Landkreis Havelland
- Ratsinfo -
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Beschlussvorschlag:
Dem Entwurf der beigefügten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Wasser- und Abwasserzweckverbänden und dem Landkreis Havelland wird zugestimmt.
Sachverhalt:
Das Brandenburgische Vergabegesetz sieht aktuell einen Mindestlohn bei öffentlichen Aufträgen von 8,50 EUR/Stunde vor. Laut einer Presseinformation des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 05.06.2015 hat die Brandenburgische Mindestlohnkommission eine Erhöhung der Lohnuntergrenze bei öffentlichen Aufträgen auf 9,00 EUR/Stunde empfohlen. Die Entscheidung des Landtags bezüglich einer Änderung des Mindestlohngesetzes steht noch aus.
Mit Ausnahme von Rathenow haben alle kreislichen Kommunen jeweils einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Landkreis Havelland, hier vertreten durch Dezernat I, Amt 15, im Jahre 2014/Anfang 2015 abgeschlossen. Zuvor hatte der Kreistag in seiner Sitzung am 29.09.2014 den von der Verwaltung erarbeiteten Vertragsentwurf beschlossen.
Anlässlich einer Arbeitsbesprechung der unteren Kommunalaufsichtsbehörde (15.1.) mit den Vorstehern der im Landkreis Havelland vertretenen Wasser-/Abwasserzweckverbände am 26.06.2015 äußerten diese – unter dem Vorbehalt der Zustimmung ihrer Verbandsmitglieder – Interesse, den Landkreis mit Teilen arbeitsintensiver Aufgaben nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz im Wege einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung – vergleichbar mit den kreislichen Kommunen - zu mandatieren.
Die Arbeitsbelastung der im Sachgebiet 15.0. gebildeten Stelle (Sachbearbeiterin: Frau Hufschläger) stellt sich im ersten Halbjahr 2015 wie folgt dar:
Hinzu kommen gemäß § 7 BbgVergG noch eine Vielzahl von Intensivprüfungen vor Auftragsvergabe sowie Beratungsgespräche mit den Bearbeitern in den kreislichen Kommunen und den zu beauftragenden Firmen.
Bei den Zweckverbänden werden voraussichtlich jährlich folgende Vergabeverfahren nach der VOB, VOL und VOF anfallen:
a) Vorgeschlagen wird, die im Sachgebiet 15.0. bereits vorhandene Stelle zusätzlich mit der unter Ziffer 1) beschriebenen Aufgabe der Mindestlohnprüfungen bei den Verbänden zu betrauen. Der bisherige Arbeitsaufwand für Landkreis und vertraglich gebundene Kommunen bei den Mindestlohnprüfungen errechnet sich auf ca. 100 Arbeitstage/Jahr und damit etwas über 50% einer Vollzeitstelle. Angesichts der zu erwartenden Fallzahlen der Zweckverbände wird hier ca. 5% hinzukommen.
b) Vorteil einer solchen Konzentration ist, dass
mit einer fachlich qualifizierten Person die Prüfaufgaben abgearbeitet werden können; diese Zentralisierung dazu führt, dass die von der öffentlichen Hand beauftragten Unternehmen alsbald hinsichtlich ihrer Rechts- oder Unrechtstreue bezüglich der Umsetzung des Brandenburgischen Vergabegesetzes bekannt sind und somit sich der Prüfaufwand bei der einen Gruppe bei wiederholter Beauftragung reduziert, bei der anderen konzentriert und verstärkt werden kann; der Verwaltungsaufwand mit der Umsetzung des Gesetzes sich bei den rechtstreuen Unternehmen (die 8,50 EUR bzw. Tariflohn zahlen) reduziert. Dieser Aspekt wird häufig von den Unternehmen angesprochen; sich somit auch die Kosten auf beiden Seiten (Prüfer und Geprüfte) senken.
c) Die Zusammenarbeit zwischen Landkreis und kreisangehörigen Gemeinden hat sich durch das Inkrafttreten eines bundesgesetzlichen Mindestlohngesetzes nicht verändert. Der Landesgesetzgeber beabsichtigt, den Mindestlohn über das Bundesgesetz hinausgehend auf 9,00 EUR/Stunde anzuheben.
d) Die Aufgabenübertragung von den Zweckverbänden auf den Landkreis bedarf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Diese unterliegt nach §§ 41 Abs. 1, 5 Abs. 1 GKGBbg (Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg) lediglich einer Anzeigepflicht beim Ministerium des Innern und für Kommunales. Sie ist öffentlich bekannt zu machen.
e) Die Entscheidung über die Aufgabenübertragung auf den Landkreis bedarf des Beschlusses des Kreistags gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 14 BbgKVerf. Eine entsprechende Entscheidung ist in der Verbandsversammlung der Zweckverbände herbeizuführen.
Die Zweckverbände leisten die Aufgaben nach dem Brandenburgischen Mindestlohngesetz wie bisher in eigener Verantwortung.
Der durch die Aufgabenübertragung der Zweckverbände auf den Landkreis entstehende Mehraufwand wird nach der Brandenburgischen Vergabegesetz-Erstattungsverordnung vergütet. Für den Landkreis und die Zweckverbände entstehen keine Mehrbelastungen. Bei beiden öffentlich-rechtlichen Körperschaften kommt es zu leichten Kosteneinsparungen in Höhe der Personal- und Sachkosten.
Für den Landkreis entsteht nach der Lösung (oben Ziffer 2) eine Kosteneinsparung in Höhe der Personal- und Sachkosten des Prüfungsanteils der Zweckverbände in Höhe von ca. 10 Arbeitstagen/Jahr (Kosten pro Stunde 41,84 EUR, 41,84 x 8 x 10) D. h. von einer jährlichen Kostenerstattung an den Landkreis in Höhe von 3.347,20 EUR ist auszugehen.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen:
Entwurf öffentlich-rechtliche Vereinbarung
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