Landkreis Havelland
- Ratsinfo -
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Sachverhalt:
Gegenstand der Prüfung waren die Personalauswahlverfahren des Landkreises Havelland zur Besetzung vakanter Stellen im Zeitraum von 11/2013 bis 10/2014.
Gründe u. a.:
soweit vom Fachamt gewünscht.
Voraussetzungen für die Einleitung einer Stellenausschreibung (Fallzahl 68)
Es wurde angeregt, zur besseren Orientierung eines unabhängigen Dritten eine Kopie der durch das Fachamt eingereichten Anforderungsprofile den Unterlagen zu den Personalauswahlverfahren beizufügen. Weiterhin ist auf die Umsetzung der Empfehlung zur Einleitung eines Stellenausschreibungsverfahrens im Sinne des Leitfadens zu Personalauswahlverfahren durch das Haupt- und Personalamt des Landkreises Havelland hinzuwirken.
Vorauswahl durch Fachämter (Fallzahl 52 von 68 – in 16 Fällen keine Bewerbung)
Nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) ist jedem Deutschen die Möglichkeit zu gewähren, gleichen Zugang zum öffentlichen Amt aufgrund seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu erhalten.
Durch die Fachämter sind nachvollziehbare Begründungen in Bezug auf die Vorauswahl der Bewerber einzureichen. Empfohlen wurde, dafür einheitliche Vordrucke durch das Amt 10 den Fachämtern zur Verfügung zu stellen oder die ohnehin erstellten Übersichten mit den wesentlichen Daten der Bewerber um eine Spalte (z. B. Auswahlgründe) zu erweitern.
Berücksichtigung der Schwerbehindertenvertretung
Schwerbehinderte Menschen sind zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, sofern nicht die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.
Festgestellt wurde, dass auch die Schwerbehindertenvertretung uneingeschränkt zu den Bewerbungsgesprächen eingeladen wurde und auch teilnahm. Allerdings ist der Schwerbehindertenvertretung als eigenständigem Gremium die Möglichkeit der Einsichtnahme in Bewerbungsunterlagen unabhängig von einer Absprache mit dem Personalrat im Vorfeld der Bewerbungsgespräche zu gewähren.
Sekundärpflichten des Arbeitgebers
Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen Sekundärpflichten (gegenseitige Sorgfalts- und Rücksichtnahme, Obhutspflicht hinsichtlich einer sorgfältigen Aufbewahrung der Bewerbungsunterlagen, Stillschweigen über bekannt gewordene Geheimnisse [z. B. Gesundheitszustand], Einhalten von Aufklärungs- und Hinweispflichten [Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes, Hinweis auf Gefahren etc.]) wurde nicht festgestellt.
Auswahlentscheidung
Der Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern hat zeitnah zur Auswahlentscheidung zu erfolgen und es sind die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen.
Hier wurde auf Folgendes hingewiesen: Um für die spätere Auswahlentscheidung die Leistungen der Bewerber auf der Basis des definierten Anforderungsprofils vergleichen und daraus ein nachvollziehbares und gerichtssicheres Urteil fällen zu können, ist ein entsprechendes Verfahren zur Dokumentation zu wählen. Als Orientierung wurde seitens des Arbeitgebers ein Muster unter Anlage 2 des „Leitfadens zu Personalauswahlverfahren“ entworfen.
Benachrichtigung der Bewerber
Die Benachrichtigung nicht berücksichtigter Bewerber hat ohne Ablehnungsgründe – bei Schwerbehinderten mit Begründung – zu erfolgen.
Es erfolgte der Hinweis, dass Bewerber von einem etwaigen Abbruch des Auswahlverfahrens rechtzeitig und in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen und die Aufhebungsgründe zu dokumentieren sind.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen:
Bericht Nr. 08/2014 – Prüfung der Personalauswahlverfahren (Amt 10)
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