Leistungsberechtigte nach §§ 1, 1 a des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Empfänger von Gesundheitsleistungen nach §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes sind, gegen Kostenerstattung nach § 264 Abs. 1 Satz 1 SGB V“ zu.
Sachverhalt:
Frau Ministerin Golze hat am 31. März 2016 gemeinsam mit Vertretern und Vertreterinnen von gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen in Brandenburg die „Rahmenvereinbarung zur Übernahme der Krankenbehandlung für Leistungsberechtigte nach §§ 1, 1 a des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Empfänger von Gesundheitsleistungen nach §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes sind, gegen Kostenerstattung nach § 264 Abs. 1 Satz 1 SGB V“ geschlossen. Ziel der Übertragung der Aufgabe an die Krankenkassen ist es, eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Betreuung der Leistungsberechtigten zu gewährleisten und darüber hinaus einen Beitrag zum Bürokratieabbau zu leisten.
Nach § 3 der Vereinbarung treten die Landkreise und kreisfreien Städte dieser Vereinbarung bei, wodurch die Regelungen des Rahmenvertrages für die Gebietskörperschaften verbindlich werden. Den Landkreisen und kreisfreien Städten wurden gemäß § 4 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung konkrete Krankenkassen zugeordnet, dem Landkreis Havelland die Siemens-Betriebskrankenkasse (SBK).
Der Beitritt ist mit einer Frist von zwei Monaten zum nächsten Quartalsbeginn gegenüber dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen (MASGF) zu erklären. Wenn der Beitritt zum 1. Januar 2017 erfolgen sollte, so müsste die Erklärung des Beitritts bis zum 31. Oktober 2016 gegenüber dem MASGF erfolgen. Nach Einführung der elektronischen Gesundheitskarte werden die Krankenkassen die Kosten quartalsweise gegenüber dem Landkreis abrechnen.
Das novellierte Landesaufnahmegesetz regelt die Kostenerstattung für alle notwendigen tatsächlichen Aufwendungen für Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dieser Erstattungstatbestand schließt auch die Aufwendungen der Krankenkassen mit ein. Gegenüber dem Ministerium erfolgt eine sogenannte Spitzabrechnung aller Aufwendungen, so dass von einer vollumfänglichen Kostenerstattung ausgegangen werden kann.
Da es sich bei der Erklärung des Beitritts zur Rahmenvereinbarung um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung handelt und außerdem die dafür in 2017 geplanten Aufwendungen 3,2 Millionen € betragen (Erträge wurden ebenfalls i.H.v. 3,2 Millionen € geplant), ist eine Beschlussfassung des Kreistages erforderlich.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen:
Bundesrahmenempfehlung
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