Landkreis Havelland
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Beschlussvorschlag:
Der Kreistag möge beschließen:
Der Satzung über die Nutzung und über die Erhebung von Gebühren für die Wohnheime für Auszubildende des Oberstufenzentrums Havelland, die zum 01. August 2016 in Kraft treten soll, wird zugestimmt.
Begründung:
I. Sachverhalt:
Der Landkreis Havelland ist als Schulträger nach den Regelungen des § 99 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) verpflichtet, an den Standorten des Oberstufenzentrums Havelland in Friesack und Rathenow Wohnheime für Auszubildende vorzuhalten.
Die Wohnheime für Auszubildende werden nach einer Kreistagsentscheidung vom September 2015 (Beschluss-Nr. BV-0111/15) seit dem 01. Januar 2016 in eigener Verantwortung durch den Landkreis Havelland betrieben.
Entsprechend den Regelungen des § 114 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes unterliegen Unterkunft und Verpflegung in einem Wohnheim nicht der Schulgeldfreiheit. Die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler haben dafür eine Gebühr zu entrichten.
Wenn die Unterbringung im Wohnheim für den Schulbesuch einer Spezialschule erforderlich ist, regelt der § 114 Abs. 3 BbgSchulG, dass keine kostendeckende Gebühr erhoben werden darf sondern eine angemessene Kostenbeteiligung geregelt werden soll. Spezialschulen sind im Sinne des BbgSchulG die Schulen mit besonderer Prägung, die sich z.B. auf die besonders intensive Unterrichtung von Sport (Sportschulen) und z.B. Mathematik spezialisiert haben.
Die Oberstufenzentren sind nach Auffassung der Fachverwaltung diesen Spezialschulen gleichzusetzen. Der Beschulungsstandort für die Auszubildenden wird landesweit durch die Landesschulbezirksverordnung und bundesweit durch KMK-Richtlinien festgelegt, eine Wahlmöglichkeit besteht nach den untergesetzlichen Regelungen für die Auszubildenden nicht. Durch die z. T. sehr weiten Einzugsbereiche ist den Auszubildenden eine tägliche Anreise nicht zuzumuten, d. h. die Wohnheimunterbringung ist unmittelbar für den Schulbesuch erforderlich. Damit sollte hier, wie bei den Spezialschulen, von einer kostendeckenden Gebühr Abstand genommen werden.
Eine solche angemessene Kostenbeteiligung soll mit der in der Anlage beigefügten Satzung geregelt werden.
Neben den Auszubildenden, die für den schulischen Teil ihrer Berufsausbildung das Oberstufenzentrum Havelland besuchen, werden die Wohnheime auch von Dritten genutzt, insbesondere von anderen Auszubildenden während der Praxisphase ihrer Ausbildung.
Wohnheimplätze werden aufgrund der räumlichen Gegebenheiten und Voraussetzungen in zwei verschiedenen Unterbringungsmöglichkeiten bereitgestellt. Zum einen erfolgt die Unterbringung in Zweibettzimmern mit Gemeinschaftssanitäreinrichtungen und Gemeinschaftsküchen auf dem Flur – Standort Friesack. Zum anderen innerhalb einer Wohneinheit (Ein- bis Dreiraumwohnungen) mit maximal 5 Personen und wohneinheitsbezogenen Sanitäreinrichtungen und Küchen – Standort Rathenow.
II. Lösung
Die in der Anlage beigefügte Satzung über die Nutzung und über die Erhebung von Gebühren für die Wohnheime für Auszubildende des Oberstufenzentrums Havelland soll erlassen werden.
Bei der Entscheidung über die vorgeschlagene Gebührenhöhe werden die unterschiedlichen Nutzergruppen und die unterschiedlichen Unterbringungsmöglichkeiten berücksichtigt.
Die kostendeckende Gebühr für eine Übernachtung wurde im Rahmen einer Teilkostenrechnung, die auf den Erkenntnissen einer 3-monatigen eigenen Betreibung der Wohnheime beruht, ermittelt.
Grundlage dieser Schätzung bilden die sorgfältig geschätzten Personal- und Sachkosten in Höhe von insgesamt 708.000 Euro bei durchschnittlich 28.000 jährlichen Übernachtungen, die aus den Jahresergebnissen des bisherigen Betreibers der Jahre 2013 und 2014 (2015 liegt noch nicht vor) ermittelt wurden. Aus diesen Schätzungen ergäbe sich eine kostendeckende Gebühr in Höhe von 25,31 Euro.
Die Erhebung der kostendeckenden Gebühren von den Auszubildenden wäre nicht angemessen und auch nicht nutzungsfördernd. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die bisherigen privatrechtlich vereinbarten Entgelte in Höhe von 11,00 Euro für den Standort Friesack und 12,50 Euro für den Standort Rathenow unter Berücksichtigung der Unterbringungsart als zukünftige Nutzungsgebühr festzusetzen.
Für Drittnutzer sollte ebenfalls keine kostendeckende Gebühr erhoben werden. Dies begründet sich mit wirtschaftlichen Erwägungen. Zum einen könnte die Erhebung der ermittelten kostendeckenden Nutzungsgebühr dazu führen, dass die Auszubildenden bzw. die Betriebe auf andere Unterbringungsmöglichkeiten ausweichen könnten, was zu Einnahmeverlusten führt. Und zum anderen könnten jetzige Nutzer ihre Fortbildungsmaßnahmen an völlig andere Standorte außerhalb unseres Landkreises verlegen (z.B. die Fielmann AG), was ebenfalls zu Einnahmeverlusten führen würde und darüber hinaus dem Landkreis als Wirtschafts- und Bildungsstandort entgegenstehen dürfte.
Für Drittnutzer wird unter den genannten Voraussetzungen eine Gebühr von 16,00 Euro für Friesack und von 17,00 Euro für Rathenow vorgeschlagen, die damit geringfügig über den bisher erhobenen Entgelten liegt.
Als Sonderleistung soll in beiden Wohnheimen weiterhin die Ausleihe von Bettwäsche angeboten werden. Die Gebühr umfasst anteilige Kosten der Beschaffung der Bettwäsche sowie die Kosten der Reinigung und Instandhaltung.
III. Alternativen
Zur Verabschiedung einer rechtsverbindlichen Regelung über die Nutzung und die Gebühren für die Inanspruchnahme der Wohnheime durch den Kreistag gibt es keine Alternative.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Zuständig für die Entscheidung ist gemäß § 28 Abs. 2 Ziffer 9 BbgKVerf i. V. mit § 131 BbgKVerf sowie i.V. mit § 114 BbgSchulG der Kreistag.
V. Bereits dazu vorliegende Entscheidungen
KT-Beschluss BV-0111/15 - Kündigung der Vereinbarung zum Betrieb der Wohnheime für Auszubildende durch den Horizont e.V. Nauen
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen:
Satzung über die Nutzung und über die Erhebung von Gebühren für die Wohnheime für Auszubildende des Oberstufenzentrums Havelland
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