Landkreis Havelland
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Vorlage - BV-0182/16  

 
 
Betreff: Neustrukturierung der Musik-, Kunst- und Volkshochschule Havelland
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Dezernat V Bearbeiter/-in: Schulz, Dagmar
Beratungsfolge:
Ausschuss Wirtschaftsförderung/Kultur/Sport/Tourismus Vorberatung
25.05.2016 
Sitzung des Ausschusses für Wirtschaftsförderung/Kultur/Sport/Tourismus ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss Vorberatung
06.06.2016 
Sitzung des Kreisausschusses ungeändert beschlossen   
Kreistag Entscheidung
20.06.2016 
Sitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Anlage 1_MV 0010-04
Anlage 2_BV-0039-08

Beschlussvorschlag:

 

  1. Rücknahme der Entscheidung aus dem Jahr 2004, die nachgeordneten Einrichtungen „Kreisvolkshochschule“ sowie „Kreismusik- und Kunstschule“ zu einer Gesamteinrichtung „Musik-, Kunst- und Volkshochschule Havelland“ (MKVHS) zusammenzufassen.

 

  1. Wegfall der im Zuge der Neustrukturierung nicht mehr benötigten Position eines Einrichtungsleiters mit Wirkung vom 01.07.2016. Bis zur Verabschiedung neuer Satzungen durch den Kreistag wird dem Referatsleiter 41 die kommissarische Leitung der MKVHS übertragen.

 


Sachverhalt:

 

Mit Wirkung vom 09.08.2004 wurden die bisher eigenständigen Organisationseinheiten „Kreisvolkshochschule“ sowie „Kreismusik- und Kunstschule“ zu einer Gesamteinrichtung „Musik-, Kunst- und Volkshochschule Havelland“ zusammengefasst. Darüber informierte eine entsprechende Mitteilungsvorlage die Mitglieder des Kreistages am 16.06.2004. Am 09.05.2005 beschloss der Kreistag die Satzung und Gebührensatzung der neuen Einrichtung.

Auf seiner Sitzung vom 19.01.2009 beschloss der Kreistag die Einführung einer weiteren Führungsebene in der Musik-, Kunst- und Volkshochschule Havelland. Begründet wurde die Maßnahme damals mit Abgrenzungsproblemen, Kompetenzkonflikten und damit verbundenen betriebsklimatischen Störungen zwischen der Musik- und Kunstschule einerseits und der Volkshochschule andererseits. In Folge erfolgte eine Anpassung der Leitungsstruktur der MKVHS durch die Trennung der Funktion des Einrichtungsleiters von der unmittelbaren Bereichsverantwortung.

Eine aktuelle Analyse der beiden Bereiche zeigt nun, dass mit der derzeitigen Struktur dieses Ziel nicht oder nur sehr bedingt erreicht wurde.

 

Empirisch hat sich herausgestellt, dass die Zusammenlegung der beiden Bildungsinstitute keine Synergieeffekte hat. Musikschulen arbeiten nach den Vorgaben des Brandenburgischen Musik- und Kunstschulgesetzes und bundesweiten Lehrplänen; Volkshochschulen nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz. Fachlich zuständig sind jeweils andere Landesministerien, vor Ort wird mit grundsätzlich verschiedener Verwaltungssoftware gearbeitet. Synergieeffekte im Austausch von Personal, Ausstattung oder Kundenbetreuung sind nicht möglich.

 

Nach der Integration der Städtischen Musikschulversorgung in Rathenow im August 2015 werden inzwischen mehr als 3.000 Musikschüler von rund 130 haupt- und nebenberuflichen Musikpädagogen an 33 Standorten im gesamten Landkreis in über 81.000 Unterrichtsstunden unterrichtet. Dies bedarf einer in großem Maße eigenverantwortlicher Musikschulleitung mit adäquater Vertretungsebene. In der derzeitigen Konstruktion mit dem übergeordneten Verwaltungsleiter als Vertreter im Krankheitsfall für die Musikschulleitung ist die nach dem brandenburgischen Musikschulgesetz geforderte fachliche musikpädagogische Vertretung nicht gegeben.

 

Die Volkshochschule hat allein bedingt durch die Flüchtlingskrise im vorigen Jahr zu ihren 12.700 Unterrichtsstunden noch einmal 5.173 Unterrichtseinheiten in ihrem Fachbereich Sprachen hinzubekommen. Aufgrund der aktuellen hierarchischen Konstruktion ist die Leitung der Volkshochschule laut Stellenplan einer Fachbereichsleitung gleichgesetzt. Dieser Umstand führt zu systematischen Problemen bei der qualifikations- und leistungsgerechten Bewertung der jeweiligen Leitungsfunktionen für die beiden Bildungseinrichtungen.

 

Die derzeitige dreiteilige Leitungsstruktur mit Einrichtungsleiter, Musikschulleiterin und Volkshochschulleiter hat sich deshalb als verbesserungsbedürftig herausgestellt. Entgegen der ursprünglichen Annahme, durch die Einrichtung einer weiteren Leitungsstelle könne eine „Verlangsamung alltäglicher Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse innerhalb der Einrichtung“ entgegengewirkt werden, kommt es immer wieder zu Mehrarbeiten bedingt durch Kompetenzzuordnungen vor allem zwischen Einrichtungsleiter und VHS-Bereichsleiter. Aufgrund der Wahrnehmung von Vorstandsarbeiten in entsprechenden überregionalen Gremien durch den Einrichtungsleiter überschneiden sich Tätigkeiten in der jetzigen Führungsebene und sind faktisch nicht klar abgrenzbar.

 

 

Lösung

 

1.) Die Entscheidung aus dem Jahr 2004, die beiden bisher eigenständigen nachgeordneten Einrichtungen zu einer Gesamteinrichtung zusammenzulegen, wird aufgehoben. Hierzu bedarf es der Anfertigung neuer Satzungen und Gebührensatzungen. Bis zu einem Beschluss durch den Kreistag bleiben die bisherigen Satzungen gültig.

 

2.) Streichung der Stelle des/der Verwaltungs- und Einrichtungsleiter/in unter Einsparung einer 1,0 VBE in Entgeltgruppe TVöD 13. Anpassung bestehender Arbeitsverträge an neue Leitungsstrukturen.

Durch eine avisierte Trennung der MKVHS in zwei eigenständige Bildungseinrichtungen könnten alle Aufgaben an die fachlich zuständige Stelle verlagert und klar geregelt werden. Die Verwaltung erhält den Auftrag, die hierzu notwendigen Schritte einzuleiten.

 

 

Alternativen

 

Beibehaltung des Status bei Stagnation des Qualitätsniveaus der beiden Bildungseinrichtungen Volkshochschule und Musik- und Kunstschule.

 

 

Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Zuständigkeit des Kreistages für die Entscheidung ergibt sich aus § 28 Abs. 2 Nr. 9 BbgKVerf.

 

 

Bereits dazu vorliegende Entscheidungen

 

Beschlüsse des Kreistages vom 09.05.2005 (BV 0204/05) und vom 19.01.2009 (BV 0039/08)

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten

Sachkonto/Kostenstelle/Kostenträger

 

 

Erläuterung/Deckungsvorschlag

 

 


Anlagen:

 

  1. Mitteilungsvorlage MV-0010/04
  2. Beschlussvorlage BV-0039/08

 

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1_MV 0010-04 (413 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2_BV-0039-08 (700 KB)