Landkreis Havelland
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Vorlage - BV-0150/15  

 
 
Betreff: Befassung: Feststellung des Durchschnittssatzes der jeweils gültigen Vergütungsregelung zur Finanzierung der Kindertagesbetreuungsangebote gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 KitaG
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:II 51/Wol
Federführend:Dezernat II, Amt 51 - Jugendamt Bearbeiter/-in: Graber, Liane
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
02.12.2015 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss wird gebeten, sich mit folgendem Vorgang zu befassen:

 

Die Verwaltung beabsichtigt, den Durchschnittssatz der derzeit gültigen Vergütungsregelung zur Finanzierung der Kindertagesbetreuung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 KitaG für den Zeitraum 01.01. – 31.12.2016 neu festzustellen.

 


Sachverhalt:

 

Es geht vorliegend um die Feststellung der Bemessungsgröße für die Bezuschussung der Kita-Personalkosten. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 KitaGesetz ist die Bemessungsgröße für die Personalkostenzuschüsse der Durchschnittssatz der jeweils gültigen Vergütungsregelung. Nach § 3 Abs. 3 KitaBKNV werden die Durchschnittssätze vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Befassung im Jugendhilfeausschuss festgestellt.

 

Der mit den kreisangehörigen Gemeinden und Ämtern geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag zur Durchführung von Aufgaben der Kindertagesbetreuung enthält keine Regelung zu den Durchschnittssätzen. Es ist deshalb entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu verfahren.

 

 

 

 

 

 

Zuletzt wurde eine Festlegung zum Durchschnittssatz  nach Befassung im Jugendhilfeausschuss am 19.11.2014 getroffen. Für das Jahr 2015 erfolgte eine einheitliche Festsetzung des Durchschnittssatzes der Erziehervergütung nach TVöD Entgeltgruppe S 6 Stufe 4. Der örtliche Träger der Jugendhilfe, hier der Landkreis Havelland, ist verpflichtet, den Durchschnittssatz den aktuell gültigen Vergütungsregelungen anzupassen. 

 

Der Durchschnittssatz wird erneut anhand eines „Mustererziehers“ ermittelt. Der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes für den Sozial- und Erziehungsdienst wird dafür herangezogen. Im Kalenderjahr 2015 wurde der Tarif für den öffentlichen Dienst ab 01.03.2015 bis 26.02.2016 um 2,4 % erhöht.

Nach der Tarifeinigung vom 30. September 2015 sind staatlich anerkannte Erzieher mit Tätigkeit in der Kindertagesbetreuung nunmehr der Entgeltgruppe S 8 a zuzuordnen (zuvor S 6). Für die Festlegung der Stufe wurde der arithmetische Mittelwert Stufe 4 herangezogen. Bei der letzten Erhebung der tatsächlichen Eingruppierungen von Erzieher/innen im Landkreis Havelland zeigte sich, dass der Anteil der älteren Erzieher/innen mit Bestandsschutzregelungen weiter zurück geht. Jüngere Fachkräfte befinden sich zumeist in den Stufen 2 bis 4. Die Festlegung der Stufe 4 trägt der tatsächlichen Entwicklung Rechnung.

 

Im Ergebnis wurde ein Durchschnittssatz für die Erziehervergütung gem. TVöD Entgeltgruppe S 8a Stufe 4 in Höhe von 47.280,33 € für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2016 ermittelt.

Nach Befassung im Jugendhilfeausschuss kann dieser von der Verwaltung festgesetzt und für die Personalkostenbezuschussung ab 01.01.2016 in Anwendung gebracht werden.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten

Sachkonto/Kostenstelle/Kostenträger

34.308.000,00 EUR

531200/3650101/51100

Erläuterung/Deckungsvorschlag

 

 


Anlagen:

 

keine