Landkreis Havelland
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Beschlussvorschlag: Der Kreistag beschließt, dass der Landrat die Verordnung zur Neu-Festsetzung des Wasserschutzgebietes Brieselang in der Fassung vom August 2016 unterzeichnet und veröffentlicht.
Sachverhalt: Die Festsetzung neuer Trinkwasserschutzgebiete erfolgt nach § 15 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG). Für das Wasserwerk Brieselang ist es zum langfristig sicheren Schutz des Trinkwassers erforderlich, ein neues Wasserschutzgebiet festzusetzen. Das Wasserwerk wurde in den vergangenen Jahren aufwändig saniert und versorgt die Gemeinde Brieselang.
Der Wasser- und Abwasserverband Havelland ist Eigentümer des Wasserwerkes Brieselang und somit der Begünstigte. Der Begünstigte hat das Recht, ein Fachgutachten erstellen zu lassen und dieses der unteren Wasserbehörde mit der Aufforderung zu übergeben, das Verfahren zur Neu-Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen. Das Fachgutachten war erforderlich, da das Wasserwerk und dessen Brunnen aus DDR-Zeit umfangreich saniert werden mussten, um diese dem Stand der Technik anzupassen und die für das Verbandsgebiet erforderliche Entnahmemenge fördern zu können. Das nach DDR-Recht bestehende Wasserschutzgebiet (Beschluss Nummer 0057 des Rates des Kreises Nauen am 22.07.1976) entspricht somit nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten und deshalb ist eine Schutzgebietsausweisung nach jetzt geltendem Recht vorzunehmen.
Die Zuständigkeit für die Neu-Festsetzung des Wasserschutzgebietes ergibt sich gemäß § 15 Abs. 1 BbgWG für den Landkreis Havelland. Der Landkreis Havelland, untere Wasserbehörde, hat auf der Grundlage des Fachgutachtens, unter Beachtung der Muster-Wasserschutzgebietsverordnung des Landes Brandenburg, die Verordnung mit allen dafür erforderlichen Anlagen und Karten als Entwurf erarbeitet. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs hat vom 02.11.2015 bis zum 02.12.2015 im Landkreis Havelland, untere Wasserbehörde und in der Gemeinde Brieselang stattgefunden. Das öffentliche Anhörungsverfahren konnte am 06.01.2016 erfolgreich abgeschlossen werden. Einwände, Hinweise oder Bedenken von betroffenen Bürgern, der Gemeinde Brieselang und betroffenen Gewerbetreibenden sowie der Träger öffentlicher Belange (TÖB) wurden einer Abwägung unterzogen und entsprechend in die Verordnung eingearbeitet. Der überarbeitete Verordnungsentwurf wurde allen betroffenen Fachbereichen des Landkreises und der gemeinsamen Landesplanung Berlin-Brandenburg zur nochmaligen Stellungnahme übergeben. Von diesen Beteiligten wurden keine Bedenken am Verordnungsentwurf geäußert. Entschädigungen und Ausgleichszahlungen hat der Begünstigte, Wasser- und Abwasserverband Havelland, zu leisten. Aufgrund des Schreibens des Bürgermeisters der Gemeinde Brieselang vom 16.06.2016 an die Mitglieder des Kreistages und der darin geäußerten Bedenken zu Einschränkungen und Schadensersatzforderungen infolge der Neu-Festsetzung des Wasserschutzgebietes wurde der Beschlussvorschlag von der Tagesordnung der Kreistagssitzung am 20.06.2016 zurückgestellt. Die von der Gemeinde vorgebrachten Bedenken und Anregungen wurden von der Verwaltung geprüft, begründet und mit dem Schutzziel vereinbar im Verordnungsentwurf berücksichtigt. Zudem befasste sich auf Anregung des Bürgermeisters die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserverbandes „Havelland“ am 06.12.2016 und am 11.05.2017 mit der Neu-Festsetzung des Wasserschutzgebietes. Im Ergebnis umfangreicher Erörterungen hat die Verbandsversammlung beschlossen, den vorliegenden Antrag auf Festsetzung des Wasserschutzgebietes aufrecht zu erhalten. Der Wasser- und Abwasserverband „Havelland“ ersucht um zeitnahe Beschlussfassung durch den Kreistag im Hinblick auf den Schutz des Trinkwassers und damit der Gesundheit der Bevölkerung. Der vorliegende Entwurf der Verordnung mit den Begriffsbestimmungen, der Abgrenzung der Schutzzonen, der Topografischen Karte, den Liegenschaftskarten Blatt 1 bis 4 und der Begründung kann nun festgesetzt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen: Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Brieselang Begründung der Verordnung Begriffsbestimmungen Abgrenzung der Schutzzonen Übersichtskarte Topografische Karte Liegenschaftskarte Blatt 1 von 4 Liegenschaftskarte Blatt 2 von 4 Liegenschaftskarte Blatt 3 von 4 Liegenschaftskarte Blatt 4 von 4
Die topografischen Karten sind aufgrund ihres Umfangs nur im Ratsinformationssystem einzusehen.
Rathenow, 2017-06-
…………….…………….. …………………….…….. …………….…………….. Landrat Beigeordnete/Dezernentin Amtsleiter
Der Beschluss ist
Die Anlage/n, soweit vorhanden, ist/sind
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