Landkreis Havelland
- Ratsinfo -
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:
Die Einwendungen gegen die Wahl sind nicht begründet und werden zurückgewiesen. Die Wahl ist gültig.
Die Vorsitzende des Kreistages wird beauftragt, die Wahlprüfungsentscheidung den Beteiligten und der Aufsichtsbehörde gemäß § 58 Abs. 1 BbgKWahlG binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
Sachverhalt:
Vgl. beigefügte Wahleinsprüche (aus Datenschutzgründen wurden die persönliche Daten geschwärzt – Originale liegen zur Akte vor) sowie die Stellungnahme des Kreiswahlleiters vom 20.05.2016 an den Kreistag
Begründung der Entscheidung:
Die Wahleinsprüche werden als nicht begründet zurückgewiesen, weil durch die Einspruchsführer nicht substantiiert durchgreifende Wahlfehler dargelegt wurden, nach denen die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in anderer unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden sei.
Die Einspruchsführer führen zur Begründung ihrer Wahleinsprüche im Wesentlichen an, dass aus Anlass der fehlerhaften Wahlergebnisse in Rathenow Bedenken dahingehend beständen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine fehlerhafte Ergebnisfeststellung auch in anderen Wahllokalen stattfand. Da oftmals auch unerfahrene Wahlvorstände eine Wahl durchführen, sei es naheliegend, dass es zu weiteren fehlerhaften Ergebnisfeststellungen gekommen ist. Vor dem Hintergrund des sehr knappen Wahlausgangs sei der Kreiswahlleiter in der Verantwortung, alle Bedenken, die gegen eine ordnungsgemäße Wahl sprechen, durch Veranlassung einer 2. Stimmenauszählung auszuräumen. Auch gäbe der überdurchschnittlich hohe Anteil ungültiger Stimmen ebenfalls Anlass zur Skepsis. Sollte es zu weiteren Verstößen gekommen sein, so sei die Wahl zu wiederholen.
Die Begründung geht bereits von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Nur in einem Wahlvorstand der Stadt Rathenow von insgesamt 27 war ein fehlerhaftes Wahlergebnis durch die Wahlbehörde selbst festgestellt worden. Es handelte sich auch nicht um eine falsche Stimmenauszählung, sondern um ein offensichtlich versehentliches Vertauschen der an sich richtig ermittelten Stimmenzahlen zwischen den beiden Stichwahlbewerbern. Bei einer unverzüglich durch die Wahlbehörde veranlassten und protokollierten nochmaligen Stimmenauszählung durch den betreffenden Wahlvorstand bestätigte sich dies und wurde entsprechend selbständig korrigiert. Eine Beanstandung und Korrektur durch den Kreiswahlleiter bzw. durch den Kreiswahlausschuss war insofern nicht erforderlich. Für weitere Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl gab es keinen Anlass.
Es handelte sich insofern hier nur um einen Einzelfall, aus dem nicht gefolgt werden kann, dass es auch in anderen Wahlvorständen zu einer fehlerhaften Ergebnisfeststellung aufgrund eines versehentlichen Vertauschens der ermittelten Stimmenzahlen zwischen den beiden Stichwahlbewerbern gekommen ist oder dies nicht ausgeschlossen ist. Allein die (hier unbewiesene) Annahme, dass oft unerfahrene Wahlvorstände eine Wahl durchführen, gestattet nicht die Schlussfolgerung, dass es deshalb zu weiteren fehlerhaften Ergebnisfeststellungen gekommen ist. Ebenso ist ein bei Stichwahlen durchaus nicht unüblich höherer Anteil an ungültigen Stimmen als bei der Hauptwahl ohne Darlegung konkreter Auszählungsfehler nicht geeignet, einen konkreten Wahlfehler anzunehmen. Bloße Vermutungen oder Skepsis reichen nicht aus und erfüllen nicht die Anforderung an eine substantiierte Begründung des Wahleinspruchs.
Werden Fehler in einem Wahlbezirk dargelegt, ist es nicht ohne weiteres zulässig, zu unterstellen, dass diese Fehler auch in anderen Wahlbezirken vorgelegen haben. Sind beispielsweise in einem Wahlbezirk Auszählungsfehler vorgekommen oder vorgetragen worden, muss dargelegt werden, dass diese Fehler auch in anderen Wahlbezirken vorgekommen sind oder auf Umständen beruhen, die auch in anderen Wahlbezirken vorgelegen haben. Ein knappes Wahlergebnis allein erfordert keine Neuauszählung der abgegebenen Stimmen (s. Schumacher/Nobbe, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, BbgKWahlG - Kommentar, Loseblattsammlung, Stand Juni 2008, Erl. 5.4 zu § 55).
Der Grundsatz der Wahlerheblichkeit dient dem Zweck, die Wahl möglichst aufrechtzuerhalten (Wahlbestandssicherung). Er ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschl. vom 6.10.1970, BVerfGE 29, 154). Aus dem Grundsatz lässt sich auch ableiten, dass ein knappes Ergebnis allein keinen Anspruch auf Neuauszählung begründet. Der Grundsatz der Wahlerheblichkeit ist berührt, wenn ohne die beanstandeten Mängel eine andere Person als die nach der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses gewählte möglicherweise gewählt worden wäre. Notwendig ist die reale, nicht nur hypothetische Möglichkeit einer anderen Wahl. Es muss eine konkrete, nach der Lebenserfahrung wahrscheinliche und in greifbare Nähe gerückte Möglichkeit hierfür bestehen. Daran fehlt es, wenn nach der Lebenserfahrung und den konkreten Lebensumständen Auswirkungen auf das Wahlergebnis praktisch so gut wie auszuschließen sind, sie ganz fern liegen und höchstunwahrscheinlich erscheinen oder sich gar als lebensfremd darstellen (vgl. OVG NW, Urt. vom 22.2.1991, NWVBl. 1991 S. 234, 236) (s. a.a.O., Erl. 3.1, 3.2 zu § 80).
Lösung:
Wahlprüfungsentscheidung entsprechend Beschlussvorschlag
Alternativen:
Es werden keine Alternativen gesehen.
Zuständigkeit für die Entscheidung:
Kreistag gemäß § 80 Abs. 1 BbgKWahlG
Bereits dazu vorliegende Entscheidungen:
Keine
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen:
Wahleinsprüche Stellungnahme des Kreiswahlleiters
Manuela Vollbrecht Vorsitzende des Kreistages
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |