Landkreis Havelland
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Vorlage - BV-0201/16  

 
 
Betreff: Wahlprüfungsentscheidung gemäß § 80 Abs. 1 BbgKWahlG – Entscheidung über den Wahleinspruch des Herrn J.-E. H. aus 15806 Dabendorf vom 10.04.2016 gegen die Gültigkeit der Landratswahl im Landkreis Havelland am 10.04.2016
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Die Kreistagsvorsitzende
Die Kreistagsvorsitzende
Aktenzeichen:KT 2301-3/16
Federführend:Büro des Kreistages Bearbeiter/-in: Hönicke, Nadine
Beratungsfolge:
Kreistag Entscheidung
20.06.2016 
Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Wahleinspruch
Stellungnahme des Kreiswahlleiters

Beschlussvorschlag:

 

Die Einwendungen gegen die Wahl sind unzulässig und werden zurückgewiesen. Die Wahl ist gültig.

 

Die Vorsitzende des Kreistages wird beauftragt, die Wahlprüfungsentscheidung den Beteiligten und der Aufsichtsbehörde gemäß § 58 Abs. 1 BbgKWahlG binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. 


Sachverhalt:

 

Vgl. beigefügten Wahleinspruch (aus Datenschutzgründen wurden die persönliche Daten geschwärzt – Original liegt zur Akte vor) sowie die Stellungnahme des Kreiswahlleiters vom 20.05.2016 an den Kreistag

 

Begründung der Entscheidung:

Der Wahleinspruch wird als unzulässig zurückgewiesen, weil der Einspruchsführer nicht wahleinspruchsberechtigt gemäß § 55 Abs. 1 BbgKWahlG ist. Für die Landratswahl im Landkreis Havelland am 10.04.2016 und für die Stichwahl am 24.04.2016 erfüllte er nicht die förmliche Voraussetzung der Wahlberechtigung gemäß § 10 BbgKWahlG und war damit nicht wahlberechtigt. Wahleinspruchsberechtigt gemäß § 55 Abs. 1 BbgKWahlG sind jedoch neben den Wahlvorschlagträgern, Einzelbewerbern, dem zuständigen Wahlleiter sowie der zuständigen Aufsichtsbehörde nur wahlberechtigte Personen des Wahlgebietes.

 

Der Wahleinspruch wird darüber hinaus als unzulässig zurückgewiesen, weil er ohne Begründung und nicht innerhalb der Einspruchsfrist gemäß § 79 Satz 2 BbgKWahlG frühestens am Tage der Stichwahl erhoben oder innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist nach Bekanntgabe des endgültigen Ergebnisses der Stichwahl erneut eingelegt wurde.

 

Lösung:

 

Wahlprüfungsentscheidung entsprechend Beschlussvorschlag

 

 

Alternativen:

 

Es werden keine Alternativen gesehen.

 

 

Zuständigkeit für die Entscheidung:

 

Kreistag gemäß § 80 Abs. 1 BbgKWahlG

 

 

Bereits dazu vorliegende Entscheidungen:

 

Keine

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten

Sachkonto/Kostenstelle/Kostenträger

keine

 

Erläuterung/Deckungsvorschlag

 

 


Anlagen:

 

Wahleinspruch

Stellungnahme des Kreiswahlleiters

 

Manuela Vollbrecht

Vorsitzende des Kreistages

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Wahleinspruch (191 KB)    
Anlage 2 2 Stellungnahme des Kreiswahlleiters (377 KB)